Anspruchszinsen: Objektive Anspruchsfolge
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100333.2019
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerden des ***Bf*** als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der ***X-GmbH***, ***Bf1-Adr*** vom 20.02.2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 21.12.2017 betreffend Anspruchszinsen 2005 bis 2011, 2013 und 2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit den hier angefochtenen (an den Masseverwalter gerichteten) Bescheiden vom 21.12.2017 setzte die belangte Behörde die Anspruchszinsen für Differenzbeträge an Körperschaftsteuer für 2005 bis 2011, 2013 und 2015 fest.
Gegen diese Bescheide wandte sich der Masseverwalter mit Beschwerden vom 20.02.2018 und beantragt die Aufhebung dieser Bescheide. Begründet wird dies damit, dass der Abgabenanspruch bei der Körperschaftsteuer (ebenfalls angefochtenen, hier aber nicht entscheidungsgegenständlich sind die Körperschaftsteuerbescheide) nicht bestehe und die Anspruchszinsen verjährt seien.
Die belangte Behörde wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen vom 04.07.2018 als unbegründet ab.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidungen stellte der Masseverwalter mit Schreiben vom 16.07.2018 die Anträge auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageanträge).
Die belangte Behörde legte die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht nach abweisenden Beschwerdevorentscheidungen mit Vorlagebericht vom 07.03.2019 zur Entscheidung vor
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerden erwogen:
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen).
§ 207 Abs. 2 BAO (letzter Satz) bestimmt, dass das Recht, Anspruchszinsen festzusetzen, gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe verjährt.
Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175).
Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind (von Amts wegen) neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 05.09.2012, 2012/15/0062).
Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO5, § 205 Tz 34).
Die Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen keine (anhängige) Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid erfordert, sondern - da der Anspruchszinsenbescheid vom jeweiligen Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid abhängt - eine (unerledigte) Beschwerde gegen den zugrundeliegenden Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid genügt (vgl. VwGH 27.03.2008, 2008/13/0036). Die Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen bleibt somit bis zur Erledigung der Beschwerden gegen die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheide aufrecht.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.
Graz, am 1. April 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | |
