Beschwerde verspätet
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104575.2019
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Casapicola & Gross Wirtschafts- prüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Gluckgasse 3 Tür 15, 1010 Wien, betreffend Beschwerde vom 19. Juni 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 30. April 2019 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2013-2016 und Körperschaftsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 sowie betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2013 bis 2015, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensverlauf
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine reine Werbe- und Marketinggesellschaft. Unternehmensgegenstand ist die Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen, insbesondere die Marketing-, Kommunikations- und Werbekonzeption, die Gestaltung der Werbemaßnahmen, die Mediaselektion sowie die Überwachung und Kontrolle von Werbemaßnahmen.
Im Zuge einer gem. § 150 BAO durchgeführten Außenprüfung hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2016 und Körperschaftsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 wurde unter Tz 1 § 162 BAO Empfängernennung iZm § 22 Abs. 3 KStG des Bp-Berichtes auf die Niederschrift vom 25.04.2019 verwiesen.
Darin wurde im Wesentlichen und für das hier vorliegende Verfahren von Relevanz ausgeführt, dass im Prüfungszeitraum auf Basis von "service agreements" mit der ***1*** vom 1.1.2013 bis 31.10.2013 und ab 01.11.2013 mit der ***2*** von der Bf. "Werbeleistungen" erbracht und auch dementsprechend verrechnet worden seien. Daneben wurden auch sogenannte Awards veranstaltet.
Laut Stellungnahme vom 14.11.2018 seien bei diesen Awards- Veranstaltungen die (neuen) Produkte des Konzerns präsentiert und einzelnen Trafikanten für ihre Leistungen ausgezeichnet worden.
Die Außenprüfung merkte dazu an, dass es sich laut den vorgelegten Einladungen um Veranstaltungen handle, welche bereits am frühen Nachmittag beginnen und in einem festlichen Galaabend (Bezeichnung laut Einladung) enden würden. Aufwendungen für Zauberkünstler, Kabarettisten und musikalische Begleitung finden sich in der Buchhaltung. Trotz mehrmaliger Aufforderung seien die Teilnehmer an den Veranstaltungen (Awards) nicht benannt worden.
Im Zuge der Außenprüfung wurden mangels Empfängernennung gem. § 162 BAO die Aufwendungen für diese Awards nicht anerkannt. Auch die iZm den betreffenden Aufwendungen in Abzug gebrachten Vorsteuerbeträge wurden durch die gem. § 162 BAO zwingende Nichtabzugsfähigkeit als Betriebsausgabe gem. § 12 Abs. 1 UStG 1994 als nicht für das Unternehmen ausgeführten Leistungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Das Finanzamt schloss sich den oa Feststellungen der Außenprüfung an, nahm die Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2016 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 wieder auf und erließ gleichzeitig neue Sachbescheide hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2016 und Körperschaftsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 sowie Anspruchszinsen für die Jahre 2013 bis 2015 jeweils datiert vom 30.04.2019.
Festzuhalten ist, dass die oa Bescheide am Montag, den 6. Mai 2019 der Bf. zugestellt wurden.
Mit Eingabe vom 28.05.2019 beantragte die Bf. die Verlängerung der Beschwerdefrist gem. § 245 Abs. 3 BAO bis 15. Juli 2019 für folgende Bescheide:
Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2016 sowie
Körperschaftsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 jeweils datiert vom 30.04.2019.
Als Begründung wurde seitens der steuerlichen Vertretung ausgeführt, dass für die Ausarbeitung der Beschwerde noch Unterlagen und Informationen benötigt würden, die seitens der Bf. noch ausständig seien.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 erhob die steuerliche Vertretung der Bf. Beschwerde -mit dem Verzicht auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nach § 262 Abs. 2 lita BAO- gegen die Bescheide vom 30.04.2019 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2016, Körperschaftsteuer für die Jahre 2013 bis 2015, Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2016 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 sowie Anspruchszinsen für die Jahre 2013 bis 2015.
Mit Bericht vom 16. August 2019 wurde die oa. Beschwerde - wie gem. § 262 Abs. 2 lit.a BAO beantragt - ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Unbestritten ist, dass die angefochtenen Bescheide am 30.04.2019 ergangen sind und am 6. Mai 2019 dem steuerlichen Vertreter der Bf. zugestellt worden sind.
Am 28.05. 2019 stellt die steuerliche Vertretung innerhalb der offene Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Fristverlängerung gem. § 245 Abs. 3 BAO bis 15. Juli 2019 und führte folgende Bescheide an:
Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2016 sowie
Körperschaftsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 jeweils datiert vom 30.04.2019.
Mit Eingabe vom 19. 06.2019 erhob die steuerliche Vertretung der Bf. Beschwerde, die auch die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2016, Körperschaftsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 und Anspruchszinsen, umfasst.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden an ein Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen.
Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Gemäß § 245 Abs. 4 zweiter Satz BAO kann in den Fällen des § 245 Abs. 3 BAO die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO6, § 245 Tz 4).
Die Bekanntgabe erfolgt gem. § 97 Abs. 1 lit.a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besondere Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage war der Beschwerde aus nachstehendem Grund kein Erfolg beschieden.
Unbestritten ist, dass der Fristverlängerungsantrag vom 28.05.2019, innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist gestellt wurde. Letzter Tag der einmonatigen Beschwerdefrist, der am 6. Mai 2019 zugestellten Bescheide (jeweils datiert vom30.4.2019 ) wäre der 6. Juni 2019 gewesen. Durch den rechtzeitig gestellten Fristverlängerungsantrag wurde die Beschwerdefrist bis zum 15.07.2019 verlängert.
Die am 19. Juni 2019 eingebrachte Beschwerde ist zwar rechtzeitig, da jedoch das Fristverlängerungsansuchen nicht die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2016 und Körperschaftsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 sowie Anspruchszinsen für die Jahre 2013 bis 2015 jeweils datiert vom 30.04.2019 umfasst, ist die Beschwerde hinsichtlich dieser Bescheide verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vorliegenden Beschwerde wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlich Bedeutung zukäme. Vielmehr ergibt sich die Rechtsfolge der nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz.
Wien, am 9. Juni 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
