BFG RV/7104669/2020

BFGRV/7104669/202016.3.2021

Empfängerbenennung aufgrund Sorgfaltswidrigkeit in der Baubranche

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104669.2020

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Arno Maschke, Mariahilfer Straße 50, 1070 Wien, als Insolvenzverwalter, über die Beschwerde vom 21. Juli 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 26. Juni 2017 betreffend Körperschaftsteuer 2012 und 2013 zu Recht:

 

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden der beschwerdeführenden Partei (in der Folge Bf.) Betriebsausgaben aufgrund falscher Empfängerbenennung aberkannt. Weiters wurde ein Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 verhängt. Schließlich wurde der Betriebsausgabenabzug aus einer Strafe versagt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf. war in den Streitjahren 2012 und 2013 in der Baubranche tätig. Mittlerweile ist die Bf. in Insolvenz.

Im Jahr 2012 beschäftigte die Bf. insgesamt 125 Mitarbeiter (109 Arbeiter, 16 Angestellte). Im Jahr 2013 beschäftigte die Bf. 33 Mitarbeiter (22 Angestellte, 11 Arbeiter). Die Bf. ist im Streitzeitraum ein mittelständisches Bauunternehmen.

Die Bf. beauftragte die ***1***-Ges.m.b.H. im Streitjahr 2012 mit Abbruch- und Maurerarbeiten. Das Gesamtentgelt betrug 220.110 Euro. Die Leistungen wurden tatsächlich erbracht, nicht jedoch von der ***1***-Ges.m.b.H.

Die Bf. beauftragte die ***2*** GmbH im Streitjahr 2012 mit Fassen-, Trockenbau- sowie Elektroarbeiten im Ausmaß von insgesamt 128.155 Euro. Die Leistungen wurden tatsächlich erbracht, nicht jedoch von der ***2*** GmbH.

Die Bf. beauftragte die ***3*** (Ungarn) im Jahr 2012 mit Leistungen in Höhe von 34.468 Euro und im Jahr 2013 in Höhe von 83.500 Euro. Die Leistungen wurden tatsächlich erbracht, nicht jedoch von der ***3***.

Die Bf. beauftragte die ***4*** s.r.o. im Streitjahr 2013 mit Bauleistungen in Höhe von 760.632 Euro. Die Leistungen wurden tatsächlich erbracht, nicht jedoch von der ***4*** s.r.o.

Die Bf. beauftragte die ***5*** GmbH (Deutschland) im Streitjahr 2013 mit Bauleistungen in Höhe von 175.733,92 Euro. Die Leistungen wurden tatsächlich erbracht, nicht jedoch von der ***5*** GmbH.

Die Aufträge der Subunternehmer übersteigen das Niveau von Kleinstaufträgen. Für derartige Aufträge sind schriftliche Werkverträge üblich.

Für derartige Auftragsvolumen sind im Jahr 2012 und 2013 folgende Überprüfungen von sorgfältigen, mittelständischen Bauunternehmen üblich:

A) Vor Beauftragung des Subunternehmers

Kontrolle des Firmenwortlautes und Feststellung des zeichnungsberechtigten Vertreters.

 

 

Überprüfung der aufrechten gewerberechtlichen Befugnis zur Ausführung der durchzuführenden Leistungen durch Auszug aus dem Gewerberegister oder Bestätigung des BMWFJ.

Sofern ein neuer Geschäftskontakt vorliegt, wurde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Unternehmensbroschüren, Recherche über die Homepage des Subunternehmers (Referenzprojekte, Mitarbeiter) überprüft. Bonitätsauskünfte wurden nur selten eingeholt.

Überprüfung durch Abfrage bei der Sozialversicherung (HFU-Liste). Allenfalls Unbedenklichkeitsbescheidungen von Sozialversicherungsanstalten und Finanzämtern.

B) Bei Beauftragung und Auftragsabwicklung

Bei Unterzeichnung des Werkvertrages wurden amtliche Lichtbildausweise des/der Zeichnungsberechtigten überprüft. Ausweiskopien wurden mit dem Vertrag zum Akt genommen.

Die Anmeldung der einzelnen Mitarbeiter des Subunternehmers bei der Sozialversicherung (Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsbewilligung bei Drittstaatsangehörigen) wurde beim erstmaligen Einsatz kontrolliert und mit Ausweiskopien dokumentiert. Laufend wiederkehrende Kontrollen der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung während der gesamten Bauzeit waren damals nicht üblich. Täglich wurde üblicherweise die gesamte Mannanzahl eines Subunternehmers auf den Bautagesberichten dokumentiert.

Formale Anforderungen an die Rechnungslegung wurden geprüft. Auf die Prüfung der Richtigkeit der UID-Nummer wurde oft verzichtet. Bei Überweisung des Werklohnes wurde die HFU-Liste nicht nochmals abgefragt.

Ein sorgfältiger Unternehmer im Bereich des Bauwesens hat in den Jahren 2012 und 2013 diese Prüfschritte kumulativ ausgeführt und dokumentiert.

Barzahlungen von Aufträgen, die ein Volumen von 5.000 Euro überschreiten, sind in den Streitjahren 2012 und 2013 unüblich.

Die Bezahlung von Rechnungen vor Abschluss schriftlicher Bauverträge, ist in den Streitjahren 2012 und 2013 unüblich.

Hinsichtlich der ***1***-Ges.m.b.H, der ***2*** GmbH, der ***3*** und der ***4*** s.r.o. hat die Bf. die übliche Sorgfalt im Bereich des Bauwesens nicht walten lassen.

Hinsichtlich der ***5*** GmbH hat die Bf. die übliche Sorgfalt im Bereich des Bauwesens walten lassen.

Im Streitjahr 2012 brachte die Bf. eine Geldstrafe wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Höhe von 59.015 Euro als Betriebsausgaben zum Abzug. Die Strafe entstand in einem vorherigen Wirtschaftsjahr.

Beweiswürdigung

Dass die Bf. in der Baubranche tätig ist, ergibt sich aus den aktenkundigen Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der Betriebsprüfung. Dies ist zwischen den Parteien unstrittig. Dass die Bf. mittlerweile in Insolvenz ist, ergibt sich aus einem Auszug der Ediktsdatei.

Die Anzahl von der Bf. in den Streitjahren beschäftigten Mitarbeiter ergibt sich aus einer Dienstnehmerauskunft vom 13.01.2021. Dass die Bf. daher als mittelständisches Bauunternehmen gilt, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr.techn. ***6*** vom 29.01.2021, Seite 3, das den Parteien mit Beschluss vom 01.02.2021 zur Kenntnis gebracht und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde.

Die Beauftragung der Subunternehmer, der beauftragte Wert der Leistungen sowie der Inhalt der Leistungen ergibt sich aus den aktenkundigen Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der Betriebsprüfung. Diese Feststellungen fußen auf den von der Bf. vorgelegten Unterlagen (Verträge, Abfragen, etc.), die aktenkundig sind.

Dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Argumenten der belangten Behörde (vgl. Stellungnahme zur Beschwerde durch belangte Behörde vom 18.12.2018 sowie Beschwerde der Bf.).

Dass die Leistungen tatsächlich nicht von den beauftragten Subunternehmen erbracht wurden, ergibt sich aus den Ermittlungen der belangten Behörde:

Dass die Aufträge der Subunternehmer das Niveau von Kleinstaufträgen überschreiten und daher schriftliche Werkverträge üblich sind, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr.techn. ***6*** vom 29.01.2021, Seite 3, das den Parteien mit Beschluss vom 01.02.2021 zur Kenntnis gebracht und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde.

Die im Bauwesen für das Jahr 2012 und 2013 üblichen Sorgfaltspflichten und Überprüfungsschritte, die von mittelständischen Bauunternehmen durchgeführt werden, ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr.techn. ***6*** vom 29.01.2021, das den Parteien mit Beschluss vom 01.02.2021 zur Kenntnis gebracht und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.03.2021 erörtert wurde.

Dass ein sorgfältiger Unternehmer im Bereich des Bauwesens die Überprüfungsschritte kumulativ ausgeführt und dokumentiert hat, ergibt sich aus der niederschriftlich festgehaltenen Aussage des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr.techn. ***6*** (vgl. Niederschrift mündliche Verhandlung vom 03.03.2021). Aus dieser Aussage ergibt sich ebenso, dass in den Streitjahren die Barzahlung von Aufträgen, die ein Volumen von 5.000 Euro überschreiten, und dass die Bezahlung von Rechnungen vor Abschluss schriftlicher Bauverträge unüblich ist.

Sorgfaltspflicht ***1***-Ges.m.b.H:

Dass die Bf. hinsichtlich der ***1***-Ges.m.b.H die in der Baubranche im Jahr 2012 übliche Sorgfalt nicht walten hat lassen, ergibt sich aus nachstehender gesamthafter Würdigung:

Für die Einhaltung der Sorgfalt spricht:

Gegen die Einhaltung der Sorgfalt spricht:

Ein sorgfältiger Unternehmer hat die Prüfungsschritte kumulativ ausgeführt und dokumentiert, auch wenn - wie der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gibt - die Dokumentation der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht immer stattgefunden hat. Hinsichtlich der ***1***-Ges.m.b.H hat die Bf. überwiegend die erforderlichen Prüfungsschritte unterlassen.

Sofern die Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf verweist, dass die HFU-Liste im Streitjahr abgefragt worden sein könnte, aber vielleicht in Verstoß geraten sei, kann diese Aussage nicht überprüft werden. Sollte die HFU-Liste tatsächlich abgefragt worden, ein Ausdruck / eine Kopie davon jedoch in Verstoß geraten sein, so hätte die später zum Akt genommene Kopie zumindest handschriftlich ergänzt werden können. Sofern die Bf. darlegt, dass die Barzahlungen üblich seien, weil durch die Barzahlungen zeitgleich pauschale Abschläge für Mängel erfolgten, kann diese Vorgehensweise anhand von Unterlagen nicht untermauert werden (vgl. E-Mail vom 12.03.2021 der Bf., wonach auf Unterlagen nicht mehr zugegriffen werden kann). Das Bundesfinanzgericht geht daher - analog zur Expertise des Sachverständigen - davon aus, dass Barzahlungen in dieser Höhe im Streitjahr 2012 unüblich sind.

In einer Gesamtwürdigung der Umstände und unter Berücksichtigung der üblichen Überprüfungsschritte im Jahr 2012 hat die Bf. daher hinsichtlich der ***1***-Ges.m.b.H die in der Baubranche im Jahr 2012 übliche Sorgfalt nicht walten hat lassen.

Sorgfaltspflicht ***2*** GmbH:

Dass die Bf. hinsichtlich der ***2*** GmbH die in der Baubranche im Jahr 2012 übliche Sorgfalt nicht walten hat lassen, ergibt sich aus nachstehender gesamthafter Würdigung:

Für die Einhaltung der Sorgfalt spricht:

Gegen die Einhaltung der Sorgfalt spricht:

Ein sorgfältiger Unternehmer hat die Prüfungsschritte kumulativ ausgeführt und dokumentiert, auch wenn - wie der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gibt - die Dokumentation der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht immer stattgefunden hat. Hinsichtlich der ***2*** GmbH hat die Bf. überwiegend die erforderlichen Prüfungsschritte unterlassen.

Sofern die Bf. darlegt, dass die Barzahlungen üblich seien, weil durch die Barzahlungen zeitgleich pauschale Abschläge für Mängel erfolgten, kann diese Vorgehensweise anhand von Unterlagen nicht untermauert werden (vgl. E-Mail vom 12.03.2021 der Bf., wonach auf Unterlagen nicht mehr zugegriffen werden kann). Das Bundesfinanzgericht geht daher - analog zur Expertise des Sachverständigen - davon aus, dass Barzahlungen in dieser Höhe im Streitjahr 2012 unüblich sind.

In einer Gesamtwürdigung der Umstände und unter Berücksichtigung der üblichen Überprüfungsschritte im Jahr 2012 hat die Bf. daher hinsichtlich ***2*** GmbH die in der Baubranche im Jahr 2012 übliche Sorgfalt nicht walten hat lassen.

Sorgfaltspflicht ***3***:

Dass die Bf. hinsichtlich der ***3*** die in der Baubranche im Jahr 2012 und 2013 übliche Sorgfalt nicht walten hat lassen, ergibt sich daraus, dass die Bf. keine Überprüfungen vorgenommen hat und keine Unterlagen mit Ausnahme von Rechnungen vorlegen kann.

Sorgfaltspflicht ***4*** s.r.o.:

Dass die Bf. hinsichtlich der ***4*** s.r.o. die in der Baubranche im Jahr 2013 übliche Sorgfalt nicht walten hat lassen, ergibt sich aus nachstehender gesamthafter Würdigung:

 

Für die Einhaltung der Sorgfalt spricht:

Gegen die Einhaltung der Sorgfalt spricht:

Ein sorgfältiger Unternehmer hat die Prüfungsschritte kumulativ ausgeführt und dokumentiert, auch wenn - wie der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gibt - die Dokumentation der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht immer stattgefunden hat. Hinsichtlich der ***4*** s.r.o. hat die Bf. überwiegend die erforderlichen Prüfungsschritte unterlassen.

Wenn die Bf. im Rahmen des Vorlageantrages argumentiert, dass das in der Slowakei eingeleitete Strafverfahren gegen ***9*** dafür spreche, dass mit Nennung der ***4*** s.r.o. der richtige Empfänger der Zahlungen genannt wurde, ist zu entgegnen, dass dies wohl eher dafür spricht, dass nicht die ***4*** s.r.o., sondern ***9*** der tatsächliche Empfänger der Zahlungen war. Sofern die Bf. darlegt, dass die Barzahlungen üblich seien, weil durch die Barzahlungen zeitgleich pauschale Abschläge für Mängel erfolgten, kann diese Vorgehensweise anhand von Unterlagen nicht untermauert werden (vgl. E-Mail vom 12.03.2021 der Bf., wonach auf Unterlagen nicht mehr zugegriffen werden kann). Das Bundesfinanzgericht geht daher - analog zur Expertise des Sachverständigen - davon aus, dass Barzahlungen in dieser Höhe im Streitjahr 2012 unüblich sind.

In einer Gesamtwürdigung der Umstände und unter Berücksichtigung der üblichen Überprüfungsschritte im Jahr 2013 hat die Bf. daher hinsichtlich ***4*** s.r.o. die in der Baubranche im Jahr 2013 übliche Sorgfalt nicht walten hat lassen.

Sorgfaltspflicht ***5*** GmbH:

Dass die Bf. hinsichtlich der ***5*** GmbH die in der Baubranche im Jahr 2013 übliche Sorgfalt walten hat lassen, ergibt sich aus nachstehender gesamthafter Würdigung:

Für die Einhaltung der Sorgfalt spricht:

 

Gegen die Einhaltung der Sorgfalt spricht:

Ein sorgfältiger Unternehmer hat die Prüfungsschritte kumulativ ausgeführt und dokumentiert. Dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht dokumentiert wurde, ist gemäß den Aussagen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht als maßgebliche Sorgfaltswidrigkeit zu werten. Die Bf. hat zwar die Lichtbildausweise der eingesetzten Arbeiter nicht dokumentiert, jedoch sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen von deutschen Sozial- und Unfallversicherungen aktenkundig. Betreffend die ***5*** GmbH wurden im überwiegenden Ausmaß die erforderlichen Prüfschritte durchgeführt. In einer Gesamtwürdigung der Umstände und unter Berücksichtigung der üblichen Überprüfungsschritte im Jahr 2013 hat die Bf. hinsichtlich der ***5*** GmbH die in der Baubranche im Jahr 2013 übliche Sorgfalt walten lassen.

Die Höhe der Geldstrafe sowie der Grund der Verhängung ergibt sich aus den aktenkundigen Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der Betriebsprüfung. Dass die Strafe in einem vorherigen Wirtschaftsjahr entstanden ist, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der belangten Behörde sowie der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift mündliche Verhandlung vom 03.03.2021).

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung Körperschaftsteuer 2012 und Abänderung Körperschaftsteuer 2013)

Empfängerbenennung

§ 162 BAO dient nach hA vornehmlich dem Ziel, Besteuerungskomponenten, die sich bei einem Abgabepflichtigen steuermindernd auswirken, beim Empfänger steuerlich zu erfassen (vgl. Ritz, BAO6, § 162 Rn 5 mwN). § 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2016/13/0041, Rn 33). Es dürfen allerdings dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2018/13/0107, Rn 32 mit Verweis auf VwGH 20.12.2017, Ra 2016/13/0041).

Im vorliegenden Fall begründet die belangte Behörde die Empfängernennung hinsichtlich der Bezahlung der Subunternehmer mit der Sorgfaltswidrigkeit der Bf. Denn obwohl die bezahlten Leistungen tatsächlich erbracht wurden, ist die Leistungserbringung durch die Unternehmen, an die die Zahlung erfolgte, ausgeschlossen. Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2018/13/0107, Rn 38 mwN) ist für die Sorgfaltswidrigkeit im Zusammenhang mit der Empfängerbenennung nach § 162 BAO darzulegen, inwieweit bestimmte Überprüfungen in der Baubranche üblich sind. Derartige Feststellungen haben sich auf den Streitzeitraum zu beziehen (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064, Rn 25).

Wie das Bundesfinanzgericht festgestellt hat, ließ die Bf. hinsichtlich der Subunternehmer ***1***-Ges.m.bH, der ***2*** GmbH, der ***3*** sowie der ***4*** s.r.o. die übliche Sorgfalt im Bauwesen nicht walten. Da es der Bf. dementsprechend nicht unverschuldet möglich war, die tatsächlichen Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, ist die Beschwerde in Hinblick auf dieses Vorbringen zu verwerfen.

Hingegen stellt das Bundesfinanzgericht fest, dass die Bf. hinsichtlich der ***5*** GmbH die übliche Sorgfalt im Bauweisen walten ließ. Damit war aber die Empfängerbenennung hinsichtlich dieser Subunternehmer offenbar unerfüllbar. Die Betriebsausgaben sind in Hinblick darauf anzupassen. Im Lichte dieses Ergebnisses ist daher auch der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 anzupassen.

Damit ist im Ergebnis die Beschwerde hinsichtlich Körperschaftsteuer 2012 in diesem Punkt abzuweisen, weil es der Bf. nicht unverschuldet möglich war, die tatsächlichen Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen. Der Körperschaftsteuerbescheid 2013 ist hingegen - zu Gunsten der Bf. (im Detail dazu 3.1.3.) - abzuändern.

Geldstrafe

Zwischen den Parteien ist der Betriebsausgabencharakter einer Strafe hinsichtlich des Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz im Streitjahr 2012 fraglich.

Für das Streitjahr 2012 normiert § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 ein Abzugsverbot für Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden.

Damit ist für das Streitjahr 2012 eine Berücksichtigung der fraglichen Geldstrafe gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1998 als Betriebsausgabe nicht möglich.

Dementgegen argumentiert die Bf. jedoch, dass für die Strafe, die aus einem vorherigen Wirtschaftsjahr stamme, die Rechtslage vor dem 01.08.2011 und damit vor dem Inkrafttreten des § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 anzuwenden sei.

Wenn aber die Strafe aus einem vorherigen Wirtschaftsjahr stammt, so kann diese, da die Bf. ihren Gewinn gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 mittels Betriebsvermögensvergleich ermittelt, nicht im Jahr 2012 als Betriebsausgabe angesetzt werden. Auf den Abfluss der Zahlung kommt es nämlich im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 nicht an (vgl. Peyerl in Jakom13 (2020) § 19 Rn 2 mwN; Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18 § 19 Rn 2 mwN). Selbst wenn man der Ansicht der Bf. folgen würde, dass eine Strafe, die periodenbezogen in ein Wirtschaftsjahr vor dem Streitjahr 2012 gehört, steuerlich im Jahr 2012 zu berücksichtigen sei, müsste dann aber das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1998 greifen.

Da die Strafe in einem Wirtschaftsjahr vor dem Streitjahr 2012 entstanden ist, kann diese - aufgrund der periodenbezogenen Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 - nicht im Wirtschaftsjahr 2012 berücksichtigt werden.

Damit ist die Beschwerde hinsichtlich Körperschaftsteuer 2012 insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Rechnerische Auswirkungen

Im Lichte des Punktes 3.1.1. ist der Körperschaftsteuerbescheid 2013 insofern abzuändern, als die Betriebsausgaben um 175.733,92 Euro erhöht werden. Gleichermaßen ist die Bemessungsgrundlage des Zuschlags gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 um 175.733,92 Euro zu senken.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH zur Empfängerbenennung (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2018/13/0107; 17.11.2020, Ra 2020/13/0064). Dass die Bf. sorgfaltswidrig (Streitjahr 2012) bzw. teilweise sorgfältig (Streitjahr 2013) war, ergibt sich aus der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Dass es im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 auf den Abfluss von Zahlungen nicht ankommt und damit eine Strafe, die in vorherigen Wirtschaftsjahren entstanden ist, im Streitjahr 2012 nicht zum Abzug zu bringen ist, stellt keine Frage grundsätzlicher Bedeutung da.

Die Revision ist daher unzulässig.

 

 


 

Wien, am 16. März 2021

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 20.12.2017, Ra 2016/13/0041
VwGH 13.11.2019, Ra 2018/13/0107
VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064

Stichworte