BFG RV/5100703/2013

BFGRV/5100703/201323.9.2020

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten?

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100703.2013

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karin Pitzer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Oktober 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 21. September 2012 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 beantragte die Beschwerdeführerin (infolge Bfin) Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von € 1.560,00 (KZ 300) und Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von € 1.700 (KZ 723) als Werbungskosten.

Die Bfin gab Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.959,39 € für das Jahr 2011 bekannt.

Ohne die notwendige Bescheinigung ihres Ansässigkeitsstaates vorzulegen, beantragte die Bfin gemäß § 1 Abs. 4 im Jahr 2011 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden.

Mit Ergänzungsersuchen vom 21.6.2012 wurde die Bfin ersucht folgende Fragen zu beantworten und die Unterlagen vorzulegen:
"Sie haben in ihrer Erklärung Kosten für die Familienheimfahrten geltend gemacht.

In Beantwortung des Vorhalts teilte die Bfin mit Schreiben vom 25.8.2012 mit:
"Im Anhang schicke ich Ihnen die Bescheinigung für die gezahlte Miete und den Mietvertrag. Anschrift des Familienwohnsitzes ist adresseP Polen.
Entfernung/einfache Strecke zur Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort 630 km.
Am Beschäftigungsort habe ich eine Wohnmöglichkeit (60 Quadratmeter)".

Das Finanzamt erließ am 21.9.2012 den Einkommensteuerbescheid 2011 mit einer Gutschrift in Höhe von 685 € ohne Ansatz der Kosten für die doppelte Haushaltsführung und der Familienheimfahrten. Berücksichtigt wurden die steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245) von 4.452,62 €, 8.150,80 € und Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug in Höhe von 1.959,39 €.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde (früher Berufung) datiert vom 21.10.2012 eingebracht mit folgender Begründung:
"Im Anhang schicke ich Ihnen die Bestätigung über die gezahlte Miete um die doppelte Haushaltsführung nachzuweisen".
Beigelegt sind Schriftstücke in polnischer Sprache datiert vom 11.10.2012 und 16.10.2012 der Unternehmen.

Mit Ergänzungsersuchen vom 12.11.2012 ersuchte das Finanzamt die Bfin folgende Unterlagen vorzulegen bzw. folgende Fragen zu beantworten:

Das Finanzamt erließ am 21.1.2013 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit der Begründung:
"Da sie trotz Aufforderung vom 12.11. die noch benötigten Unterlagen nicht vorgelegt haben, war die Berufung abzuweisen".

In der Folge brachte die Bfin Berufung ein - gewertet als Vorlageantrag - datiert vom 7.2.2013 und gab an:
"… ich schicke die Nachweise über die gezahlte Miete in Höhe von 1.960 €. Ich habe schon eine Berufung am 31.10.2012 (Anmerkung Richterin: 21.10.2012) geschickt aber leider haben sie es nicht bekommen". Beigelegt war die Bescheinigung vom 16.10.2012 der Fa K Cargo mit der Aufgliederung der monatlichen Mietzahlungen von April 2011 bis Dezember 2011 und die Bescheinigungen vom 11.10.2012 und 16.10.2012.

Mit Ergänzungsersuchen vom 19.2.2013 wurde die Bfin aufgefordert folgende Punkte zu beantworten:
"Wo haben sie im Jahr 2011 gearbeitet? Bitte geben sie die genaue Anschrift bekannt.
Legen sie bitte weiters dem Mietvertrag und die Zahlungsbelege für das Jahr 2011 für die Adresse in Österreich vor (nicht die Miete in Polen).
Welche Räumlichkeiten (Küche Wohnzimmer Schlafzimmer) standen Ihnen in Österreich zur Verfügung (genaue Beschreibung der räumlichen Beschaffenheit)
Mit wie vielen Personen lebten sie in dieser Wohnung?
Weiters werden sie ersucht noch folgende Unterlagen nachzureichen:
Haushaltsbestätigung der ausländischen und inländischen Gemeinde
Falls sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Partner leben, ist das Formular E 9 ihres Partners vorzulegen".

Aus dem am 15.4.2013 beim Finanzamt eingegangenen Schreiben geht folgendes hervor:
"Am Beschäftigungsort habe ich einen Schlafplatz in einer Wohnung der Firma. Das Zimmer hat 16 Quadrtameter. Zur Verfügung habe ich eine Küche und Badezimmer Mit mir wohnten 4 Personen. Die Bescheinigung habe ich Ihnen nachgereicht über die bezahlte Miete".

Aus der im Akt liegenden Zentralmelderegisterauskunft vom 12.11.2012 bzw. 14.5.2013 geht hervor, dass die Bfin ab 30.11.2011 mit Nebenwohnsitz in 0000M, S 58/3 gemeldet ist. Deren Unterkunftgeber HL.

Ab 2.11.2012 ist die Bfin als Arbeiterin bei der HL GmbH laut Versicherungsdatenauszug vom 14.5.2013 gemeldet.

Mit Ergänzungsersuchen vom 18.6.2013 wurde die Bfin wie folgt befragt:
"Haben sie in Polen eine eigene Wohnung oder leben sie dort bei den Eltern. Wie oft sind sie nach Polen gefahren (Auflistung). Gab es eine Fahrgemeinschaft. Wenn ja mit wem? Auflistung der entstandenen Kosten".

Mit Schreiben vom 2.7.2013 teilte die Firma K Cargo mit, dass "die Bfin in Österreich von 18.4.2011 gearbeitet hat. Während dieser Zeit ist sie nach Polen in unten genannten Periode gefahren:
8.5.2011-15.05.2011; 4.6.2011-12.6.2011; 2.7.2011-10.7.2011; 6.8.2011 -14.8.2011, 27.8.2011-4.9.2011; 29.10.2011-13.11.2011 und 24.12.2011-31.12.2011".

Beigelegt war ein Schreiben datiert vom 28.6.2013 in polnischer Sprache (Anmerkung Richterin: "Bescheinigung über den ständigen Aufenthalt. Darin wird mitgeteilt, dass fünf Personen an der Adresse adresseP registriert seien inklusive IW, Schwester).

Aus dem von der Bfin übermittelten Schreiben vom 17.7.2013 geht folgendes hervor:
"Ich wohne in Polen zusammen mit meiner Schwester in ihrer Wohnung. Nach Polen bin ich
7 mal gefahren am 9.5.2011 bis 15.5.2011; 6.6.2011 bis 12.6.2011; 4.7.2011 bis 10.7.2011; 1.8.2011 bis 7.8.2011; 29.8.2011 bis 4.9.2011; 31.10.2011 bis 6.11.2011; 19.12.2011 bis 25.12.2011.
Wir sind mit dem Auto privat gefahren 2-4 Personen. Für eine Fahrt musste ich zwischen 20-30 Euro bezahlen. Die Fahrten muss man mal 2 rechnen (Hin und Rückfahrt)".

Die Beschwerde wurde dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit BGBl I 51/2012 wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per 31.12.2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über. Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Auch die gegenständliche Berufung war daher als Beschwerde zu behandeln und oblag die Entscheidung darüber dem Bundesfinanzgericht.

Mit Vorhalt vom 8.6.2020 wurde der Bfin folgendes mitgeteilt:

"Sehr geehrte Frau…
1. Gem 131. (1) Z1 BAO lautet: Soweit Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Kontoauszüge, Bilanzabschriften oder Belege beizubringen.

Da die Amtssprache Deutsch ist, werden sie ersucht für die beiliegenden Schreiben - Beilage 1-4 - jeweils eine beglaubigte Übersetzung beizubringen.

2. Laut vorliegenden Lohnzettel sind die Arbeitgeber die K Agencja und die K Cargo. Die Beschäftigungsverhältnisse begannen vom 18.4.2011 bis 3.7.2011 bzw vom 4.7.2011 bis 31.12.2011 (bzw dauert an).
Welche Tätigkeiten wurden von Ihnen ausgeübt bzw wo waren sie im Jahr 2011 in Österreich tätig?
Vorlage der beiden Arbeitsverträge ihrer Arbeitgeber bzw Nachweis ihrer Tätigkeit in Österreich. (Bitte Vorlage von beglaubigten Übersetzungen in Deutsch).
Haben die beiden Arbeitgeber eine Betriebsstätte in Österreich?

3. Bitte Aufgliederung und Nachweis der Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 1.700 €.
Bitte Nachweis, dass eine doppelte Haushaltsführung bzw. zwei Hausstände für 2011 vorliegen.
Bitte Vorlage aller Unterlagen (wie zB Mietverträge, Rechnungen, Bankkontoauszügen, Belege) samt Nachweis der Zahlungsflüsse für den Wohnsitz in Österreich und in Polen. Bitte Name und Adresse des Vermieters in Österreich im Jahr 2011.
Bitte alle Unterlagen in deutscher Sprache, da Deutsch die Amtssprache ist.

4. Laut Zentralmelderegister waren sie erst ab 30.11.2011 in Österreich (mit Nebenwohnsitz) an der Adresse S 58/3, 0000M gemeldet bzw. hatten ihren Aufenthalt/Wohnsitz in Österreich. Um Stellungnahme wird ersucht.

5. Die Familienheimfahrten sind anhand von Unterlagen nachzuweisen ...".

Mit E-Mail vom 21.6.2020 teilte die Bfin im Wesentlichen mit, dass sie nicht in der Lage sei, alle wichtigen Dokumente ua für das Jahr 2011 zu besorgen. Da schon so viel Zeit vergangen sei, besitze sie nicht alle fehlenden Dokumente. Nach so vielen Jahren seien diese sehr schwer zu besorgen. Dokumente die nachgereicht werden können, seien die Übersetzungen von Anträgen K Cargo die zugeschickt worden seien.
Die Bescheinigungen über den Wohnsitz in Polen und in Austria versuche sie so schnell wie möglich zu besorgen, dafür brauche sie aber noch Zeit, da sie schon sehr lange nicht in Polen gewesen sei.

Telefonisch wurde am 24.6.2020 der Bfin von der Richterin erklärt, festgehalten in einem Aktenvermerk, dass der übermittelte Vorhalt zu beantworten sei und dass die angeforderten Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen seien. Die Frist für die Beantwortung des Vorhalts werde um eine Woche verlängert. Danach werde das Erkenntnis ergehen. Die Bfin ist mit dieser Vorgangsweise einverstanden.

Mit E-Mail vom 26.6.2020 übermittelte die Bfin ein Fahrtenbuch (Aufstellung der Heimfahrten, 3 Seiten) und die Übersetzungen der Schreiben.

Im beigelegten Schreiben vom 24.6.2020 gab die Bfin zu den Heimfahrten an:
"Ich war Mitfahrer mit Herrn Anton KM. Monatlich ab April bis Dezember 2011 gab es eine Hin- und Heimreise mit Herrn KM (einfache Strecke beträgt 621 km). Einmalig habe ich ihm 40 € pro Reise gezahlt".

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bfin ist polnische Staatsbürgerin und war im Jahr 2011 für Unternehmen in Erfüllung von Zeitarbeitsverträgen ab 18.4.2011 in Österreich als Leiharbeiterin tätig.

Aus dem im Akt liegenden Leiharbeitervertrag (Punkt VI Mögliche Detailregelungen für Transport, Unterkunft und Verpflegung) in Zusammenhang mit dem Beschäftigungsland Österreich geht hervor, dass "der Leiharbeitnehmer für jede angefangene Woche 50 € für die Unterbringung in Österreich zu tragen habe, die Kosten für die Fahrt nach Polen zum Arbeitsplatz und zurück sei von den Leiharbeitnehmern zu tragen und der Arbeitgeber garantiere zwei Mahlzeiten pro Woche am Arbeitsplatz".

Die Bfin hat am Beschäftigungsort in einer Wohnung mit 60 Quadratmeter eine Wohnmöglichkeit bzw Schlafplatz; das Zimmer hat 16 Quadratmeter, sie hat Küche und Badezimmer zur Verfügung. Mit ihr wohnen vier Personen.

Die Bfin ist ab 30.11.2011 mit Nebenwohnsitz bei HL GmbH S 58/3 in 0000M gemeldet (und ab 2.11.2012 in P.). Ab 1.11.2012 arbeitet die Bfin bei der Fa HL GmbH als Arbeiterin mit unbefristeten Arbeitsvertrag.

Der Familienwohnsitz ist in adresseP in Polen. Laut Schreiben vom 28.6.2013 sind fünf Personen an der Adresse adresseP registriert inklusive IW, Schwester der Bfin.

Über die Wohnung und die konkreten Wohnungsverhältnisse der Bfin in Polen ist sonst nichts bekannt, außer dass sie mit ihrer Schwester in ihrer Wohnung wohnt. Dass die Bfin einen eigenen Haushalt in Polen führt wurde von ihr weder behauptet noch anhand von Unterlagen nachgewiesen. Mehraufwendungen aus der doppelten Haushaltsführung wurden weder behauptet noch belegt.

Im Jahr 2011 ist die Bfin in den Monaten April bis Dezember einmal monatlich nach Polen gefahren. Sie war Mitfahrerin. Die Tagesangaben für die Fahrten nach Polen stimmen laut Schreiben vom 2.7.2013, vom 17.7.2013 und dem mit Email vorgelegten Fahrtenbuch nicht überein, sodass eine Nachvollziehbarkeit mangels Glaubhaftmachung bzw. mangels Nachweis nicht möglich ist.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf das Vorbringen der Parteien, die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) und in das Abgabeninformationssystem des Bundes und die im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen.

Eine doppelte Haushaltführung bzw. das Vorliegen eines doppelten Hausstandes wurde von der Bfin weder glaubhaft dargelegt noch durch Unterlagen nachgewiesen, obwohl die Bfin sowohl von der Abgabenbehörde als auch von der Richterin des BFG dazu aufgefordert worden war, zuletzt mit Vorhalt vom 8.6.2020, die doppelte Haushaltsführung bzw den doppelten Hausstand glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen.

Die Bfin gibt im Schreiben vom 17.7.2013 an "Ich wohne in Polen zusammen mit meiner Schwester in ihrer Wohnung". Daraus ergibt sich nicht, dass die Bfin auch einen Haushalt in Polen hatte bzw. wird von der Bfin ein Mehraufwand durch eine doppelte Haushaltsführung nicht aufgezeigt. Über die der Bfin zur Verfügung stehenden Räume ist nämlich nichts bekannt. Auch eine Bescheinigung ihrer Schwester über die Nutzung von Räumen und Führung eines eigenen Haushalts durch die Bfin unter näherer Angabe der gezahlten Kosten und die Zahlungsweise hat die Bfin nicht erbracht bzw. wurde von ihr nicht einmal vorgelegt.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Schreiben vom 28.6.2013 nur, dass fünf Personen an der Adresse in Polen registriert seien, ua auch die Schwester der Bfin.; wobei nähere Ausführungen dazu fehlen.

Das erkennende Gericht geht deshalb bei Betrachtung des Gesamtbildes des gegenständlichen Falles davon aus, dass die Bfin im Jahr 2011 in der Wohnung ihrer Schwester keinen eigenen Haushalt geführt und auch keine Kosten für einen Haushalt in Polen getragen hat.

Auch das Vorbringen der Bfin über die gezahlten Beträge für die einzelne Fahrt nach Polen ist uneinheitlich und nicht belegt. Behauptet doch die Bfin nunmehr, dass sie pro Fahrt nach Polen nicht 20-30 € sondern 40 € gezahlt hätte. Dass die Bfin nun ein Fahrtenbuch präsentiert, obwohl sie als Mitfahrerin angeblich einen Betrag pro Fahrt von 40 € bezahlt hatte, verwundert außerdem. Es kann nämlich nicht nachvollzogen werden, auf welcher Grundlage/Basis (es fehlen Angaben zum Auto bzw. zum Kilometerstand, zum behördlichen Kennzeichen, zum Fahrer/Mitfahrer etc.) das nun vorgelegte Fahrtenbuch überhaupt geführt wurde. Dass das Fahrtenbuch von Herrn KM stammt, ergibt sich daraus nicht bzw. wurde von der Bfin auch nicht behauptet. Abgesehen davon fehlen auch Bestätigungen des Herrn KM über die geleisteten Zahlungen der Bfin. Dazu kommt noch, dass aufgrund der nicht einheitlichen Tagesangaben die stattgefundenen Fahrten nach Polen nicht nachvollzogen werden können.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Strittig sind die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und für die Familienheimfahrten.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Ausführungen

Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Abs. 2 leg. cit. ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25.10.1995, 94/15/0131, 94/15/0181).

§ 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung nähersteht als die Abgabenbehörde.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Sachverhaltselemente, die ihre Wurzeln im Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dazu ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte Mitwirkungs- Beweismittelbeschaffungs-und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, 5. Auflage, Rz 10 ff zu § 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten sind gemäß Z 6 der genannten Bestimmung auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann wird gemäß lit. c anstelle der Pauschbeträge nach lit. b für eine einfache Fahrtstrecke von über 60 km im Beschwerdezeitraum ab 2011 (§ 124b Z 182 EStG 1988 durch BBG 2011, BGBl. I 111/2010) von 3.672,00 € jährlich berücksichtigt.

Zufolge des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-) Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.

Dem Werbungskostencharakter von Kosten einer doppelten Haushaltsführung liegt die Vorstellung zu Grunde, dass ein Dienstnehmer aufgrund einer Berufsausübung in einer Entfernung, die eine tägliche Rückkehr an den (Familien-)Wohnsitz unzumutbar macht, zusätzlich zu den unter § 20 Abs.1 Z.1 EStG fallenden Kosten seines Haushalts, gleichartige Kosten für einen weiteren Haushalt im Nahbereich des Arbeitsortes zu tragen hat. Diese Grundkonstellation setzt das zeitgleiche Vorliegen von zwei Haushalten an zwei verschiedenen Orten jeweils mit daraus resultierenden Aufwendungen voraus. (BFG vom 10.1.2017, RV/5100817/2016)

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt für den Heimatwohnsitz des allein stehenden Dienstnehmers die Führung eines "eigenen Hausstandes", wenn den Kosten der Zweitunterkunft am Arbeitsort (zumindest vorübergehend) Werbungskostencharakter zukommen soll (z.B. VwGH 24.09.2007, 2006/15/0024 ; 18.12.1997, 96/15/0259; 03.03.1992, 88/14/0081).

Der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung kommt bei der Beurteilung der Haushaltsqualität einer Wohngelegenheit wesentliche Bedeutung zu. Der geeignete Maßstab für das angemessene Ausmaß der Kostenbeteiligung wird durch die Umstände des Einzelfalles bestimmt. Eine angemessene Kostentragung wird zudem im Allgemeinen regelmäßig und insofern vergleichbar mit der Führung eines selbständigen Haushalts zu erfolgen haben. Eine bloß freiwillige Kostenübernahme im Bedarfsfall genügt jedenfalls nicht (UFS 04.12.2008, RV/0662-L/07; und 30.03.2009, RV/0240-G/08, unter Hinweis auf BFH 18.12.2008, VI B 37/08 ).

Wie oben dargelegt, ist das Erfordernis der doppelten Haushaltsführung nur dann als erfüllt anzusehen, wenn die (laut Aktenlage allein stehende) Berufungswerberin in der Wohnung ihrer Schwester in Polen auch tatsächlich über einen eigenen Haushalt verfügt hätte. Dass sie über einen zweiten Haushalt in Polen verfügt hat, wurde von der Bfin weder behauptet noch nachgewiesen.

Die Bfin hat im Beschwerdezeitraum 2011 nie die Kosten von zwei Haushalten gleichzeitig getragen. Nach den obigen Feststellungen hat die Bfin in Polen gar keinen eigenen Haushalt. Sie hat nicht einmal behauptet, dass sie (freiwillig) Kosten für einen Haushalt in Polen getragen hat.

Aufwendungen für die Fahrten von einem Wohnsitz am Dienstort zu einem weiter entfernt gelegenen Familienwohnsitz sind grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Doch gilt auch dies nicht ausnahmslos. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen für Familienheimfahrten von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt. Allerdings beschränkt das Gesetz die berücksichtigungsfähige Höhe der Kosten beruflich veranlasster Familienheimfahrten durch § 20 Abs.1 Z.2 lit. e EStG.

Fahrten zum Besuch der Eltern (BFG 14.01.2016, RV/5100936/2015; UFS 04.12.2008, RV/0662-L/07, unter Hinweis auf VwGH 29.01.1998, 96/15/0171; und UFS 19.02.2004, RV/0214-K/02) und von unterhaltspflichtigen Kindern (BFG 04.05.2015, RV/4100413/2012; UFS 06.06,2008, RV/0237-F/08, UFS 26.07.2004, RV/2230-W/02) sind keine Werbungskosten, sondern sind der privaten Lebensführung zuzurechnen. Dies gilt auch für die gegenständlichen Fahrten, zumal keine doppelte Haushaltsführung vorliegt.

Das Finanzamt hat deshalb im Ergebnis zu Recht im bekämpften Bescheid für das Jahr 2011 die in der Steuererklärung beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten anerkannt.

Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Fall keine derartige Rechtsfrage zu beurteilen war, ist gemäß Art 133 Abs. 4 BVG keine Revision zulässig.

 

Linz, am 23. September 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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