Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unwirksamen Bescheiden
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102658.2017
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf, Adr., vertreten durch Althuber Spornberger & Partner Rechtsanwälte GmbH, Julius-Raab-Platz 4, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 23.03.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Y vom 22.02.2017 betreffend Antrag vom 8.2.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen ist.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf), die Bf, brachte am 8.2.2017 einen Antrag ein auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Stellung eines Antrages auf Fristverlängerung zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2011 – 2015 und gegen die Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen. Alle Bescheide sind mit 22.12.2016 datiert und wurden am 28.12.2016 an den steuerlichen Vertreter zugestellt. Die Bf führte aus, die Bescheide seien nach einer Außenprüfung ergangen. Durch ein unabwendbares bzw unvorhergesehenes Ereignis sei die Bf gehindert gewesen, die Beschwerdefrist einzuhalten.
Mit Bescheid vom 22.2.2017 wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom 8.2.2017 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit einer ausführlichen Begründung ab.
In der Beschwerde vom 23.3.2017 wandte die Bf ein, der angefochtene Bescheid beruhe auf aktenwidrigen Feststellungen und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Fristversäumnis sei auf ein geringes Versehen der zuständigen Sachbearbeiterin in der Kanzlei des Parteienvertreters zurückzuführen.
Nach einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 2.5.2017 beantragte die Bf mit Eingabe vom 15.5.2017 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Sachverhalt:
Fest steht, dass die Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2011 – 2015 und die Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen, alle vom 22.12.2016, am 28.12.2016 ordnungsgemäß zu Handen des steuerlichen Vertreters per Post zugestellt wurden.
Bei diesen Bescheiden handelt es sich um sogenannte „händische Bescheide“ des zuständigen Finanzamtes Y, also um schriftliche Ausfertigungen mit der Unterschrift des Genehmigenden. Die Bescheide sind Seitens der Behörde von Frau X unterfertigt. Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts ergaben, dass diese Bedienstete nicht dem Personalstand der belangten Behörde (Finanzamt Y) angehörte, sondern dem eines anderen Finanzamtes, das im Rahmen der Amtshilfe mit der Außenprüfung bei der Bf befasst war.
Rechtslage:
Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.
Gemäß § 96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sei, der die Erledigung genehmigt hat.
Erwägungen:
§ 96 BAO geht grundsätzlich vom Verständnis aus, dass ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist (VwGH 24.11.2011, 2008/15/0205).
Im vorliegenden Fall bezeichnen die Bescheide (bzw. die als Bescheide intendierten Erledigungen) das Finanzamt Y als Behörde. Da die Erledigungen namens des Finanzamtes Y von einer Bediensteten eines anderen Finanzamtes unterfertigt wurden, sind keine wirksamen Bescheide ergangen. Es liegen vielmehr Nichtbescheide vor.
Ist die Frist nicht versäumt, etwa weil das den Fristlauf auslösende Schriftstück nicht zugestellt ist, so ist keine Wiedereinsetzung möglich (vgl VwGH 24.11.1997, 97/17/0117). Ein dennoch eingereichter Wiedereinsetzungsantrag ist zurückzuweisen (VwGH 24.2.2010, 2007/13/0126).
Verspätete oder unzulässige Wiedereinsetzungsanträge sind zurückzuweisen ( Ritz, BAO6, § 310 Tz 4).
Da die Bf aufgrund der Nichtigkeit der in Rede stehenden Bescheide keine Frist versäumt hat, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig. Das Finanzamt hat daher zu Recht die Wiedereinsetzung nicht bewilligt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wäre aber zurückzuweisen (statt abzuweisen) gewesen.
Der angefochtene Abweisungsbescheid ist insofern abzuändern, als der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen wird.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Wien, am 20. April 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | |
