Keine Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe ab 2/2011
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100133.2013
Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1720/2020 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 23.6.2021 abgelehnt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin BE in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Prodinger Leitinger & Partner Steuerberatung GmbH & Co KG, Karolingerstraße 1, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 25. Juli 2012 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Salzburg-Land vom 2. Juli 2012, betreffend Energieabgabenvergütung 2/2011 - 1/2012, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf) führt in der Rechtsform einer GmbH einen Hotelbetrieb.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 stellte die Bf den Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das abweichende Wirtschaftsjahr 02/2011 bis 01/2012.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 2. Juli 2012 ab. Begründend führte es aus, dass ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe.
Dagegen erhob die Bf fristgerecht Berufung mit der Begründung § 2 Abs. 1 EnAbgVergG in der ab 1. Jänner 2011 gültigen Fassung sei verfassungswidrig.
Mit Vorlagebericht vom 22. Februar 2013 legte das Finanzamt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat mit dem Antrag auf Abweisung vor.
Mit am 12. Juni 2013 beim unabhängigen Finanzsenat eingelangter Berufungsergänzung brachte die Bf weitreichende verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG in der ab 1. Jänner 2011 gültigen Fassung vor.
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist die Frage, ob für die Bf, die einen Hotelbetrieb führt, ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum Februar 2011 bis Jänner 2012 besteht.
Gemäß § 2 Abs. 1 EnAbgVergG 1996 idF BGBl. I Nr. 111/2010 besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Befassung des EuGH im Vorabentscheidungsweg und Ergehen des Urteils vom 14. November 2019, Dilly's Wellnesshotel (II), C-585/17 - mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2019, Ro 2016/15/0041, ausgesprochen, dass die mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit 1. Februar 2011 in Kraft getreten sind und damit für Dienstleistungsbetriebe - wie die Bf - ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab 1. Februar 2011 nicht mehr besteht (vgl. ebenso VwGH 18.Dezember 2019, Ro 2019/15/0013).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall folgt das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041; VwGH 18.12.2019, Ro 2019/15/0013). Die Revision ist daher unzulässig.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Salzburg-Aigen, am 23. März 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |
Verweise: | VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041 |
