Antrag auf Bescheidaufhebung wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100708.2019
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter, über die Beschwerde vom 24. Oktober 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Spittal Villach vom 18. Oktober 2019 betreffend die Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO betreffend die Umsatzsteuer 2013 in Höhe von € 1.404.345,15, da in der Folge der Aufhebung eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof wieder eine Bescheidbeschwerde anhängig sei.
Mit Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 12. Februar 2019 wurde die Aussetzung der Einhebung des Betrages von 1.404.345,15 an Umsatzsteuer 2013 bewilligt.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28. Februar 2019, GZ. RV/4100657/2018, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 11. Dezember 2014 betreffend Umsatzsteuer 2013 als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 5. März 2019 wurde der Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung betreffend die Umsatzsteuer 2013 in Höhe von € 1.404.345,15 verfügt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 30. August 2019 beantragte die Bf. die Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes Spittal Villach vom 5. März 2019 gemäß § 299 Abs.1 BAO, da sich dessen Spruch als nicht richtig erweise. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 212a Abs.5 BAO mit der Leitentscheidung des VfGH zum rechtsstaatlichen Prinzip (VfSlg. 11.996/1986) nicht in Einklang zu bringen sei. Der Zahlungsaufschub ende bereits mit der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, auch wenn diese einer nachprüfenden Kontrolle durch die Höchstgerichte nicht standhält.
Mit Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 18. Oktober 2019 wurde der Antrag gemäß § 299 Abs.1 BAO abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28. Februar 2019 erledigt worden sei. Dementsprechend erweise sich der Spruch des Bescheides vom 5. März 2019 über die Verfügung des Ablaufes der bewilligten Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO als rechtmäßig.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend verwies die Bf. auf die Begründung des Antrages vom 20. August 2019.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 212a Abs.5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Gemäß § 85 Abs.2 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30 Abs.2 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die in § 212a BAO geregelte Aussetzung der Einhebung dient dem Ziel der faktischen Effizienz von Bescheidbeschwerden (VwGH 06.07.2006, 2003/15/0126).
Hinsichtlich der Anfechtung der im Verwaltungsverfahren ergangenen Beschwerdeentscheidungen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts führte der VwGH im Erkenntnis vom 27.05.1998, Zl. 98/13/0044, aus :
"Die Rechtslage ist eindeutig. Die Beschwerdeführerin lässt mit ihren Ausführungen vom Grundsatz her schon den Umstand außer Betracht, dass gemäß § 254 BAO durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt und insbesondere auch die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Das Rechtsmittel im Abgabenverfahren hat zunächst vom Grundsatz her schon keine aufschiebende Wirkung. Die unter den besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 212a BAO (vgl. insbesondere dessen Abs. 2) vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung erstreckt sich nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212a Abs. 5 BAO ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese Berufungsentscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten wird. Eine solche Anfechtung hat nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss; die Voraussetzungen der Erwirkung eines Vollzugsaufschubes auf Grund einer an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gerichteten Beschwerde richten sich ausschließlich nach den Gesetzen, die das Verfahren vor diesen Gerichtshöfen regeln (§ 85 Abs. 2 VfGG und § 30 Abs. 2 VwGG).
Der Rechtsschutz ist bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes durch § 212a BAO gewährleistet. Vor den Höchstgerichten besteht die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bzw. § 85 Abs.2 VfGG. Im Falle der Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes durch ein Höchstgericht steht einem Beschwerdeführer die Möglichkeit der neuerlichen Beantragung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO - so auch im verfahrensgegenständlichen Fall - offen. Ein faktisch effizienter Rechtsschutz ist daher jederzeit gewährleistet. Das Bundesfinanzgericht teilt daher die verfassungsrechtlichen Bedenken der Bf. nicht.
Das Finanzamt hat den Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO des Bescheids über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung zu Recht abgewiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da diese Voraussetzung im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am 9. Jänner 2020
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
