BFG RV/4100059/2018

BFGRV/4100059/20188.1.2019

Rückforderung von Familienbeihilfe

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100059.2018

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom 27.06.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt St. Veit Wolfsberg vom 02.06.2017, betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind K, geb. xy, für den Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 zu Recht erkannt: 

 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 02.06.2017 forderte das Finanzamt (FA) von der Beschwerdeführerin (Bf.) die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für das Kind K, geb. xy, für den Zeitraum 12/2016 – 05/2017 zurück. Nach Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. b – e Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967), führte das FA aus, dass K die Lehre mit 25.11.2016 beendet habe und dass ab 01.12.2016 kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben sei.

Die Bf. erhob dagegen am 27.06.2017 Beschwerde und begründete sie mit der von November 2016 bis Mai 2017 andauernden Erkrankung der Tochter, der Unmöglichkeit während der Zeit zu arbeiten und dass die „Kinderbeihilfe“ dringend benötigt worden sei. Da nicht alle Krankmeldungen ausgestellt worden seien, würden nur die letzten beiden mitübermittelt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2017 wies das FA die Beschwerde – nach Darlegung des Sachverhaltes sowie der gesetzlichen Bestimmungen - als unbegründet ab. Weiters wurde ausgeführt, dass K im September 2016 eine Lehre begonnen und diese am 25.11.2016 abgebrochen habe. Dem Versicherungsdatenauszug sei zu entnehmen, dass K ab 26.01.2017 als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei. Krankmeldungen seien für insgesamt 2 Wochen vorgelegt worden.

Am 09.11.2017 überreichte die Bf. beim FA persönlich den „Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung“. Sie gab an, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung erst am 19.10.2017 von der zuständigen Sachbearbeiterin des FA ausgehändigt worden sei. Die Bf. führte aus, dass ihre Tochter seit 2015 – nach einer dreimonatigen schweren Lungenentzündung und der Einnahme einer Vielzahl von Medikamenten – sehr geschwächt sei. K sei in der Folge sehr anfällig für Krankheiten gewesen, so dass noch eine chronische Angina, die im Juli 2017 operativ behandelt werden musste, hinzukam. Die Bf. legte folgende Unterlagen vor:

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht sieht nachfolgenden sich aus der Aktenlage, den Datenbanken der Finanzverwaltung, den Sozialversicherungsauszug und den Parteivorbringen ergebenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die seit dem Dezember 2014 volljährige Tochter der Bf. befand sich vom 01.09.2016 bis zum 25.11.2016 in einem Lehrverhältnis zur C. Das Lehrverhältnis wurde mit 25.11.2016 abgebrochen.
Von Dezember 2016 bis Mai 2017 war K beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitssuchend gemeldet und bezog Arbeitslosengeld.
Die Tochter der Bf. war zwischen Dezember 2016 und Mai 2017 immer wieder erkrankt.

Der festgestellte Sachverhalt war vom BFG folgendermaßen zu würdigen:

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn sie durch den Schulbesuch ihren Beruf nicht ausüben können.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. VwGH 20.11.1996, 94/15/0130).

Wird hingegen die Tätigkeit, durch die ein Kind „für einen Beruf ausgebildet“ wurde, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b gesprochen werden (VwGH 21.10.1999, 97/15/0111) und es besteht kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe.

Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat wer zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gleiches gilt für den Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988).

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).

Im Beschwerdefall hat die Tochter der Bf. das Lehrverhältnis mit 25.11.2016 abgebrochen und befand sich in der Folge in keiner weiteren Berufsausbildung. Vielmehr ergibt sich aus der Vormerkung als "arbeitssuchend" beim Arbeitsmarktservice, dass eine Berufsausbildung in der Folge nicht mehr in Erwägung gezogen wurde.
In Anbetracht des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt ein Anspruch der Bf. angesichts der Tatsache, dass die Tochter der Bf. ihre Berufsausbildung im November 2016 abgebrochen hat bzw. diese seit diesem Zeitpunkt auch keine neue Berufsausbildung begonnen hat, für den Rückforderungszeitraum nicht zum Tragen.

Die von der Bf. vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen bzw. Krankenstandsbescheinigungen sind abgesehen davon, dass sie sich überwiegend nicht auf den Streitzeitraum 12/2016 - 05/2017 beziehen - aufgrund der objektiven Erstattungspflicht - irrelevant.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die hier zu lösende Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt, weshalb eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.   

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 8. Jänner 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930

Verweise:

VwGH 20.11.1996, 94/15/0130
VwGH 21.10.1999, 97/15/0111
VwGH 24.06.2009, 2007/15/0162

Stichworte