BFG RV/6100010/2019

BFGRV/6100010/201931.1.2019

Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf einem Abgabenkonto; Deutung eines "Rückzahlungsantrages" als Antrag gemäß §216 BAO

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100010.2019

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse1, über die Beschwerde vom 17.9.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Land vom 10.9.2018 betreffend Zurückweisung des Antrages vom 23.3.2018 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom 23.3.2018 hat sich Bf (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) gegenüber dem Finanzamt Salzburg-Land zur do Rechtsansicht betreffend die Zustellung von Bescheiden über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO an die OEG geäußert. Nach Ansicht des Bf liegen keine rechtswirksamen Bescheide vor. Auch die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 seien nicht rechtswirksam zugestellt worden. Die Umsatzsteuer wäre also nie rechtswirksam vorgeschrieben worden und konnte die Steuerschuld daher gar nicht entstehen. Dies entziehe auch dem Haftungsbescheid vom 27.1.2009 seine rechtliche Grundlage.
Aus diesen Gründen beantragt der Bf die Rückzahlung des Betrages von EUR 133.194,60 (samt anerlaufenen Zinsen), welcher von seinem persönlichen Abgabenkonto am 31.7.2012 abgebucht worden sei.

Mit Bescheid vom 10.9.2018 hat das Finanzamt den Antrag vom 23.3.2018 betreffend Rückzahlung des Betrages von EUR 133.194,60 vom Abgabenkonto 93 (OEG) als unzulässig zurückgewiesen.
Laut Begründung sei der Betrag vom persönlichen Abgabenkonto des Bf am 31.7.2012 abgebucht und auf das Abgabenkonto der OEG überwiesen worden. Der Antrag vom 23.3.2018 sei vom Bf als Privatperson eingebracht worden. Ein Antrag auf Rückzahlung vom Abgabenkonto der OEG könne jedoch nur von einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter oder (ehemaliger) Gesellschafter der Gesellschaft gestellt werden, nicht aber in Eigenschaft einer Privatperson, da der Betrag durch die Überweisung vom persönlichen Abgabenkonto auf das Konto der Gesellschaft in die Vermögenssphäre der Gesellschaft übergegangen sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf am 17.9.2018 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben.
Zum Sachverhalt führt er zunächst zusammenfassend aus, er habe mit Telefax vom 23.9.2015 namens der ehemaligen Firma OEG (die Gesellschaft sei mit Beschluss des LG vom Datum, GZ. x, amtsbekanntermaßen gelöscht) den ausdrücklichen Antrag gestellt, man möge ihm die von ihm überwiesene Umsatzsteuer in Höhe von EUR 133.194,60 samt abgereifter Zinsen auf sein persönliches Abgabenkonto beim Finanzamt Salzburg-Stadt, 91, rücküberweisen, da die Steuerschuld nicht entstanden sei.
Im Hinblick auf den Beschluss des BFG zu RV/6100816/2015, wonach Erledigungen keine Wirkung entfalten konnten, weil sie keiner vertretungsbefugten Person zugestellt wurden und auch keine Heilung nach § 7 ZustG eintreten konnte, habe der Bf mit Mail vom 30.11.2017 und vom 17.12.2017 den von seinem persönlichen Abgabenkonto am 31.7.2012 überrechneten Betrag von EUR 133.194,60 (samt Zinsen) zurückgefordert. Zusätzlich sei der stellvertretende Leiter des Finanzamtes ersucht worden, in dieser Sache von Amts wegen tätig zu werden und die Rücküberweisung zu veranlassen.
Mit Schreiben vom 23.3.2018 habe er den verbesserten Rückzahlungsantrag originär beim Finanzamt eingebracht und noch einmal wiederholt, dass ihm der von seinem persönlichen Abgabenkonto am 31.7.2012 überrechnete Betrag zurückgezahlt werden möge.
Laut Darstellung des Bf wurde er vom Finanzamt mit Schreiben vom 3.4.2018 ersucht, bekannt zu geben, ob er eine Rückzahlung beantragt und wenn ja, konkret in welcher Eigenschaft (als Privatperson oder als Vertreter einer bestehenden oder ehemaligen Fa. OEG) und hinsichtlich welchem Abgabenkonto bzw welchem Abgabenguthaben.
Durch dieses Schreiben hat sich der Bf "regelrecht gefrotzelt gefühlt" und mit Schriftsatz vom 5.4.2018 eindringlich auf das bisher Vorgebrachte verwiesen.
In seiner (mit Beschluss des BFG vom 16.7.2018, RV/6100271/2018, als unzulässig zurückgewiesenen) Beschwerde vom 4.6.2018 gegen die (nicht rechtswirksam ergangene) Entscheidung des Finanzamtes über den Antrag vom 23.3.2018 (Abweisung) führte der Bf laut Aktenlage aus:
"Tatsache ist nun, und das geht aus sämtlichen Schreiben unmissverständlich hervor, dass ich jenen Betrag zurückhaben möchte, der mir am 31.07.2012 abgebucht wurde, weil angenommen wurde, dass eine Umsatzsteuerschuld der OEG bestanden hätte.
Es mutet sich jedenfalls als Rechtsschikane an, wenn die Abgabenbehörde zu guter Letzt auf § 239 BAO verweist und damit argumentiert, dass sich auf dem Abgabenkonto der Firma OEG  kein Guthaben befindet, so dass der Antrag als unbegründet abzuweisen war. Dieser Begründung ist zu entnehmen, dass der Antrag im Ergebnis deswegen abgewiesen wurde, weil sich auf dem Abgabenkonto kein Guthaben befunden hat. Aus dem gesamten Sachverhalt geht nun aber klar hervor, dass die Steuerschuld nie entstanden sein kann und keine Abgabenschuld vorhanden sein konnte. Bei Aufrollung des Falles muss sich daher der Betrag von EUR 133.194,60 sehr wohl als Guthaben darstellen. Wie immer das Finanzamt Salzburg-Land diese Buchungsvorgänge bewältigt, ist ihre Sache und nicht die einer Partei und kann das kein Grund sein, mir den Betrag mit dieser Begründung vorzuenthalten."
Die weiteren Ausführungen zum Sachverhalt betreffen im Wesentlichen die Vertretungsbefugnis, die Zustellung, eine gegen den Bearbeiter des Finanzamtes eingebrachte Dienstaufsichtsbeschwerde sowie die Löschung personenbezogener Daten.
Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 10.9.2018 wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt:
"Eine Zurückweisung meines Antrages vom 23.03.2018, wonach ich den Antrag auf Rückzahlung des Betrages von EUR 133.194,60 (samt Zinsen), welcher von meinem persönlichen Abgabenkonto am 31.07.2012 abgebucht wurde, gestellt habe, ist rechtswidrig, weil ich hier nicht namens der Firma OEG eingeschritten bin, sondern ich diesen Betrag einfach als derzeit in meinen Vermögensverhältnissen geschädigte Person zurückhaben will, da dieser Betrag zu Unrecht von meinem persönlichen Abgabenkonto umgebucht und auf fiktiv rechtlich nicht existente Steuerschulden überrechnet wurde. Ich habe diesen Antrag als Privatperson natürlich mit dem Hintergrund gestellt, dass ich diesen Betrag als ehemaliger Gesellschafter entrichtet habe und eine Rückzahlung nicht an der  Bezeichnung meiner Person scheitern kann, wo der Überrechnungsvorgang doch evident ist und es auf die Bezeichnung meiner Person nicht ankommen kann. Dies wäre eindeutig contra legem und entgegen der ratio lege."
Schließlich beantragt der Bf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung durch den gesamten Senat und dass der Beschwerde stattgegeben und dem Finanzamt die Zurückzahlung des Betrages von EUR 133.194,60 mit den anerlaufenen gesetzlichen Zinsen ab 31.7.2012 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufgetragen werden möge.

Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid wurde vom Finanzamt Salzburg-Land mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2018 als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 26.11.2018 (Vorlageantrag) hat der Bf die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat wurde mit Eingabe des Bf vom 29.1.2019 verzichtet, sofern der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 Abs 1 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.
Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides erster Instanz gebildet hat (Ritz, BAO 5 , § 279 Tz. 10 mwN); im gegenständlichen Verfahrens ist dies ausschließlich die Zurückweisung des Antrages vom 23.3.2018. Das BFG hat daher (nur) zu entscheiden, ob dem Antragsteller zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde.

Zum Vorbringen des Bf im bisherigen Verfahren, wonach Zahlungen von ihm ohne Rechtsgrund geleistet wurden und auf dem Abgabenkonto der OEG mangels rechtswirksamer Bescheide keine Abgabenschuld entstanden ist, wird Folgendes ausgeführt:

Bestehen zwischen einem Abgabenpflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber gemäß § 216 BAO auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).

Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto ist daher im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen. Ein Abrechnungsbescheid kommt zB bei Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit einer Überrechnung oder einer Umbuchung in Betracht. Bei § 216 BAO geht es um die Klärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte schlechthin. Im Abrechnungsverfahren trifft die Partei die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten. Der Antrag auf Abrechnungsbescheid unterliegt der Entscheidungspflicht (vgl. Ritz, BAO-Kommentar6, Rz 1 bis 5 zu § 216, samt angeführter Rechtsprechung).

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht einer solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar6, Rz 1 zu § 85 BAO, samt angeführter Rechtsprechung).

In der Eingabe vom 23.3.2018 beantragt der Bf zwar die Rückzahlung des Betrages von EUR 133.194,60 (samt Zinsen), welcher von seinem persönlichen Abgabenkonto am 31.7.2012 abgebucht wurde, aus der dem Finanzamt vorliegenden Aktenlage ist jedoch zweifelsfrei ersichtlich, dass diese Zahlung nach Ansicht des Bf rechtsgrundlos geleistet wurde und er eine "Aufrollung des Falles" wünscht. In Wahrheit besteht also Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto 93 bzw 91. Ein derartiger Streit ist aber nicht in einem Verfahren nach § 239 BAO (Rückzahlung von Guthaben), sondern in einem solchen nach § 216 leg cit auszutragen. Das vorliegende Anbringen ist daher aus ho Sicht als Antrag nach § 216 BAO zu deuten (vgl VwGH 14.9.1993, 91/15/0103; BFG 22.10.2018, RV/6100176/2018). 
Zur Stellung eines solchen Antrages ist sowohl der Abgabepflichtige (§ 77) als auch der Haftungspflichtige legitimiert (VwGH 22.3.2000, 99/13/0181; 25.4.2001, 2001/13/0001; 16.9.2003, 2000/14/0162; 28.9.2004, 2001/14/0176; 24.2.2010, 2006/13/0071).

Statt antragsgemäß ein Abrechnungsverfahren durchzuführen, wurde das vorliegende Anbringen des Bf von der belangten Behörde als Antrag gemäß § 239 BAO auf Rückzahlung eines Guthabens auf dem Abgabenkonto der OEG gewertet und als unzulässig zurückgewiesen. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid aus den genannten Gründen als rechtswidrig.

Der vorliegende "Rückzahlungsantrag" stellt einen Antrag auf Abrechnung nach § 216 BAO dar, über den die zuständige Behörde bislang noch nicht entschieden hat, weshalb dieser unerledigt Antrag auch nicht "Sache" des gegenständlichen Verfahrens vor dem BFG ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH nicht erfüllt, weshalb die Revision nicht zugelassen wird.

 

 

Salzburg-Aigen, am 31. Jänner 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Rückzahlungsantrag, Abrechnungsverfahren, Abrechnungsbescheid, Überrechnungsantrag

Verweise:

VwGH 14.09.1993, 91/15/0103
BFG 22.10.2018, RV/6100176/2018
VwGH 22.03.2000, 99/13/0181

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