BFG RV/2200021/2016

BFGRV/2200021/201616.1.2019

Nicht fristgerecht eingebrachte Beschwerde

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.2200021.2016

 

Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/16/0096. Zurückweisung mit Beschluss vom 29.5.2019.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der A GmbH, Adresse, vertreten durch V, Adresse1, gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom 7. März 2014, Zahl aa, betreffend Eingangsabgaben beschlossen:

Die Beschwerde der A GmbH vom 19. März 2015 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die B, eine Spedition, reichte am 19. April 2013 als direkte Vertreterin der Empfängerin, der A GmbH, im Wege des Informatikverfahrens eine Anmeldung zur Überführung einer Ware in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ein (CRN bb). Die Anmeldung wurde vom Zollamt Graz (belangte Behörde) antragsgemäß angenommen, die Ware überlassen und der Abgabenbetrag dem Zollschuldner mitgeteilt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2014, Zahl: aa, wurden der A GmbH für die mit der vorstehend genannten Warenanmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex – ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt 11.881,73 Euro festgesetzt und der sich gegenüber den buchmäßig erfassten Abgaben ergebende Differenzbetrag gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig erfasst und gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt. Dieser Bescheid wurde der A GmbH nachweislich am 18. März 2014 zugestellt.

Mit Schreiben vom 12. März 2014, mit dem Betreff „Bescheid – Zahl: aa v. 07.03.2014; Beschwerde“ brachte die B „
A GmbH (…) beauftragt, sofort den Rechtsbehelf der Beschwerde einzubringen. Nähere Daten bzw. die Begründung werden von der in Auftrag gegebenen Anwaltskanzlei ehestmöglichst nachgereicht und bei der Zollstelle (…) eingebracht. Mit freundlichen Grüßen B

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 23. Jänner 2015 trug die belangte Behörde der A GmbH auf, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die fehlende Beschwerdebegründung nachzureichen.

Mit Schreiben vom 19. März 2015 brachte die A GmbH, vertreten durch V, eine „Beschwerdebegründung zur Beschwerde vom 12.03.2014 Vorlage der Bevollmächtigung der A GmbH an B“ ein. Mit diesem Schreiben wurde eine Kopie der von der A GmbH der V am 20. Februar 2015 erteilten Vollmacht vorgelegt und in den darin enthaltenen umfangreichen Ausführungen wurde unter Vorlage von weiteren Unterlagen dargelegt, warum der Ansicht der belangten Behörde nicht zu folgen sei.

Mit der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 7. April 2016 mit dem Bezug „Nachtrag (Begründung) vom 19. März 2015 zur Berufung vom 12. März. 2014“ wurde über die am 20. März 2015 eingelangte Beschwerde der A GmbH gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom 7. März 2014 entschieden und der Beschwerde teilweise stattgegeben und ein Betrag in der Höhe von 1.527,40 Euro gutgeschrieben. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich am 18. April 2016 zugestellt.

Dagegen richtete sich der von der A GmbH, wiederum vertreten durch V, eingebrachte Vorlageantrag vom 18. Mai 2016. Darin wurde beantragt, den Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde aufzuheben, eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter anzuberaumen und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Mit Vorlagebericht vom 26. September 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde der A GmbH dem Bundesfinanzgericht vor.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der angefochtene Bescheid vom 7. März 2014, Zahl: aa, ist an die A GmbH ergangen und wurde dieser gegenüber durch die Zustellung am 18. März 2014 wirksam.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Beschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Die A GmbH war daher zur Einbringung einer Beschwerde legitimiert.

Die B hat die Beschwerde vom 12. März 2014 im eigenen Namen eingebracht. Aus der Beschwerdeschrift lässt sich zwar ein Hinweis für eine Beauftragung durch die A GmbH, jedoch kein solcher für ein Einschreiten im Namen der A GmbH entnehmen. Bei der Bevollmächtigung ist zwischen Auftrag im Innenverhältnis und der Vollmacht im Außenverhältnis zu unterscheiden. Durch die Vollmacht wird dem Bevollmächtigten ein rechtliches „Können“ eingeräumt; die Vollmachtserteilung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch die Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde oder durch Vorlage der Vollmachtsurkunde an die Behörde wird die Vollmacht nach außen wirksam. Die Bestellung des Vertreters wird daher erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Dies ungeachtet des Umstandes, dass das Bevollmächtigungsverhältnis (im Innenverhältnis) schon vor der Vorlage der Vollmacht bestanden haben kann. Solange die Bevollmächtigung der Behörde gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden ist, bleibt ihre Wirkung auf das Innenverhältnis beschränkt (VwGH 24.6.1999, 97/15/0131). Darüber hinaus muss die Bevollmächtigung im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Auch wenn nach einer Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (VwGH 19.12.2001, 2000/13/0135). Das ist verfahrensgegenständlich nicht geschehen, die B hat in der Beschwerde vom 12. März 2014 nicht zum Ausdruck gebracht, die Beschwerde im Namen der A GmbH einbringen zu wollen. In dieser zuletzt genannten Beschwerdeschrift ist nicht ausgeführt (so wie zum Beispiel in dem, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2018, Ra 2018/16/0102, zugrunde liegenden Fall), dass die B die A GmbH vertrete oder für diese den Rechtsbehelf einbringe, noch enthält die Beschwerdeschrift einen Hinweis auf eine Vollmacht. Im Gegenteil, diese Beschwerdeschrift enthält sogar einen Hinweis auf eine beauftragte Anwaltskanzlei.

Die B war nicht legitimiert gegen den Bescheid vom 7. März 2014 in eigenem Namen einen Rechtsbehelf einzulegen. Auch wenn die B bei der verfahrensgegenständlichen Zollanmeldung als direkter Vertreter aufgetreten ist, war sie nicht legitimiert gegen den die A GmbH treffenden Abgabenbescheid in eigenem Namen einen Rechtsbehelf einzulegen. Die belangte Behörde hat daher die eindeutig in eigenem Namen der B erhobene Beschwerde vom 12. März 2014 als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 29.1.2015, 2013/16/0056).

Da die Beschwerde vom 12. März 2014 eindeutig im eigenen Namen der B eingebracht worden ist, ist gegen den gegenständlichen Nachforderungsbescheid die A GmbH (bzw. in deren Namen) erstmalig mit dem Schreiben vom 19. März 2015 („Beschwerdebegründung zur Beschwerde vom 12.03.2014“) eingeschritten (worden). Dem entspricht auch die Beschwerdevorentscheidung vom 7. April 2016, denn mit dieser wurde über die Beschwerde der A GmbH (meritorisch) entschieden, und nicht über die im eigenen Namen der B eingebrachte Beschwerde abgesprochen.

Der von der belangten Behörde vor dem erstmaligen Einschreiten der A GmbH (bzw. in deren Namen) an diese gerichtete Mängelbehebungsauftrag vom 23. Jänner 2015 ging daher ins Leere. Es bedurfte keiner Erwägungen, ob die von der belangten Behörde geforderte Nachreichung der Begründung fristgerecht erfolgt ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Der Nachforderungsbescheid vom 7. März 2014 wurde der A GmbH (nachweislich) am 18. März 2014 zugestellt. Die von der A GmbH mit Schreiben vom 19. März 2015 mittels Telefax eingebrachte und am 20. März 2015 bei der Post aufgegebene und als Beschwerde gewertete „Beschwerdebegründung zur Beschwerde vom 12.03.2014“ ist somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht worden.

Die Beschwerde der A GmbH war daher gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Dem Ausspruch der Zurückweisung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht steht die Beschwerdevorentscheidung vom 7. April 2016 nicht entgegen, mit der die Abgabenbehörde die Beschwerde abgewiesen hat (VwGH 20.3.1989, 88/15/0131).

Auch wenn die mit Schreiben vom 19. März 2015 eingebrachte „Beschwerdebegründung zur Beschwerde vom 12.03.2014“ als solche angesehen worden wäre, wäre nichts für die A GmbH gewonnen. Denn dann wäre (nur) die Beschwerde der B als nicht zulässig zurückzuweisen gewesen.

Die A GmbH hat – wie bereits ausgeführt - in ihrem Schreiben vom 19. März 2015 im Betreff auf die Vorlage der Bevollmächtigung der A GmbH an die B hingewiesen, eine solche jedoch nicht vorgelegt. Es bedurfte keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen, da die B die Beschwerde vom 12. März 2014 eindeutig im eigenen Namen eingebracht hat.

Ungeachtet eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO (in Verbindung mit § 274 Abs. 5 BAO) von einer solchen abgesehen werden, wenn wie gegenständlich die Beschwerde als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 12. März 2014 stand eindeutig fest, dass die B diese Beschwerde im eigenen Namen eingebracht hat und die A GmbH gegen den Abgabenbescheid, der am 18. März 2014 zugestellt worden ist, erstmalig mit Schreiben vom 19. März 2015 und somit verspätet eingeschritten ist. Bei dieser Sachlage war daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Die Auslegung eines Antrages (hier Beschwerdeschrift) geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.

 

 

Graz, am 16. Jänner 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH, Ra 2018/16/0102
VwGH, 2013/16/0056

Stichworte