BFG RV/2100819/2018

BFGRV/2100819/201829.11.2018

Behauptete Verfassungswidrigkeit von § 295 Abs 4 BAO iVm § 304 BAO

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100819.2018

 

Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 184/2019 anhängig. Mit Erk. v. 11.12.2019 wegen verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/2100001/2020 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch BDO Steiermark GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Schubertstraße 62, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 12.07.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 11.06.2018, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bescheidaufhebung gem. § 295 Abs 4 BAO und die Beschwerde vom 29.10.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 8.10.2018, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bescheidaufhebung gem. § 295 Abs 4 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

 

 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, Bf. (im Folgenden Bf.) war in den Streitjahren 2006 und 2007 als atypisch stiller Gesellschafter an der A GmbH & Co KG (StNr X, im Folgenden A. KG) beteiligt. Diese Gesellschaft war ihrerseits an der B AG & Stille (StNr Y) beteiligt.

Im Jahr 2007 war der Bf. auch als atypisch stiller Gesellschafter unmittelbar an der B AG & Stille beteiligt.

 

2006:

Am 18.10.2007 wurde der Bf. zur Einkommensteuer 2006 veranlagt. Der von ihm erklärte Verlust aus der Beteiligung an der A. KG iHv -85.550,59 Euro wurde mit den übrigen Einkünften verrechnet.

 

Am 22.04.2008 erging (nach einer Berichtigung gem. § 293b BAO am 31.10.2007) ein gemäß § 295 Abs 1 BAO ersetzender Einkommensteuerbescheid 2006, da dem Bf. im Feststellungsbescheid der A. KG vom 21.04.2008 ein Verlust iHv -85.492,41 Euro zugewiesenen wurde.

 

Im Zuge einer bei der B AG & Stille durchgeführten Außenprüfung der Jahre 2005 – 2010 wurde der Ergebnisanteil der A. KG gesenkt.

Am 10.06.2014 wurde daraufhin gem. § 295 Abs 1 BAO ein neuer Feststellungsbescheid 2006 der A. KG erlassen, bei dem der Verlustanteil des Bf. für das Jahr 2006 mit -15.195,50 Euro  festgesetzt wurde.

 

Daraufhin erging am 17.06.2014 ein gemäß § 295 Abs 1 BAO ersetzender Einkommensteuerbescheid 2006 des Bf.

 

Gegen die neuen Feststellungsbescheide der B AG & Stille für die Jahre 2005 - 2010 wurde Beschwerde erhoben.

Diese Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 07.11.2017 (RV/2100002/2014) als unzulässig zurückgewiesen, da die Bescheide aufgrund einer mangelhaften Adressierung „Nicht-Bescheide“ darstellten.

Am 29.11.2017 wurden seitens des Finanzamts neuerliche (betragsmäßig gleichlautende) Feststellungsbescheide der B AG & Stille für die Jahre 2005 – 2010 erlassen, wogegen abermals Beschwerde erhoben wurde; die Erledigung der Beschwerde ist bis dato noch offen.

 

Am 20.12.2017 wurde seitens des Bf ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 295 Abs 4 BAO des Einkommensteuerbescheids 2006 vom 17.06.2014 gestellt, da dieser auf einem „Nicht-Bescheid“ basiert.

Der Bf. führt darin u.a. aus:

„Der vorliegende Antrag erfolgt fristgerecht im Sinne des § 295 Abs 4 iVm § 304 BAO, weil die Verjährungsfrist gemäß § 209a Abs 2 BAO noch nicht abgelaufen ist.

• Die Beschwerde gegen den mittelbar zugrunde liegenden Feststellungsbescheid der B AG & atypisch stille Gesellschafter wurde innerhalb der Verjährungsfrist für den Einkommensteuerbescheid 2006 eingebracht, eine Verjährung kann somit gemäß § 209a Abs 2 BAO nicht eingewendet werden.

• Auch der Antrag nach § 295 Abs 4 BAO gegen den unmittelbar zugrunde liegenden Feststellungsbescheid der A GmbH & Co KG wurde innerhalb der Verjährungsfrist für meinen Einkommensteuerbescheid 2006 gestellt.

Wir beantragen demnach die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 17.6.2014 gemäß § 295 Abs 4 BAO und die Wiederherstellung des vorherigen Bescheidzustandes.“

 

Dieser Antrag wurde seitens des Finanzamts mit Bescheid vom 11.06.2018 zurückgewiesen, weil die Eingabe nicht fristgerecht erfolgt sei.

 

In der dagegen eingebrachten Beschwerde rügte der Bf. ausschließlich die Verfassungswidigkeit des § 295 Abs 4 BAO iVm § 304 BAO:

„Aus der Sicht des VfGH (VfGH G 131/2017) stellt der § 304 BAO einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar und ist es daher unsachlich, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung nur dann zulässig ist, wenn der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor Eintritt der Verjährung eingebracht worden ist. In Folge der Maßgeblichkeit der Verjährungsfrist vor dem Hintergrund der aktuellen Fassung des § 295 Abs 4 BAO iVm § 304 BAO für die Möglichkeit einer Wiederaufnahme ist es ja dem VfGH bewusst, dass es in vielen Fällen – wie im gegenständlichen Beschwerdefall - nicht mehr möglich wäre, nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens (Anmerkung: im Feststellungsverfahren) eine Wiederaufnahme des Verfahrens (Anmerkung: im Einkommensteuerverfahren) zu erwirken. Etwa dann, wenn die Abgabenbehörde - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - den Bescheid (Anmerkung: Feststellungsbescheid) erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erlässt.

In Folge des VfGH-Erkenntnisses vom 30. November 2017 - aus dem die vorhin genannten Gedanken des VfGH entnommen sind - wurde mit Entwurf des Jahressteuergesetzes 2018 (Stand 11.7.2018: Genehmigung bereits durch den Bundesrat) dementsprechend im Bezug auf den § 304 BAO eine Gesetzesänderung vorgenommen dahingehend, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht wie bisher nur bis zum Eintritt der Verjährung, sondern auch innerhalb von 3 Jahren ab der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides möglich ist.“

 

Mit Schreiben vom 29.10.2018 beantragte der Bf. (abermals) eine „Fristverlängerung“ zur Nachreichung einer ausführlicheren Begründung zur Beschwerde bis 30.11.2018 und nahm den Antrag auf Senatsentscheidung zurück.

Nach einer telefonischen Besprechung wurde die mündliche Verhandlung für den 26.11.2018 anberaumt.

 

2007:

Am 15.01.2009 wurde der Bf. zur Einkommensteuer 2007 veranlagt. Dabei wurden der mit ursprünglichem Feststellungsbescheid zugewiesene Verlust aus der Beteiligung an der B AG & Stille iHv -95.000,00 Euro ebenso berücksichtigt wie der Gewinn aus der Beteiligung an der A. KG iHv 6,46 Euro.

 

Im Zuge der Außenprüfung der B AG & Stille wurde ua. der Ergebnisanteil des Bf. mit Feststellungsbescheid vom 24.07.2013 für das Jahr 2007 auf -14.299,62 Euro gesenkt.

Am 27.08.2013 erging der gem. § 295 Abs 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid 2007.

 

Im Zuge der oben erwähnten Außenprüfung der B AG & Stille verringerte sich auch der Verlustanteil der A. KG. Mit Feststsellungebescheid vom 10.06.2014 wurde dem Bf. ein Verlust iHv -6.288,52 zugewiesen.

In weiterer Folge erging am 17.06.2014 gemäß § 295 Abs 1 BAO ein ersetzender Einkommensteuerbescheide 2007 des Bf.

 

Gegen die neuen Feststellungsbescheide der B AG & Stille für die Jahre 2005 – 2010 wurde Beschwerde erhoben.

Diese Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 07.11.2017, RV/2100002/2014 als unzulässig zurückgewiesen, da die Bescheide aufgrund einer mangelhaften Adressierung „Nicht-Bescheide“ darstellten.

Am 29.11.2017 wurde seitens des Finanzamts neuerliche (betragsmäßig gleichlautende) Feststellungsbescheide der B AG & Stille für die Jahre 2005 – 2010 erlassen, wogegen abermals Beschwerde erhoben wurde. Eine rechtskräftige Erledigung dieser Beschwerde ist bisher noch nicht erfolgt.

 

Am 26.09.2018 wurde seitens des Bf ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 295 Abs 4 BAO des Einkommensteuerbescheids 2007 vom 17.06.2014 gestellt, da dieser auf einem „Nicht-Bescheid“ basiert. Die Begründung ist im Wesentlichen mit dem Antrag betr. das Jahr 2006 ident.

 

Dieser Antrag wurde seitens des Finanzamts mit Bescheid vom 8.10.2018 zurückgewiesen weil die Eingabe nicht fristgerecht erfolgt sei.

 

In der dagegen eingebrachten Beschwerde rügte der Bf. - wie für das Jahr 2006 - ausschließlich die Verfassungswidigkeit des § 295 Abs 4 BAO iVm § 304 BAO, erbat eine „Fristverlängerung“ zur Nachreichung einer ausführlicheren Begründung bis 30.112018 und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Nach einer telefonischen Besprechung wurde die mündliche Verhandlung auch für das Jahr 2007 für den 26.11.2018 anberaumt.

 

In der, die Jahre 2006 und 2007 betreffenden, zusätzlichen Begründung vom 20. November 2018 wendete der Bf. ein, dass die erstinstanzliche Behörde die Rechtslage nicht zutreffend auslege, subsidiär dass die bezughabenden verfahrensrechtlichen Regelungen (insbesondere des § 295 Abs. 4 BAO iVm § 304 BAO) verfassungswidrig seien, dies wegen Verstößen gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Gebot der Rechtsstaatlichkeit.

Zur Verfassungswidrigkeit wurde ausgeführt:

„Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG ein allgemeines Sachlichkeitsgebot abzuleiten, an welches die Gesetzgebung gebunden ist. Zudem gebietet das rechtsstaatliche Prinzip der Bundesverfassung ein Mindestmaß an faktischer Effizient des Rechtsschutzes.

Die Regelung des § 295 Abs 4 BAO führt im zugrundeliegenden Fall zum Ergebnis, dass es im Zeitpunkt des Feststehens, dass es dem vermeintlichen Feststellungsbescheid an Bescheidqualität mangelt, keine Möglichkeit zur Abänderung des darauf basierenden Einkommensteuerbescheides gibt. Darin liegt nach unserer Ansicht die Unsachlichkeit der gegenständlichen Bestimmung begründet.

Sachlich ungerechtfertigtes Rechtsschutzdefizit Insbesondere aufgrund dessen, dass der vermeintliche Feststellungsbescheid in der Rechtsmittelbelehrung explizit auf die Möglichkeit zur Beschwerde hinweist, erscheint die Rechtsfolge, nämlich dass die Erhebung des von der Behörde skizzierten Rechtsmittels gegen diesen vermeintlichen Bescheid verfahrensrechtlich nicht als Beschwerde zu werten ist, als nicht sachgerecht. Die verjährungsdurchbrechende Wirkung des § 209a Abs 2 BAO, wonach eine neuerliche Abgabenfestsetzung auch noch nach eingetretener Verjährung möglich ist, sofern die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid zu einem Zeitpunkt eingebracht wurde, zu dem die abgeleitete Abgabe noch nicht verjährt ist, kommt diesfalls nämlich dem Wortlaut zufolge nicht zur Anwendung. Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wird vom Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke ausgegangen, da die Bestimmung des § 209a Abs 2 BAO nur auf typische

Fallkonstellationen abstellt und damit ‘gemessen an ihrer eigenen Ansicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und ihre Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung widerspricht.‘ Aus verfassungsrechtlichen Überlegungen sieht das BMF eine Lückenschließung durch Analogie für geboten, ‘weil ansonsten ein sachlich nicht gerechtfertigtes Rechtsschutzdefizit (eine Verletzung des Grundsatzes der faktischen Effizienz von Rechtsmitteln)‘ vorliegen würde.
Hinzuweisen ist überdies auf die Rechtsmittelbelehrungen der in Rechtskraft erwachsenen

Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 unseres Mandanten. In diesen wird wie folgt ausgeführt: ‘Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.‘ Die Erhebung von Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 bzw. 2007 war aufgrund dieser Textierungen nicht in Erwägung zu ziehen. Hinzu kommt, dass es nicht dem Feststellungsbescheid der A., an welcher unser Mandant direkt beteiligt war, sondern jenem der B an Bescheidqualität mangelt. Daher wäre hinsichtlich des Jahres 2006 selbst eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid nicht zielführend gewesen, da sich dieser auf den  Feststellungsbescheid der A. stützte, der formell nicht mangelhaft war. Das Finanzamt hätte eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid deshalb abweisen müssen. Die Erhebung einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 hätte folglich das Rechtsschutzdefizit nicht beseitigt.

Das die Unsachlichkeit der Bestimmung implizierende Rechtsschutzdefizit ist sohin darin zu erblicken, dass der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit des von der Behörde erlassenen Bescheides disponiert, § 295 Abs 4 iVm § 304 BAO in seiner geltenden Fassung jedoch einer sachgerechten Lösung in Fällen länger dauernder Verfahren faktisch im Wege steht. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen, womit nicht nur die Erlangung einer Entscheidung rechtsrichtigen Inhalts, sondern auch die Umsetzung einer solchen Entscheidung in den Tatsachenbereich zu verstehen ist. Einschränkungen sind insoweit nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig.

Das Vorliegen sachlich gebotener Gründe ist uE nicht ersichtlich, zumal die Bestimmung des § 209a Abs 2 BAO für Fälle, in jenen kein Nichtbescheid vorliegt, gerade dafür Sorge trägt, ein etwaiges Rechtsschutzdefizit zu verhindern. Weshalb dem betroffenen Steuerpflichtigen im Falle des Vorliegens eines Nichtbescheids diese Schutzfunktion nicht zuteilwerden soll, ist uE sachlich nicht begründbar. Das Argument der Abwägung zwischen Rechtssicherheit und Rechtsrichtigkeit geht uE ins Leere, da die Verfahrensvorschriften neben § 209a BAO weitere Fälle kennen, in welchen zum Zwecke der Effektivität des Rechtsschutzes eine Durchbrechung der Verjährung anordnet wird (zB § 302 Abs 1 iVm § 299 BAO).“

Um den Telos der Bestimmung des § 295 Abs 4 BAO zu entsprechen, werde eine systematische bzw. teleologische, verfassungskonforme Interpretation der Norm begehrt. Die entsprechende Vorgangswiese werde von Beisteiner/Beisteiner im FachartikelKein ausreichender Rechtsschutz bei Nichtbescheiden im Feststellungsverfahren in Sicht“, SWK 2018 [Anm.: Heft 30], 1316 ff, dargestellt. Folge „ man der teleologischen und verfassungskonformen Auslegung/Anwendung der Normenkette, kommt man zwanglos – auch in Ansehung des Sachlichkeitsgebots (Art 7 B-VG) – zu dem Ergebnis, dass auch verjährte abgeleitete Folgebescheide geändert werden können, wenn das Rechtskraftdurchbrechungsregime der BAO durch Nichtbescheide gestört ist “ (Begründungsergänzung vom 20. November 2018, Seite 6).

Alternativ zur verfassungskonformen Interpretation wurde vom Bf. zur Herstellung eines verfassungskonformen Rechtszustandes vorgeschlagen, den letzten Satz des § 295 Abs 4 BAO aufzuheben, „ da diesfalls ein Antrag auf Aufhebung des Änderungsbescheides nicht an die Frist des § 304 BAO gebunden wäre. Als lex specialis würde der modifizierte § 295 Abs 4 BAO den Bestimmungen über die Verjährung derogieren, wodurch eine Aufhebung des abgeleiteten Bescheides möglich wäre .“
Entsprechend werde das erkennende Gericht ersucht einen Antrages auf Gesetzesprüfung gem. Art 89 Abs 2 iVm Art 140 Abs 1 Z1 lit a B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, jedenfalls möge aber der Beschwerde gefolgt werden.

 

In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2018 wurde von Seiten der steuerlichen Vertretung nochmals der Rechtsstandpunkt dargelegt. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass entweder durch

Graz, am 29. November 2018

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 295 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VfGH 30.11.2017, G 131/2017
VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0005
VwGH 24.10.2013, 2010/15/0090

Stichworte