Teilwertabschreibung von Beteiligungen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101118.2017
Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/15/0109. Zurückweisung mit Beschluss vom 23.1.2020.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin, vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom 07.03.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 07.01.2013, betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Bf. (im folgenden Bf.) ist Gruppenmitglied der AG
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfung der Jahre 2007-2009 wurde für das Streitjahr 2009 folgende Feststellung getroffen:
Die Bf. hat per 31.12.2009 eine Teilwertabschreibung auf ihre Beteiligung an der A d.o.o., Kroatien i.H.v. X Euro vorgenommen. Wie in § 12 Abs. 3 Z. 2 KStG vorgesehen, wurde dieser Betrag auf sieben Jahre aufgeteilt.
Die Bf. hat dem Finanzamt auf Nachfrage mitgeteilt, dass ab dem Jahr 2008 alle möglichen Maßnahmen getroffen wurden um die Ertragslage des Unternehmens zu verbessern.
Das Finanzamt stellte dazu fest, dass im Prüfungszeitraum noch nicht beurteilt werden konnte, ob den getätigten Sanierungsmaßnahmen der Erfolg versagt bleibt. Daher wurde diese Teilwertabschreibung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH nicht anerkannt.
In der dagegen eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) verwies die Bf. zunächst auf die Beantwortung eines Fragenvorhaltes der Betriebsprüfung und führte danach aus:
Aufgrund der unzweifelhaft erkennbaren Abweichung der Ist-Ergebnisse von den im Zuge des Erwerbs der Beteiligung erwarteten Ergebnissen wurde seitens des Finanzamtes die Möglichkeit einer Teilwertabschreibung nicht in Abrede gestellt, jedoch sei diese erst nach Ablauf eines Beobachtungszeitraumes von drei Jahren zulässig. Diese Auffassung steht in Widerspruch zu den Ausführungen in den EStR Rz 2245.
Die Entscheidung zum Erwerb der Beteiligung erfolgte auf Basis des Businessplanes aus dem Jahr 2007. Im Jahr 2008 wurde eine Kapitalerhöhung beschlossen, die allein von der Bf. übernommen wurde, sodass das Ausmaß der Beteiligung auf 99,91 % anstieg.
Zum Stichtag 31.12.2008 wurde eine Werthaltigkeitsprüfung der Beteiligung vorgenommen. Daraus ergab sich ein Teilwert, der über den Anschaffungskosten gelegen ist.
Zum Stichtag 31.12.2009 wurde eine neuerliche Werthaltigkeitsprüfung vorgenommen diese Bewertung ergab einen Teilwert von 43.163,- Euro weshalb eine Teilwertabschreibung vorzunehmen war.
Bei der Beteiligung ist es zu keinen Anlaufverlusten gekommen, sondern die für den Beteiligungserwerb ausschlaggebende Ergebniserwartung war falsch.
Ergänzend ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Kroatiens hinzuweisen: Im Jahr 2009 ist das Bruttosozialprodukt um 6,9% geschrumpft. Auch im Jahr 2010 setzte sich der Rückgang mit 1,1% fort, 2011 betrug das Wachstum 0% und für 2012 liegt die vorläufige Schätzung bei 1,1%. Dadurch sind auch die Ausgaben gesunken. Dies hat eine unmittelbare Auswirkung auf die Erlöse.
Das Finanzamt führte in der abweisenden Berufungsvorentscheidung zum Sachverhalt aus, dass im Rahmenvertrag auch ein Wechsel der Geschäftsführung vorgesehen war. Die Bf. übernahm die operative Führung der Geschäfte und bestellte zwei neue Geschäftsführer. Zur Verbesserung der Ertragslage wurde auch eine neue Einnahmequelle optimiert, die Mitarbeiterzahl um bis zu 50% reduziert und Synergien im Verwaltungsbereich genutzt. Im Übrigen wurde versucht, über Kooperationen weitere Erlösströme zu erzielen.
Schon im Zeitpunkt der Anschaffung war für die Bf. erkennbar, dass für die finanzielle Konsolidierung des Unternehmens weiteres Kapital erforderlich sein wird. Für das Finanzamt ergibt sich daraus, dass die Bf. den kroatischen Markt erschließen wollte und ihr die Kosten dafür bewusst waren. Die bloße Nichterfüllung von selbst gesetzten Plandaten kann keine Teilwertabschreibung begründen.
Die Kapitalerhöhung ist ebenfalls keine Fehlmaßnahme gewesen. Gerade bei der Erschließung eines neuen Marktes kann es zu Anlaufverlusten kommen. Nach der Anschaffung sind keine Umstände objektiver Natur hervorgetreten, die den Anschaffungspreis als überhöht erscheinen ließen. Auch bei Sanierungsmaßnahmen ist der Wert erst dann als gemindert anzusehen, wenn den Belebungsmaßnahmen der Erfolg versagt bleibt.
Beschwerdefall konnte sowohl die Betriebsleistung als auch das Betriebsergebnis im Vergleichszeitraum 2007-2011 markant verbessert werden. Bei steigenden Umsätzen, sinkenden Verlusten, Kapitalzufuhr des Eigentümers und keiner Schließungsabsicht ist eine Abschreibung auf den niedrigen Teilwert nicht möglich, da keine Fehlmaßnahme vorliegt.
Im Übrigen sei die Berechnung des Teilwertes nicht nachvollziehbar. Der Impairment-Test hat einen Wert von rund 43.000 Euro ergeben die Bf. hat den Teilwert mit 500.000 Euro festgesetzt. Die Differenz sei auf den funktional-strategischen Wert des Unternehmens zurückzuführen. Nach welchen objektiven Kriterien dieser Wert ermittelt wurde, wird seitens der Bf. jedoch nicht ausgeführt.
Das vorgelegte Teilwertgutachten umfasst lediglich die Wertermittlung während der Befund (dem sich unter anderem die Erläuterung der wertbeeinflussenden Ereignisse entnehmen lassen sollte), der nach dem Fachgutachten zur Unternehmensbewertung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwingend vorgesehen ist, gänzlich fehlt. Der vorgelegte Impairment-Test ist daher auch kein Unternehmensbewertungsgutachten nach wissenschaftlich anerkannten Methoden.
Im Übrigen wurden die in den beiden Impairmanent-Tests getätigten Annahmen hinsichtlich der Wachstumsprognosen weder näher erläutert noch gewürdigt. Auch aus diesem Grund entsprechen die Impairmanent-Tests nicht den Anforderungen an eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden.
Im Vorlageantrag erläuterte die Bf. nochmals ausführlich ihre Bewertungsmethoden bzw. Bewertungsentscheidungen.
Zusammengefasst berief sie sich darauf, dass nach § 204 Abs. 2 UGB ein handelsrechtlicher Abschreibungszwang bestehe, der auch die verpflichtende steuerrechtliche Abschreibung hinter sich ziehe. Aus dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers sei abzuleiten, dass dieser Abschreibung ein richtiger Wert zugrunde liege.
Die Anschaffung der Beteiligung zum aktivierten Wert sei tatsächlich eine Fehlmaßnahme gewesen, da höhere Verluste als erwartet eingetreten sind:
Im konkreten Fall wurde der Kaufentscheidung der Businessplan 2007 zugrunde gelegt. Der so errechnete Unternehmenswert von rund 12 Millionen Euro lag weit über den bezahlten . Millionen Euro.
Zum 31.12.2009 wurde mit demselben Tool ein Impairmenttest durchgeführt, bei dem sich die Umsatz bzw. Gewinnerwartungen massiv von den Gewinnerwartungen des Jahres 2007 unterschieden. Die Ursachen dafür sind, dass der Markt seit Beginn der Banken und Schuldenkrise im Jahr 2008 massiv eingebrochen ist, dass die erhofften Synergie-Effekte nicht erreicht werden konnten und sich so der funktionale Wert als nicht erreichbar darstellte.
Die tatsächlich erreichten Umsatzzahlen liegen sogar unter der zukunftsbezogenen Beurteilung im Impairmenttest.
Zur Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden ist anzuführen, dass das grundsätzliche Problem des Barwertkonzepts, das jeder Unternehmensbewertung zugrunde liegen muss, darin besteht, dass die Zukunft unsicher ist.
Es sei im Zuge der Jahresabschlusserstellung nicht zumutbar, für jeden notwendigen Werthaltigkeitstest ein Unternehmensbewertungsgutachten erstellen zu lassen.
Werden bei der ursprünglichen Kaufpreisentscheidung falsche Planwerte erwartet, dann ist die Vereinbarung des überhöhten Kaufpreises eine Fehlentscheidung, die zu einer zwingenden Abschreibung führen muss.
Dem Vorlagebericht legte das Finanzamt eine Stellungnahme der Betriebsprüfung bei, in dem die Deckungsgleichheit des unternehmensrechtlich beizulegen Wertes mit dem steuerlichen Teilwert bestritten wird und das „einfache“ Rechnungstool als unzureichendes Bewertungsverfahren bezeichnet wird.
Rechtslage
§ 204 UGB idF BGBl 304/1996 :
(2) Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, der ihnen am Abschlußstichtag unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen beizulegen ist. Bei Finanzanlagen dürfen solche Abschreibungen auch vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.
§ 6 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 99/2007:
Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes:
(…)
2. a) Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht zulässig. Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten. Z 13 letzter Satz ist zu beachten.
Das BFG hat erwogen
Steuerrechtlich sind Beteiligungen mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, kann dieser gem. § 6 Z 2 lit a EStG 1988 angesetzt werden.
Der Teilwert ermittelt sich nach § 6 Z 1 EStG 1988 als der Betrag, den der Erwerber des Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises ansetzen würde, wobei eine Betriebsfortführung angenommen wird.
Die im Zusammenhang mit der Teilwertregel von der Rechtsanwendung entwickelten Wertvermutungen sind bloß als Bewertungshilfen iSd Gewinnung eines ersten gedanklichen Ansatzes für die Wertvorstellung von einem Wirtschaftsgut zu verstehen, die nicht in zu schematischer Anwendung den Blick auf die den Teilwert von Beteiligungen prägenden spezifischen Wertfaktoren verstehen dürfen, zu denen neben dem Substanzwert und dem Ertragswert der Beteiligung auch die funktionale Bedeutung der Beteiligung für das beteiligte Unternehmen zählt (VwGH 29.4.1992, 90/13/0228).
Der Substanzwert ergibt sich aus den Buchwerten der Wirtschaftsgüter einschließlich stiller Reserven, der Ertragswert wird aus den Ertragsaussichten der Gesellschaft abgeleitet. Unter funktionalen Wert ist ein Wert zu verstehen, der sich aus dem Einfluss auf andere Unternehmen im Wettbewerb ergibt (vgl zB VwGH 25.6.2007, 2002/14/0085 zur gegenseitigen Förderung von Betrieben oder VwGH 29.4.1992, 90/13/0031 zu technischen bzw. wirtschaftlichen Kooperationen).
Im Sinne der Judikatur des VwGH, wonach der die Teilwertabschreibung begehrende Steuerpflichtige seiner Obliegenheit zur Widerlegung bestehender Wertvermutungen schon durch die Glaubhaftmachung entgegenstehender Umstände genügen kann (VwGH 18.1.1984, 82/13/0173), muss der vom Abgabepflichtigen im Verfahren gemachte, durch Tatsachenbehauptungen untermauerte Hinweis auf konkrete, für die Entwertung seines Wirtschaftsgutes sprechende Umstände dazu ausreichen, die in § 115 Abs 1 BAO festgeschriebene Pflicht der Abgabenbehörden zur amtswegigen Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse auszulösen (VwGH 29.4.1992, 90/13/0228).
Mit anderen Worten: Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wobei Nachweis oder Glaubhaftmachung auch jener Sachverhalte erforderlich sind, auf Grund derer die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung gerade für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sein soll (siehe zB VwGH 17.4.2008, 2005/15/0073).
Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung eines niedrigeren Teilwertes eines Wirtschaftsgutes ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (VwGH 22.04.2009, 2007/15/0074 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung etwa VwGH 28.11.2001, 99/13/0254, VwGH 9.9.2004, 2001/15/0073, VwGH 10.8.2005, 2002/13/0037, VwGH 6.7.2006, 2006/15/0186, oder VwGH 25.6.2007, 2002/14/0085, und 2005/14/0121).
Der Teilwert einer Beteiligung ist in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (vgl zB VwGH 23.3.2000, 97/15/0112).
Nach VwGH 6.7.2006, 2006/15/0186 sind für Zwecke der Bewertung einer Beteiligung wissenschaftlich anerkannte Methoden das Fachgutachten des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder das Fachgutachten des Institutes der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf, IDW S 1 2005. (so auch VwGH 25.06.2007, 2005/14/0121 bzw bereits VwGH 23.3.2000, 97/15/0112).
Im Beschwerdefall wurde die Werthaltigkeit der Beteiligung anhand eines internen „Impairmenttests“ überprüft.
Nach den vorgelegten Unterlagen wurde dabei für die Berechnung des Gesamtunternehmenswertes 2007 der „freie Cash Flow“ der Jahre 2008 – 2014 diskontiert und kumuliert und mit dem Fortführungswert ab 2015 (rund 17 Mio Euro) summiert.
Für die Berechnung des Gesamtunternehmenswertes 2009 wurde der „freie Cash Flow“ der Jahre 2010 – 2012 diskontiert und kumuliert. Der Fortführungswert wurde mit dem diskontierten Fortführungswert (ewige Rente ab 2013) von rund 4 Mio Euro summiert.
Erläuterungen zu diesen Berechnungen (insbesondere was die Wertansätze betrifft) ist die Bf. gänzlich schuldig geblieben und hat sich statt dessen mit dem Hinweis begnügt, dass es im Zuge der Jahresabschlusserstellung nicht zumutbar sei, für jeden notwendigen Werthaltigkeitstest ein Unternehmensbewertungsgutachten erstellen zu lassen.
Nach Punkt 4.4.1.1. des Fachgutachtens des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder stellt jedoch gerade die Planung der finanziellen Überschüsse ein zentrales Element jeder Unternehmensbewertung dar. Sie erfordert eine umfangreiche Informationsbeschaffung und darauf aufbauende vergangenheits-, stichtags- und zukunftsorientierte Unternehmensanalysen und ist durch Plausibilitätsüberlegungen hinsichtlich ihrer Angemessenheit und Widerspruchsfreiheit zu überprüfen.
Berechnungen wie im Beschwerdefall, mit nicht einmal ansatzweise erläuterten freien Cash Flows, die mit ebenfalls erklärungslos angesetzten Abzinsungsfaktoren diskontiert werden, vermögen einen verminderten Teilwert nicht nachzuweisen, ja nicht einmal nachvollziehbar glaubhaft zu machen.
Bereits wenn man die vorliegenden Impairmenttests und die Erläuterungen im Vorlageantrag (der Markt ist seit Beginn der Banken und Schuldenkrise im Jahr 2008 massiv eingebrochen, die erhofften Synergie-Effekte konnten nicht erreicht werden und der funktionale Wert stellte sich als nicht erreichbar dar) einer groben Plausibilitätsprüfung unterzieht, so vermögen diese Angaben zusammen eine Teilwertabschreibung keinesfalls zu rechtfertigen:
Abgesehen von den – wie bereits erwähnt - willkürlich erscheinenden Wertansätzen der freien Cash Flows (keine Erläuterungen dazu) wurden bei der Ermittlung des Gesamtunternehmenswertes im Impairmenttest 2007 insgesamt 7 Jahre kumuliert und diesem Wert ein Fortführungswert ab 2015 dazugerechnet während beim Impairmenttest 2009 nur 3 Jahre herangezogen und diesem (naturgemäß geringeren Betrag) ein Fortführungswert ab 2013 dazugeschlagen wurde.
Aus den vorgelegten Impairmenttests ist damit nur herauszulesen, dass die 2007 erwarteten Ertragsaussichten von den Ertragsaussichten 2009 abgewichen sind.
Das hat auch die tatsächliche Entwicklung der Erlöse bzw. des Betriebsergebnisses gezeigt.
Die Verlustlage einer Gesellschaft allein kann den Teilwert der Beteiligung an ihr jedoch noch nicht ausreichend bestimmen (VwGH 29.04.1992, 90/13/0228).
Der Teilwert wurde von der Bf. im Jahr 2009 schließlich mit 500.000 Euro angesetzt.
Die Bf. hat es dabei jedoch verabsäumt, hinsichtlich der Bewertung der Beteiligung neben dem Ertragswert auch den Substanzwert und den funktionalen Wert zu ermitteln. Stattdessen wurde der Nettounternehmenswert iHv 43.163 Euro (im Wesentlichen der Ertragswert laut Impairmenttest 2009) ohne nähere Begründung auf 500.000 Euro aufgerundet.
Bei der Bewertung einer Beteiligung ist auch ein Vorteil zu berücksichtigen, welcher dem Unternehmen des Anteilseigners aus der beherrschenden Stellung gegenüber der Tochtergesellschaft zukommt. So führt das Fachgutachten des Institutes der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf, IDW S1 2005 (verabschiedet vom Hauptfachausschuss des Institutes am 18. Oktober 2005) im Abschnitt 2.4. (Absatz 13c) zum subjektiven Wert einer Unternehmensbeteiligung aus, der Wert beinhalte die Einschätzung des Wertes an einem Unternehmen unter Berücksichtigung der individuellen persönlichen Verhältnisse und Ziele des (jeweiligen) Anteilseigners; Bewertungsparameter seien deshalb neben der Anteilsquote insbesondere der damit verbundene Einfluss des Anteilseigners auf die Unternehmenspolitik sowie erwartete Synergieeffekte (vgl abermals VwGH 6.7.2006, 2006/15/0186).
Soweit die Bf. daher eine Teilwertabschreibung im Ausmaß von X Euro vornehmen wollte, so hätte sie diese Maßnahme durch geeignete Fachgutachten nachweisen müssen (VwGH 6.7.2006, 2006/15/0186; so auch BFG 10.2.2016, RV/5102156/2015 ).
Dies insbesondere deshalb, weil eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung eines niedrigeren Teilwertes eines Wirtschaftsgutes dem Gesetz nicht zu entnehmen ist (VwGH 22.04.2009, 2007/15/0074).
Schon aus diesem Grunde muss der Abwertung eine steuerliche Anerkennung versagt bleiben.
Die Beschwerde war daher wie im Spruch ersichtlich abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall ist die Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH ausreichend geklärt. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Graz, am 9. August 2018
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | VwGH 25.06.2007, 2002/14/0085 |