BFG RV/3100525/2017

BFGRV/3100525/201711.1.2018

Frühestmöglicher Beginn eines Bachelorstudiums mit Aufnahmeverfahren nach Ableistung des Präsenzdienstes.

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100525.2017

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Richter R., der beisitzenden Richterin R1 sowie die fachkundigen Laienrichter L1 und L2, im Beisein der Schriftführerin S., in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch V., Adr1, über die Beschwerde vom 25. Jänner 2016 gegen den Bescheid des Finanz­amtes Innsbruck vom 18. Dezember 2015, SV-Nr. nnnn_nn_nn_nn, betreffend Zuerkennung der Familienbeihilfe vom 1. März bis 30. September 2015, in der Sitzung am 11. Jänner 2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt: 

1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Unter Verwendung eines mit 25. November 2015 datierten Formblattes "Beih 1"  be­an­tragte der Beschwerdeführer für seinen am nn_xxxxx_nn geborenen Sohn K., der vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2015 den Präsenzdienst abgeleistet hatte, Familienbeihilfe vom 1. März bis 30. September 2015 wegen "Berufsausbildung".

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 (zugestellt am 29. Dezember 2015) mit der Begründung ab, dass der Sohn erst im Wintersemester 2015/2016 und nicht bereits im März 2015 das Bachelorstudium "Wirtschafts­wissen­schaften, Management und Economics" begonnen habe.

Dagegen wurde mit Eingabe vom 25. Jänner 2016 Bescheidbeschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass als frühestmöglicher Zeitpunkt jener Zeitpunkt anzunehmen sei, in dem nach Beendigung des Präsenzdienstes die Inskription zur gewählten Studien­richtung vorgenommen werden könne. Beim gewählten Bachelorstudium "Wirt­schafts­wissen­schaften, Management und Economics" handle es sich um ein Studium mit Auf­nahme­verfahren. Voraussetzung für die Zulassung sei die vorherige erfolgreiche Teil­nahme am Aufnahmeverfahren, welches jährlich nur einmal im Vorfeld des Winter­se­mesters stattfinde und für das Studienjahr gelte. Nach Beendigung des Präsenzdienstes im Februar 2015 sei die Teilnahme am Aufnahmeverfahren aber frühestens für das Studien­jahr 2015/2016 (Registrierungsfrist 1. März bis 15. Mai 2015) möglich gewesen.

Der seitens der Beihilfenbehörde für zulässig erachtete Quereinstieg im Sommersemester (März 2015) sei nach studienrechtlichen Vorschriften somit verwehrt gewesen. Vielmehr sei nach Beendigung des Präsenzdienstes die erstmalige Zulassung erst für das Winter­semester 2015/2016 zu bewirken gewesen, das Studium somit frühestmöglich begonnen worden.

Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 19. Oktober 2016 brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ein.

In der am 11. Jänner 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen wiederholt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 35/2014 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.

Der im Bundesgebiet gelegene Wohnsitz des antragstellenden Beschwerdeführers ist unstrittig. Das am nn_xxxxx_nn geborene anspruchsvermittelnde Kind, welches ebenso unstrittig bis Ende Februar 2015 den Präsenzdienst ableistete, hatte im März 2015 auch noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet.

Strittig ist, ob das Kind frühestmöglich mit dem Studium "Wirtschaftswissenschaften, Management und Economics" begonnen hat.

Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt (VwGH 19.06.2013, 2012/16/0088), dass es auf die nach Beendigung des Präsenzdienstes gegebenen Verhältnisse an­kommt. Die Zulassung zum genannten Bachelorstudium ist nur nach Absolvierung eines Auf­nahme­verfahrens möglich, welches jeweils im Frühjahr stattfindet und in der Folge zum Beginn des Studiums im folgenden Wintersemester bzw. darauf­folgenden Sommer­semester berechtigt. Der Sohn des Beschwerdeführers hat nach Abschluss des Präsenz­dienstes an diesem Aufnahme­verfahren teilgenommen und im Wintersemester 2015/2016 tatsächlich mit dem angestrebten Studium begonnen. Dies war im gegenständlichen Fall der frühestmögliche Zeitpunkt, da ein Beginn des Studiums im März 2015 wegen der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erfüllenden Aufnahme­vor­aus­setzungen nicht möglich war. Dass bei Beendigung des Präsenzdienstes vor Beginn des Sommersemesters die Aufnahmevoraussetzungen (Aufnahmeverfahren) bereits vor Beginn des Präsenzdienstes erfüllt werden müssen, ist dem Wortlaut der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 nicht zu entnehmen. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn das angestrebte Studium dann doch nicht begonnen worden wäre (vgl. VwGH 26.05.2011, 2011/16/0057).

Da die Familienbeihilfe nach § 12 FLAG 1967 nicht mit Bescheid zuzuerkennen ist, sondern vom Wohnsitzfinanzamt lediglich eine Mitteilung auszustellen ist, war der angefochtene Abweisungsbescheid aufzuheben.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab. Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die bestehende im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung stützen. Die ordentliche Revision war daher als nicht zulässig zu erklären.

 

 

Innsbruck, am 11. Jänner 2018

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Verweise:

VwGH 19.06.2013, 2012/16/0088

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