Rechnungsmerkmale und Vorsteuerabzug
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103086.2011
Beachte:
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2017/13/0021. Mit Erk. v. 25.4.2019 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Wolfgang Pavlik und die weiteren Senatsmitglieder MMag. Elisabeth Brunner, Mag. Rudolf Kortenhof und Christian Schuckert über die Beschwerde (vormals Berufung) des Bf., vertreten durch LMG SteuerberatungsGesmbH, 2512 Oeynhausen, Sochorgasse 3, vom 23.02.2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 28.01.2010 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2005 – 2008 und Einkommensteuer für die Jahre 2005 - 2007, nach einer am 30.03.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil.
Der vorläufige Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 wird für endgültig erklärt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
In einer Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs 1 BAO anlässlich der Außenprüfung beim Beschwerdeführer (Bf), vormals Berufungswerber (Bw), traf die Betriebsprüfung (Bp) des Finanzamtes (FA) die Streitjahre betreffend uA folgende Feststellungen und wurden im Zuge der Prüfung folgende Stellungnahmen und Gegenausführungen erstellt:
"Tz 1 Paketdienst
Für die Firma Bf., welche hauptsächlich für die Firma A. Paketdienst Ges.m.b.H. als Subunternehmer tätig ist, waren im Prüfungszeitraum für die Auslieferung von Paketen mehrere Subunternehmer tätig. Bei diesen Subfirmen handelt es sich großteils um indische Staatsbürger, welche großteils in Wien ihren Hauptwohnsitz bzw. Firmensitz begründet haben. Die Kfz wurden von der Firma Bf. an die Subfirmen verliehen und wurden die Aufwendungen für diese den Subfirmen in Rechnung gestellt. Die einzelnen Subfirmen stellten selbst keine Rechnungen aus, sondern erfolgten die Abrechnungen mit Gutschriftsrechnungen und wurden die Geldbeträge nach Ausfertigung von Kassa-Ausgangsbelegen offensichtlich in bar ausbezahlt.
Das Aufwandskonto "Fremdleistungen" wurde im Rahmen der Außenprüfung lückenlos überprüft und ergaben sich dabei mehrere Ungereimtheiten.
Aufgrund dieser Ungereimtheiten wurde, um das Parteiengehör zu wahren, seitens der Bp ein vorläufiger Bericht über die Prüfungsfeststellungen für jeden einzelnen "Subunternehmer" erstellt und wurde dieser am 19.11.2009 der steuerlichen Vertretung mit Fristsetzung zur Gegenäußerung bis 07.12.2009 übergeben. Es wurde auch um Stellungnahme ersucht, wer die Kassa-Ausgangsbelege ausgestellt hat, wer diese unterfertigt und die Geldbeträge übernommen hat. Im Rahmen dieser Gegenäußerung wurde von der steuerlichen Vertretung eine angemessene Frist für etwaige Rechnungsberichtigungen der Firmen D. KEG, S. X. und T. S. KEG beantragt. …
Im Zuge der Schlussbesprechung wurden seitens der steuerlichen Vertretung lediglich berichtigte Rechnungen betreffend der Firma S. X. vorgelegt.
Es wird nun für jeden Subunternehmer eine eigene Tz vergeben und beinhalten diese als Begründung sowohl die Prüfungsfeststellungen als auch die Stellungnahmen der steuerlichen Vertretung und der Gegenäußerungen der Bp.
Bei den einzelnen Stellungnahmen der steuerlichen Vertretung ist erkennbar, dass hinsichtlich der Eintragungen in den Firmenbüchern verschiedene Ansichten, zu dem jeweiligen Fall passend, bestehen.
Weiters wird festgehalten, dass seitens der Firma Bf. bzw dessen steuerlicher Vertretung bei den beanstandeten "Subfirmen" hinsichtlich der UID-Nummern weder vor Beginn der Geschäftsverbindungen noch während der Leistungszeiträume Bestätigungsverfahren durchgeführt wurden, welche die Gültigkeit der UID-Nummern zu Tage gebracht hätten. Bestätigungsverfahren wurden im Jahr 2006 lediglich für Firmen durchgeführt, welche jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht beanstandet wurden.
Die Möglichkeit dazu wäre auch betreffend aller anderen Firmen, welche beanstandet wurden, gegeben gewesen. Warum dies nicht durchgeführt wurde, ist rätselhaft.
Betreffend aller Firmen wurde erst sieben Tage nach Anmeldung der gegenständlichen Außenprüfung (06.08.2009) und neun Tage vor der Vorbesprechung (19.11.2009) seitens der steuerlichen Vertretung Bestätigungsverfahren hinsichtlich der Gültigkeit der UID-Nummern durchgeführt. …
Tz. 2 L. B.
Prüfungsfeststellungen lt. Bp
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 31.10.2005 bis 15.12.2005 auf die Firma L. B., 1200 Wien, X-Straße, UID-Nr.: ATU12345678, ausgestellt.
Die angeführte UID-Nummer lautet jedoch auf die B. GesmbH und war diese gültig vom 12.02.2002 bis 19.01.2005. Die UID-Nummer der Einzelfirma lautet jedoch ATU87654321 und war diese erst ab 12.01.2006 gültig. Weiters ist die in den Rechnungen angeführte Adresse die der B. GesmbH und lautet die Adresse der Einzelfirma 1210 Wien, Y-Gasse (Firmenstempel auf den Kassa-Ausgangsbelegen).
Auf den Rechnungen sind somit eine falsche Firmenanschrift und eine ungültige UID-Nummer angeführt. Der Vorsteuerabzug kann nicht berücksichtigt werden, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung:
Die auf den Gutschriften angeführte Rechnungsadresse wurde von Herrn B. L. persönlich als konkrete und aktuelle Rechnungsadresse genannt. Vielmehr wurde sogar betont, dass die Adresse auf dem Firmenstempel falsch sei, nur noch kein neuer Firmenstempel angefertigt worden wäre. Daraufhin wurde Hr. B. von unserem Mandanten aufgefordert, diesen Umstand sofort zu korrigieren. Aufgrund der Tatsache, dass bei Einzelunternehmen die korrekte Rechnungsadresse für Geschäftspartner eigentlich nicht kontrollierbar war (kein Firmenbucheintrag), musste sich unser Mandant auf die Angaben des Geschäftspartners verlassen.
Ebenso wurde unserem Mandanten die auf den Gutschriften angegebene UID-Nummer mitgeteilt. Betreffend inhaltlicher Richtigkeit der UID-Nummer möchten wir auf Rz 1539 der UStG-Richtlinien verweisen, wo festgehalten wird, dass die inhaltliche Richtigkeit der UID-Nummer bis auf weiteres nicht zu überprüfen ist. Dieser Auffassung wird sogar vom BMF gefolgt …
Der Vorsteuerabzug ist demnach zu gewähren.
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt. Das Entgelt wurde an Herrn L. B. ausbezahlt und hat dieser auch sämtliche Kassenbelege unterfertigt.
Gegenausführungen der Bp:
Die Adresse der Einzelfirma war im Prüfungszeitraum 1210 Wien, Y-Gasse, Hauptwohnsitz des L. B. vom 18.04.2005 bis laufend. Mit dieser Anschrift wurde auch die UID-Nummer ATU87654321 beantragt.
Betreffend der UID-Nummer wird angeführt, dass im Leistungszeitraum weder die der B. GesmbH, noch der Einzelfirma L. B. gültig war.
Es ist richtig, dass die inhaltliche Richtigkeit einer UID-Nummer nicht zu prüfen ist, jedoch muss aufgrund der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zumindest ein Bestätigungsverfahren nach Stufe 1 (Gültigkeit einer UID-Nummer) durchgeführt werden. Dies wurde jedoch mit Stufe 2 erst am 10.11.2009 durchgeführt.
Die Ungültigkeit der UID-Nummer wäre ohne weiteres durch eine MIAS-Selbstabfrage festzustellen gewesen.
Aus den vorstehend angeführten Gründen wird die geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind.
Die Vorsteuer wird als Aufwand berücksichtigt.
Es ergeben sich daher folgende Berechnungen:
…
Tz. 3 D. KEG
Prüfungsfeststellungen lt. Bp
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 30.12.2005 bis 15.02.2007 auf die Firma D. KEG, 1100 Wien, X-Gasse, UID-Nr: ATU23456789, ausgestellt.
Die in den Rechnungen angeführte UID-Nummer der Firma D. KEG hatte Gültigkeit in der Zeit vom 23.02.2006 bis 15.03.2006.
Die Adresse war jedoch die der Firma H. S. KEG und wurde lt. Firmenbuch bereits am 20.09.2005 (Antrag vom 20.06.2005) die Änderung auf Firma D. KEG mit Firmenanschrift 1200 Wien, J-Straße, durchgeführt.
Die Kassa-Ausgangsbelege wurden mit verschiedenen Firmenstempeln versehen und zwar teilweise mit falscher, nicht zur Firma D. KEG zugehöriger Anschrift, Telefonnummern, welche nicht existent sind und einer Steuernummer, welche nicht vergeben wurde.
Der Vorsteuerabzug kann nicht berücksichtigt werden, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung
Hier wird beanstandet, dass die UID-Nummer nur im Zeitraum 23.02.2006 bis 15.03.2006 gültig war, obwohl Gutschriften von Dezember 2005 bis Februar 2007 ausgestellt worden sind. Diesbezüglich wird angemerkt, dass einem Steuerpflichtigen der genaue Gültigkeitszeitraum einer UID-Nummer nicht bekannt sein kann. Selbst bei Online-abfragen wird nur das Ergebnis "gültig" bzw. "ungültig" angezeigt, nicht jedoch die genaue Gültigkeitsfrist. Es wäre auch einem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten, die Gültigkeit einer UID-Nummer wöchentlich oder monatlich zu überprüfen. Unabhängig davon möchten wir wie bereits weiter oben abgeführt auf die Rz 1539 UStG-Rl verweisen.
Betreffend der falschen Rechnungsanschrift ist unserem Mandanten ein angemessener Zeitraum zu setzen, um eine Gutschriftskorrektur vornehmen zu können und diese nachweislich zuzustellen.
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt. Das Entgelt wurde an Herrn C. D. ausbezahlt und hat dieser auch sämtliche Kassabelege unterfertigt.
Gegenausführungen der Bp
Vorerst wird festgehalten, dass im Zuge der Schlussbesprechung keine berichtigen Rechnungen vorgelegt wurden.
Es ist richtig, dass die inhaltliche Richtigkeit einer UID-Nummer nicht zu prüfen ist, jedoch muss aufgrund der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zumindest ein Bestätigungsverfahren nach Stufe 1 (Gültigkeit einer UID-Nummer) durchgeführt werden. Dies wurde jedoch mit Stufe 2 erst am 10.11.2009 durchgeführt.
Die Ungültigkeit der UID-Nummer wäre ohne weiteres durch eine MIAS-Selbstabfrage festzustellen gewesen.
Dazu müsste sowohl der unbeschränkt haftende Gesellschafter der D. KEG, Herr C. D., als auch Herr Bf. hellseherische Fähigkeiten gehabt haben, da auf den Gutschriftsrechnungen Dezember 2005 bis Jänner 2006 die UID-Nummer vermerkt wurde, welche erst ab 23.02.2006 existent und gültig war. Die Rechnungen wurden offensichtlich nachgeschrieben.
Betreffend der korrekten Firmenanschrift wäre eine Firmenbuchabfrage möglich gewesen zumal zu Tz 2 seitens der steuerlichen Vertretung ausgeführt wurde, dass bei einer Einzelfirma die Anschrift wegen eines fehlenden Firmenbucheintrages nicht kontrollierbar war.
Bei einer KEG wäre dies somit möglich gewesen.
Betreffend der Kassa-Ausgangsbelege wird festgehalten, dass bei diesen, wie schon oben ausgeführt, verschiedene Firmenstempel, welche unrichtige Daten enthalten, aufscheinen. Weiters wird in der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung ausgeführt, dass sämtliche Zahlungen an Herrn C. D. ergangen sind und habe dieser auch sämtliche Kassa-Ausgangsbelege unterfertigt.
Bei der Überprüfung der Unterschriften seitens der Bp konnte festgestellt werden, dass diese nicht von Herrn C. D. stammen. Die Unterschriften wurden verglichen mit der vom Bezirksgericht Fünfhaus (Handelsgericht Wien- Firmenbuch) beglaubigten Unterschrift des Herrn C. D. im Rahmen der firmenbücherlichen Namenszeichnung und mit dessen Unterschrift in seinem Reisepass. Diese beiden Unterschriften, welche ident sind, stimmen in keinster Weise mit den Unterschriften auf den Kassa-Ausgangsbelegen überein.
Seitens der Bp ist somit anzunehmen, dass es sich hierbei um Deckungsrechnungen handelt.
Erhebungen des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 im Rahmen der Außenprüfung
Laut Aktenvermerk vom 13.09.2006 wurde die Firma D. KEG am Betriebssitz nicht angetroffen. Laut Hausverwaltung … gab es für die Firma D. KEG keinen Mietvertrag. Aktueller Mieter war eine Firma P.. Ende Oktober 2006 blieben Erhebungen der Abteilung Beitragseinhebung am Betriebsort ergebnislos. Lt. Verständigung des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 20.10.2006 konnte an die verpflichtete Partei nicht zugestellt werden, weil diese unbekannt verzogen ist. Lt. Aktenvermerk der Abteilung Beitragseinhebung vom 03.11.2006 sprach C. D. an diesem Tag vor und gab an, dass die Firma keine Tätigkeit mehr ausübe und die Dienstnehmer per 06.11.2006 abgemeldet würden. Lt. GPLA-Prüfbericht wurde aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon ausgegangen, dass nach dem 31.10.2006 keine Dienstnehmer mehr für die Firma D. KEG tätig waren. Lt. Befragung der Dienstnehmer durch die WGKK gab eine Dienstnehmerin an, dass sie im Auftrag der D. KEG für die Firma XY GmbH Medikamententransporte durchgeführt hat. Laut Schreiben der Firma XY GmbH ist ihnen keine Firma D. KEG bekannt.
Herr Bf. gab am 25.05.2009 im Rahmen einer Besprechung an, dass die Firma D. KEG im Zeitraum 01.03.2006 bis 31.01.2007 als Subfrächter beschäftigt war. Abgerechnet wurde mittels Gutschriftsrechnungen aufgrund der Paketzustellungen. Lt. Herrn Bf. wurden sämtliche Gutschriften an Herrn C. D. bezahlt. Dieser hat die Zahlungen auch mit der Unterschrift auf den Zahlungsbestätigungen, welche in der Buchhaltung von Herrn Bf. abgelegt sind, bestätigt.
Aus den vorstehend angeführten Gründen wird die geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind.
Weiters wird der Aufwand nicht anerkannt, da es sich aus Sicht der Bp vermutlich um Deckungsrechnungen handelt.
Es ergeben sich daher folgende Berechnungen: …
Tz. 4 R. Ch. Kleintransporte KEG
Prüfungsfeststellungen lt. Bp
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 14.08.2006 bis 09.10.2007 auf die Firma R. Ch. Kleintransporte KEG, 1100 Wien, Z-Gasse, UID-Nr.: ATU78901234, ausgestellt.
Die R. Ch. Kleintransporte KEG wurde am 19.04.2006 mit Firmenanschrift 1100 Wien, Z-Gasse (Hauptwohnsitz des unbeschränkt haftenden Gesellschafters, Herrn U. Ch., vom 19.01.2006 bis 21.11.2006, danach verzogen nach 1100 Wien, Y-Straße – Unterkunftgeber V. J., ebenfalls ein Subunternehmer der Firma Bf.). Seitens der Bp wird angenommen, dass auch der Firmensitz verlegt wurde, jedoch wurde dieser vermutlich aufgrund des bevorstehenden Konkurses im Firmenbuch nicht mehr geändert.
Der Vorsteuerabzug kann daher nicht berücksichtigt werden, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung
Bei diesem Subfrächter lag eine gültige UID-Nummer vor. Weiters wurden sämtliche Gutschriften an die offizielle Geschäftsanschrift Z-Gasse, 1100 Wien adressiert. Diese Geschäftsanschrift ist bis zum heutigen Tage als gültige Adresse im Firmenbuch eingetragen. Alleine die Vermutung seitens der Abgabenbehörde, dass ein Firmensitzwechsel nicht gemeldet worden ist, reicht mit Sicherheit nicht aus, den entsprechenden Vorsteuerabzug zu versagen.
In diesem Zusammenhang möchten wir auch die sogenannte "Publizitätswirkung" des Firmenbuches verweisen. Die negative Publizität besagt, dass Tatsachen, die ins Firmenbuch nicht eingetragen worden sind, einem Dritten nicht entgegengehalten werden können. Firmenbucheintragungen haben die Vermutung der Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit. Außerdem möchten wir auf den VwGH-Entscheid vom 28.02.2007 (Gz 2004/13/0039) verweisen. In dieser Entscheidung hat der VwGH erwogen, dass eine reine Vermutung in Bezug auf eine mögliche falsche Rechnungsanschrift nicht genüge. Vielmehr hätte es diesbezüglich behördliche Feststellungen bedurft, aus denen klar ersichtlich ist, dass zum gegebenen Zeitpunkt (August 2006 bis Oktober 2007) von der genannten Adresse keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde. Unser Mandant hat auf die Gültigkeit der Firmenbucheintragung zu Recht vertraut und ihm waren auch keine Umstände bekannt, um an der gültigen Adresse Zweifel zu hegen.
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt. Das Entgelt wurde an R. Ch. ausbezahlt und hat dieser auch sämtliche Kassabelege unterfertigt.
Der Vorsteuerabzug ist demnach zu gewähren.
Gegenausführungen der Bp
Betreffend der Firmenanschrift wird festgehalten, dass während des Leistungszeitraumes 2006 bis 20007 an dieser Anschrift in 1100 Wien, Z-Gasse, zeitgleich verschiedene Personen ihren Hauptwohnsitz begründeten.
Betreffend der Übernahme der Gutschriftsrechnungen, der Unterfertigung der Kassa-Ausgangsbelege und die Übernahme des Entgelts wird festgehalten, dass auf den Kassa-Ausgangsbelegen verschiedenste Unterschriften aufscheinen.
Seitens der steuerlichen Vertretung wurden, wie oben angeführt, die Entgelte an R. Ch. ausbezahlt und habe dieser sämtliche Kassa-Ausgangsbelege unterfertigt.
Dazu wird seitens der Bp festgehalten, dass eine Person "R. Ch." bei der Firma R. Ch. Kleintransporte KEG nicht existent war.
Alleine zeichnungsberechtigt war der unbeschränkt haftende Gesellschafter, Herr U. Ch..
Die Unterschriften der Kassa-Ausgangsbelege wurden mit der vom Bezirksgericht Fünfhaus, Handelsgericht Wien-Firmenbuch, beglaubigten Unterschrift des Herrn U. Ch. verglichen und handelt es sich hiebei keineswegs um die idente Unterschrift auf den Kassa-Ausgangsbelegen.
Aus den vorstehend angeführten Gründen wird die geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 auf den Gutschriftsrechnungen vorhanden sind, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Da seitens der Bp angenommen wird, dass es sich hiebei um Deckungsrechnungen handelt, wird auch der geltend gemachte Aufwand nicht anerkannt.
Es ergeben sich somit folgende Berechnungen: …
Tz. 5 U. Ch. KEG
Prüfungsfeststellungen It. Bp
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 29.07.2005 bis 28.03.2006 auf die Firma U. Ch. KEG, 1110 Wien, A-Straße, UID-Nr.: ATU45678901, ausgestellt.
Die in den jeweiligen Rechnungen angeführte UID-Nummer ist nicht richtig. Die angeführte UID-Nummer ist der Einzelfirma U. Ch. zugewiesen. Diese war gültig vom 29.09.1994 bis 13.11.1998 und vom 30.03.2007 bis 22.10.2007.
Der Vorsteuerabzug kann nicht berücksichtigt werden, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung
Hier wird ebenfalls auf die Rz 1539 UStG-RL verwiesen, wonach die inhaltliche Richtigkeit einer UID-Nummer nicht zu überprüfen ist!
Der Vorsteuerabzug ist zu gewähren!
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt. Das Entgelt wurde an U. Ch. ausbezahlt und hat dieser auch sämtliche Kassabelege unterfertigt.
Gegenausführungen der Bp
Es ist richtig, dass die inhaltliche Richtigkeit einer UID-Nummer nicht zu prüfen ist, jedoch muss aufgrund der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zumindest ein Bestätigungsverfahren nach Stufe 1 (Gültigkeit einer UID-Nummer) durchgeführt werden. Dies wurde jedoch erst mit Stufe 2 am 10.11.2009 durchgeführt.
Die Ungültigkeit der UlD-Nummer wäre ohne weiteres durch eine MlAS-Selbstabfrage festzustellen gewesen.
Aus den vorstehend angeführten Gründen wird die geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind.
Die Vorsteuer wird als Aufwand berücksichtigt.
Es ergeben sich daher folgende Berechnungen: …
Tz. 6 U. Ch.
Prüfungsfeststellungen It. Bp
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 29.10.2007 bis 28.01.2008 auf die Firma U. Ch., 1100 Wien, Y-Straße, UlD-Nr.: ATU45678901, ausgestellt.
Die in den jeweiligen Rechnungen angeführte UID-Nummer war nur gültig in der Zeit vom 29.09.1994 bis 13.11.1998 und vom 30.03.2007 bis 22.11.2007.
Der Vorsteuerabzug kann nicht berücksichtigt werden, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung
Seitens der Betriebsprüfung wird der Vorsteuerabzug versagt, da die angeführte UlD-Nummer nur im Zeitraum vom 30.03. bis zum 22.11.2007 gültig war. Gutschriften wurden jedoch von Oktober 2007 bis Jänner 2008 gestellt.
In diesem Fall ist festzustellen, dass die angegebene UID-Nummer ursprünglich gültig war. Die Gutschriften wurden in einem sehr engen Zeitfenster von knapp 3 Monaten gestellt. Die UlD-Nummer wurde unserem Mandanten mittels Kopie des UID-Bescheides nachgewiesen. Es kann unserem Mandanten nicht zugemutet werden. innerhalb dieses kurzen Zeitraumes die UID-Nummer öfters zu überprüfen. Weiters bestand hierfür auch kein Anlassfall! Wir verweisen weiterhin auf die R2 1539 UStG-RL.
Der Vorsteuerabzug ist zu gewähren!
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt. Das Entgelt wurde an U. Ch. ausbezahlt und hat dieser auch sämtliche Kassabelege unterfertigt.
Gegenausführungen der Bp
Es ist richtig, dass die inhaltliche Richtigkeit einer UlD-Nummer nicht zu prüfen ist, jedoch muss aufgrund der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zumindest ein Bestätigungsverfahren nach Stufe 1 (Gültigkeit einer UID-Nummer) durchgeführt werden. Dies wurde jedoch erst mit Stufe 2 am 10.11.2009 durchgeführt.
Die Ungültigkeit der UlD Nummer wäre ohne weiteres durch eine MIAS-Selbstabfrage festzustellen gewesen.
Aus den vorstehend angeführten Gründen wird die geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind.
Die Vorsteuer wird als Aufwand berücksichtigt.
Es ergeben sich daher folgende Berechnungen: ….
Tz. 7 T. S. KEG
Prüfungsfeststellungen It. Bp
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 16.06.2005 bis 18.10.2005 auf die Firma T. S. KEG, 1200 Wien, J-Straße, UID-Nr.: ATU56789012, ausgestellt.
Die in den Rechnungen angeführte Firmenanschrift wurde It. Firmenbuch nicht auf diese geändert und war als letzte Adresse (Firmensitz) 9999 NÖ, W-Straße, bekannt. Die angeführte UID-Nummer war in der Zeit vom 06.11.2000 bis 25.07.2005 gültig. Mit Eintrag im Firmenbuch vom 27.07.2006 wurde die Firmenanschrift von Amts wegen auf "unbekannte Geschäftsanschrift" geändert.
Der Vorsteuerabzug kann nicht berücksichtigt werden. da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung
Bei der Firma T. S. KEG wurde unserem Mandanten die auf den Gutschriften verwendete Adresse als korrekte Rechnungsadresse genannt. Die angegebene Adresse wurde auch auf allen Firmenstempeln verwendet. Aus diesem Grund hegte unser Mandant an der Richtigkeit der ihm mitgeteilten Rechnungsanschrift keine Zweifel. Es ist ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen um eine Gutschriftskorrektur vornehmen zu können.
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt. Das Entgelt wurde an T. S. ausbezahlt und hat dieser auch sämtliche Kassabelege unterfertigt.
Gegenausführungen der Bp
Im Zuge der Schlussbesprechung wurden keine berichtigten Rechnungen vorgelegt.
Betreffend der korrekten Firmenanschrift wäre eine Firmenbuchabfrage möglich gewesen zumal zu Tz 2 seitens der steuerlichen Vertretung ausgeführt wurde, dass bei einer Einzelfirma die Anschrift wegen eines fehlenden Firmenbucheintrages nicht kontrollierbar war.
Bei einer KEG wäre dies somit möglich gewesen.
Weiters muss aufgrund der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zumindest ein Bestätigungsverfahren nach Stufe 1 (Gültigkeit einer UID-Nummer) durchgeführt werden. Dies wurde jedoch erst mit Stufe 2 am 10.11.2009 durchgeführt.
Die Ungültigkeit der UID-Nummer wäre ohne weiteres durch eine MIAS-Selbstabfrage festzustellen gewesen.
Aus den vorstehend angeführten Gründen wird die geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind.
Die Vorsteuer wird als Aufwand berücksichtigt.
Es ergeben sich daher folgende Berechnungen: …
Tz. 8 W. Handelsgesellschaft m.b.H.
Prüfungsfeststellungen It. Bp
Es wurde eine Gutschriftsrechnung vom 28.06.2005 auf die Firma W. Handelsgesellschaft m.b.H., 1150 Wien, S-Straße, ausgestellt.
Auf dieser Rechnung ist keine UlD-Nummer vorhanden.
Der Vorsteuerabzug kann nicht berücksichtigt werden, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung
Nach Angaben unseres Mandanten ist eine Gutschriftskorrektur in diesem Fall nicht möglich. Da nicht alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale vorliegen, kann ein Vorsteuerabzug hier nicht geltend gemacht werden.
Den Kassa-Ausgangsbeleg hat Frau Bf. ausgefertigt. An wen das Entgelt ausbezahlt wurde und wer den Kassa-Ausgangsbeleg unterfertigt hat, kann nicht angegeben werden.
Gegenäußerungen der Bp
Lt. Firmenbucheintrag war im Zeitraum 24.05.2005 bis 20.03.2006 Herr Ü. Ö. alleine und gemeinsam im Zeitraum 24.05.2005 bis 27.01.2006 mit Frau Y. I. als Geschäftsführer tätig.
Beim Vergleich der Unterschrift auf dem Kassa-Ausgangsbeleg mit den beglaubigten Unterschriften der o.a. Zeichnungsberechtigten konnte festgestellt werden, dass diese nicht übereinstimmen.
Aus den vorstehend angeführten Gründen wird die geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 auf der Gutschriftsrechnung vorhanden sind, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Seitens der Bp wird angenommen, dass es sich hiebei um eine Deckungsrechnung gehandelt hat und wird daher auch der geltend gemachte Aufwand nicht anerkannt.
Es ergeben sich somit folgende Berechnungen: …
Tz. 9 Ab. S. KG (Nachschauzeitraum)
Prüfungsfeststellungen It. Bp
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 25.07.2008 bis 31.12.2008 auf die Firma Ab. S. KG, 1050 Wien, S-Gasse, UlD-Nr.: ATU67890123, ausgestellt.
Auf den Kassa-Ausgangsbelegen ist ein Firmenstempel angebracht, auf dem der Firmenname falsch geschrieben ist (Ac. S. KG).
Die Ab. S. KG wurde am 05.03.2008 gegründet und hat diese als Firmenanschrift die damalige Adresse des unbeschränkt haftenden Gesellschafters Ab. S., gemeldet war dieser dort jedoch nur bis 16.07.2008, danach wohnhaft in 1100 Wien, Y-Straße und amtlich abgemeldet am 28.10.2008. Als Kommanditist ist Herr G. S. eingetragen.
Erhebungen der Steuerfahndung haben ergeben, dass an beiden Adressen keinerlei Hinweise auf die Firma Ab. S. KG vorhanden sind.
Der Vorsteuerabzug kann nicht berücksichtigt werden, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung
Dass auf den Kassa-Ausgangsbelegen ein Firmenstempel mit einem falsch geschriebenen Firmennamen angebracht ist, hindert den Vorsteuerabzug nicht, da auf den Gutschriften die korrekte Firmenbezeichnung vermerkt wurde und nur diese Gutschrift als Rechnung im Sinne des UStG gilt. Die verwendete Firmenanschrift deckt sich mit der Geschäftsanschrift It. Firmenbuch. Auf die bereits oben erwähnte Publizitätswirkung des Firmenbuches sei verwiesen. Ob der persönlich haftende Gesellschafter seinen Wohnsitz verlegt hat oder nicht, ist für die gültige Geschäftsanschrift ohne Bedeutung. Firmensitz und Wohnsitz können ohne weiteres unterschiedlich sein. Weiters stellt sich die Frage, wann die Ermittlungen der Steuerfahndung durchgeführt worden sind. Nur aufgrund der Tatsache, dass die Steuerfahndung bei deren Amtshandlung keinen Hinweis auf eine Firma Ab. S. KEG vorgefunden hat, ist noch lange nicht bewiesen, dass die entsprechende Firma dort nie ansässig war! Etwaige Hinweise könnten beispielsweise auch nachträglich abmontiert worden sein. Es gilt seitens der Abgabenbehörde zu beweisen, dass während des Leistungszeitraumes Juli 2008 bis Dezember 2008 zweifelsfrei feststeht, dass an der angegebenen Adresse zu keiner Zeit eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde. (Siehe VwGH 2004/13/0039).
Da eine korrekte UlD-Nummer vorliegt und auch die gültige, im Firmenbuch vermerkte Geschäftsanschrift verwendet wurde, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren!
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt. Das Entgelt wurde an Ab. S. ausbezahlt und hat dieser auch sämtliche Kassabelege unterfertigt.
Gegenausführungen der Bp
Vorerst wird bemerkt, dass im Leistungszeitraum zeitgleich mehrere Personen an dieser Adresse polizeilich gemeldet waren, welche nichts mit der Ab. S. KG zu tun hatten. Seitens der steuerlichen Vertretung wurden, wie oben angeführt, die Entgelte an Ab. S. ausbezahlt und habe dieser sämtliche Kassabelege unterfertigt.
Alleine zeichnungsberechtigt war der unbeschränkt haftende Gesellschafter, Herr Ab. S..
Die Unterschriften der Kassa-Ausgangsbelege wurden mit der vom Bezirksgericht Fünfhaus, Handelsgericht Wien-Firmenbuch, beglaubigten Unterschrift des Herrn Ab. S. verglichen und handelt es sich hiebei keineswegs um die idente Unterschrift auf den Kassa-Ausgangsbelegen. Seitens der Bp wird angenommen, dass es sich hiebei offensichtlich um Deckungsrechnungen handelt. Die Nichtanerkennung des Aufwandes in Höhe von EUR 20.301,70 ist in der Einkommensteuererklärung 2008 zu berücksichtigen.
Aus den vorstehend angeführten Gründen wird die geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 auf den Gutschriftsrechnungen vorhanden sind, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Es ergeben sich daher folgende Berechnungen: …
Tz. 10 U. Ch. (Nachschauzeitraum)
Betreffend der Begründung wird auf die Begründung der Tz 6 verwiesen.
Vorsteuerkürzung 01/2008 1.848,54
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Prüfungsfeststellungen it. Bp
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 12.02.2008 bis 15.04.2008 auf die Firma M. E. F., 1170 Wien, G-Gasse, ausgestellt.
Auf sämtlichen Rechnungen scheint keine UlD-Nummer der Firma M. E. F. auf und wurde It. Abfrage seitens des Finanzamtes auch keine vergeben.
Der Vorsteuerabzug kann nicht berücksichtigt werden, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 vorhanden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung
Dieser Subfrächter hatte bei seinem zuständigen Betriebsfinanzamt sowohl Steuernummer als auch UlD-Nummer beantragt. Die entsprechenden Antragsformulare wurden unserem Mandanten in Kopie übermittelt. Grundsätzlich ist eine unternehmerische Tätigkeit des Subfrächters vorgelegen und es scheint unverständlich, warum die beantragte UlD-Nummer nicht ordnungsgemäß vergeben wurde. Es gilt zu klären, warum keine UID-Nummer vergeben wurde. Grundsätzlich ist einem Steuerpflichtigen bei Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit eine solche automatisch zu vergeben.
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt. Das Entgelt wurde an M. E. F. ausbezahlt und hat dieser auch sämtliche Kassabelege unterfertigt.
Gegenäußerungen der Bp
Tatsache ist, dass M. E. F., aus welchen Gründen auch immer, im Leistungszeitraum über keine UlD-Nummer verfügt hat. Offensichtlich sind zwingende Gründe vorgelegen, welche die Zuteilung einer UlD-Nummer untersagt haben.
Die Vorlage eines entsprechenden Antragsformulars genügt nicht für die Geltendmachung der Vorsteuer.
Aus den vorstehend angeführten Gründen wird die geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt, da nicht alle Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 auf den Gutschriftsrechnungen vorhanden sind, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Es ergeben sich daher folgende Berechnungen: …
Tz. 12 Nachschauzeitraum 2008
Bezüglich des Nachschauzeitraumes wird auf die Begründungen zu Tz 10 bis 12 verwiesen. Aus diesen Tz ergibt sich eine Vorsteuerkürzung in Höhe von EUR 16.577,04.
Aus verfahrenstechnischen Gründen wird ein vorläufiger Umsatzsteuerbescheid mit den Werten der eingereichten UVA’s 01-12/2008 unter Berücksichtigung der Vorsteuerkürzung It. Bp erlassen.
Es ergeben sich daher folgende Berechnungen: …"
Das FA folgte den Feststellungen der Bp und erließ am 28.01.2010 entsprechende Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2005 - 2008 und Einkommensteuer 2005 – 2007.
In der form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde (vormals Berufung) vom 23.02.2010 wurde iW vorgebracht, beim Bf sei eine Außenprüfung nach § 147 Abs 1 BAO durchgeführt worden. Überprüft worden sei vor allem das Konto "Fremdleistungen". Der Bf arbeite hauptsächlich für die A. GmbH und sei mit Paketzustellungen beauftragt worden. Dafür habe er sich diverser Subfrächter bedient. Dabei handle es sich fast ausschließlich um ausländische Staatsbürger, da zu den seitens des Auftraggebers vorgegeben Paketpreisen keine österreichischen Subfrächter zu finden wären. Bemängelt seien von der Abgabenbehörde falsche UID-Nummern sowie falsche Rechnungsanschriften auf Kassa-Ausgangsbelegen worden. Dies habe zu diversen Vorsteuerkürzungen sowie zur Nichtanerkennung bestimmter Fremdlöhne durch die Abgabenbehörde geführt.
Der Bf beantrage, die Einkommensteuer- sowie Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2005 – 2008 antragsgemäß abzuändern.
In der Begründung wurden nähere Ausführungen zu den einzelnen Subfrächtern gemacht:
a) L. B.
Rechnungsanschrift: Zur laut Abgabenbehörde nicht korrekten Rechnungsanschrift sei anzumerken, dass dem Bf zum Nachweis der Rechnungsanschrift ein Auszug aus dem Gewerberegister vorgelegt worden sei (siehe Beilage Punkt a). Dort sei der Firmenstandort mit der Adresse 1020 Wien, X-Straße, ersichtlich gewesen. An dieser Adresse sei stets abgerechnet worden. Der Bf habe sich somit mit der Sorgfalt eines Unternehmers von der korrekten Rechnungsanschrift überzeugt. Auf welche Adresse die UID-Nummer beantragt worden sei, spiele insofern keine Rolle, da dadurch alleine noch nicht beweisen sei, dass die Firma L. B. an der Adresse 1020 Wien, X-Straße, keine Betriebsstätte hätte. Dafür spreche die Tatsache, dass Hr B. an dieser Adresse ständig aufzufinden war, von hier aus seine Geschäfte getätigt sowie seine Abrechnungen mit dem Bf vorgenommen habe.
UID Nummer:
Auf den Gutschriften war laut Feststellungen der Bp nicht die UID-Nummer der Firma L. B., sondern jene der B. GmbH. Der Gesetzgeber fordere allerdings keine Überprüfung der UID-Nummer in § 11 UStG. Nur im ig Waren- bzw Leistungsverkehr sei eine Überprüfung geplant. Dafür spreche auch Rz 1539 UStG-RL, die besage: "Die inhaltliche Richtigkeit der UID ist bis auf weiteres nicht zu überprüfen."
Das FA verlange unter Verweis auf die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zumindest ein Bestätigungsverfahren der Stufe 1, stelle aber gleichzeitig fest, dass die inhaltliche Richtigkeit einer UID-Nummer nicht zu überprüfen sei. Dies sei ein Widerspruch in sich. Siehe dazu auch Scheiner, ÖStZ 2003/407, wo nur eine optische Überprüfung (ATU mit 8 Nummern) verlangt werde. Siehe dazu auch Berger, ÖStZ 2003/335 und Ruppe, UStG Kommentar, § 11 Tz 90/4.
Im vorliegenden Fall sei sowohl eine gültige Rechnungsanschrift als auch eine optisch korrekte UID-Nummer auf der Gutschrift vorhanden gewesen. Der str Vorsteuerabzug sei daher zu gewähren.
b) D. KEG
Rechnungsanschrift: Laut FA falsche Rechnungsadresse (1100 Wien …) auf allen Gutschriften.
Dem Bf seien vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung folgende Unterlagen übergeben worden:
Auszug aus dem Gewerberegister vom 15.12.2005 mit dem Standort 1100 Wien …, ein Meldezettel des Hr D. sowie ein Firmenbuchauszug vom 23.09.2005 lautend auf D. KEG mit der Geschäftsanschrift 1100 Wien.
Eine im Jahr 2009 durchgeführte Firmenbuchabfrage habe unter derselben Firmenbuchnummer die Geschäftsanschrift 1200 Wien … geliefert. Es sei also nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu einer Verlegung des Firmensitzes gekommen. Den Standort 1100 Wien … dürfte Hr D. jedoch als Betriebsstätte weitergeführt haben, zumal sich an dieser Adresse auch sein Hauptwohnsitz befunden hätte. Dafür würde auch sprechen, dass die Erhebungen des FA 2/20/21/22 am 13.09.2006 an der Sitzadresse 1200 Wien erfolglos verlaufen seien. Es wäre Aufgabe der Abgabenbehörde, nachzuweisen, dass an der Anschrift 1100 Wien … im Leistungszeitraum Dezember 2005 bis Februar 2007 keinerlei Betriebsstätte vorlag und von dort aus keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (siehe VwGH 2004/13/0039).
Der Bf habe mit der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmers sämtliche Schritte gesetzt, um sich von der Existenz der Firma an der angegebenen Adresse 1100 Wien, … zu überzeugen. Da es sich bei der vorliegenden Adresse auch gleichzeitig um den Hauptwohnsitz des Komplementärs handle, scheine es sehr unwahrscheinlich, dass an der angegebenen Adresse niemals eine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden sei.
Die Tatsache, dass der Firmenstempel falsche Daten enthalten habe, spiele für den Vorsteuerabzug keinerlei Rolle, da ein Firmenstempel keinen Rechnungsbestandteil im Sinne des § 11 UStG darstelle.
UID-Nummer:
Die auf sämtlichen Gutschriften angeführte UID-Nummer sei jene der Fa D. KEG gewesen und im Zeitraum 23.02.2006 bis 15.03.2006 gültig gewesen. Alle Gutschriften, die vor der UID-Vergabe ausgefertigt wurden, seien nach erfolgter UID-Vergabe korrigiert und der D. KG übergeben worden. Es komme dadurch leidglich zu einer zeitlichen Verlagerung der Vorsteuerabzugsberechtigung. Die genannten Vorsteuerbeträge wären erst bei Vorlage der UID-Nummer, somit im Februar 2006 abzuziehen gewesen.
Wie bereits ausgeführt, sei die Richtigkeit der UID-Nummer nicht zu überprüfen.
Weiters werde angeführt, dass der Subfrächter im Leistungszeitraum über eine gültige UID-Nummer verfügt habe. Eine, wie von der Abgabenbehörde verlangte MIAS-Abfrage im Februar 2006 hätte somit die Gültigkeit der UID-Nummer bestätigt. Die zeitliche Begrenzung der UID-Nummer sei auch im Falle einer MIAS Abfrage für den Bf nicht zu erkennen gewesen, da das Ergebnis einer derartigen Abfrage nur "gültig" bzw "nicht gültig" sei. Wie oft solle ein Stpfl die UID-Nummer der Geschäftspartner überprüfen – einmalig, jährlich, monatlich oder täglich?
Die Tatsache, dass der Firmenstempel falsche Daten enthalten habe, spiele für den Vorsteuerabzug insofern keine Rolle, da ein Firmenstempel keinen Rechnungsbestandteil iSd § 11 UStG darstelle.
Unterschrift Kassa- Ausgangsbelege:
Laut Bp stimme die Unterschrift auf den Kassa-Ausgangsbelegen nicht mit der am HG Wien aufliegenden Musterzeichnung überein. Folglich sei angenommen worden, dass es sich bei sämtlichen Rechnungen um Deckungsrechnungen handle. Zusätzlich zum Vorsteuerabzug sei auch der Aufwand steuerlich nicht anerkannt worden.
Dem Bf sei die Musterzeichnung des Hr. D. nicht bekannt gewesen. Eine diesbezügliche Überprüfung sei daher nicht möglich gewesen. Überdies stimme nicht einmal die am HG Wien abgegebene Musterzeichnung mit der Unterschrift im Reisepass komplett überein (siehe Beilagen Punkt b). Der Betriebsprüfer könne nicht feststellen, ob Unterschriften von ein und derselben Person stammen oder nicht. Fakt sei, dass sämtliche Leistungsentgelte persönlich an Hr. D. ausbezahlt worden seien.
Darüber hinaus habe die D. KEG ihre Buchhaltung über einen gewerblichen Buchhalter geführt, dessen Name und Adresse hiermit bekannt gegeben werden.
Es sei wohl angemessen, dass die Abgabenbehörde vor der Aufwandskürzung entsprechende Prüfungen bei der D. KEG durchführt. Da der zuständige Buchhalter namhaft gemacht werden konnte, sei eine Überprüfung seitens der Abgabenbehörde möglich und zumutbar.
Sowohl der Vorsteuerabzug als auch der Aufwand seien daher zu berücksichtigen.
c) R. Ch. Kleintransporte KEG
Es hätte eine gültige UID-Nummer vorgelegen und auch die Rechnungsanschrift sei deckungsgleich mit der im Firmenbuch als Geschäftsanschrift geführten Adresse.
Die Vermutung der Abgabenbehörde, dass der Firmensitz verlegt worden wäre, genüge laut Judikatur des VwGH in Bezug auf eine falsche Rechnungsanschrift nicht. Vielmehr hätte es behördlicher Feststellungen bedurft, aus denen klar ersichtlich sei, dass zum gegebenen Zeitpunkt an der genannten Adresse keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt worden sei.
Unterschriften Kassa-Ausgangsbelege:
Die Auskunftserteilung, an wen die Rechnungsbeträge ausbezahlt worden seien, sei im Dezember 2009 über Sachverhalte bis ins Jahr 2005 erfolgt. Der Bf wollte mit seiner Auskunft zum Ausdruck bringen, dass die Gelder an den Firmeninhaber ausbezahlt worden seien, da eine natürliche Person mit dem Namen R. Ch. nicht existiere.
Zur Unterschrift sei anzumerken, dass Unterschriften nie vollkommen gleich aussehen und im Geschäftsleben oft mittels Kurzzeichen unterfertigt werde. Zusätzlich liege eine notariell beglaubigte unterfertigte Bestätigung des Hr U. Ch. vor, in der dieser angibt die entsprechenden Beträge allesamt ausbezahlt bekommen zu haben.
Sowohl der Vorsteuerabzug als auch der entsprechende Aufwand seien daher zu gewähren.
d) U. Ch. KEG
Bezüglich der Beanstandung der falschen UID-Nummer auf den Gutschriften werde wieder auf Rz 1539 der USt-RL verwiesen. Da die inhaltliche Richtigkeit der UID-Nummer nicht zu überprüfen sei, sei demzufolge auch der Vorsteuerabzug zu gewähren.
e) U. Ch. Einzelfirma
Es sei beanstandet worden, dass die auf den Gutschriften angeführte UID-Nummer nur im Zeitraum 30.3. – 22.11.2007 gültig war, Gutschriften jedoch vom 29.10.2007 bis zum 28.1.2008 ausgestellt wurden.
Es sei die gültige UID-Nummer vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung nachgewiesen worden. Eine MIAS-Selbstabfrage zu Beginn der Geschäftstätigkeit hätte zum gleichen Ergebnis geführt. Es könne einem Unternehmer nicht zugemutet werden, sich wöchentlich oder monatlich von der Gültigkeit einer UID-Nummer zu überzeugen.
Der Vorsteuerabzug sei zu gewähren.
f) T. S. KEG
Rechnungsanschrift:
Dem Bf sei vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung eine Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien betreffend einer Standortverlegung vorgelegt worden. Der Betriebsstandort und somit auch der Ort der Geschäftstätigkeit seien somit verlegt worden.
UID-Nummer:
Die Gültigkeit der UID-Nummer sei zu Beginn der Tätigkeit nachgewiesen worden. Auch hier stelle sich die Frage, wie oft sich ein Unternehmer von der Gültigkeit einer UID-Nummer überzeugen solle. Die Vorsteuerbeträge seien nicht einmal für den Zeitraum gewährt worden, in dem die UID-Nummer gültig war.
Es werde auf die Rz 1539 USt-RL verweisen. Der Vorsteuerabzug sei zu gewähren.
g) W. Handelsgesellschaft m.b.H.
Wegen Fehlens der UID-Nummer sei der Vorsteuerabzug versagt worden. Auch der Aufwand sei mit der Begründung, es handle sich um eine Deckungsrechnung, nicht gewährt worden. Der Bf hätte sich im Jahr 2009 nicht mehr erinnern können, an welche Person der Gutschriftsbetrag ausbezahlt worden sei. Tatsache sei jedoch, dass die W. GmbH die entsprechende Leistung erbracht und den Gutschriftsbetrag auch erhalten habe. Bezüglich der Unterschriften werde auf obige Ausführungen verwiesen. Es sei dem Bf keine Kopie der Musterzeichnung übergeben worden und aus diesem Grund sei auch keine endgültige Klärung des Sachverhalts möglich gewesen. Welche Person den einen Kassa-Ausgangsbeleg unterschrieben hat, habe vom Bf nicht mehr angegeben werden können. Die Geschäftsbeziehung mit der Firma W. GmbH sei wegen deren Unzuverlässigkeit sofort wieder beendet worden. Es stelle sich die Frage, welche Unterschriften von der Abgabenbehörde überprüft worden seien.
Von einer Deckungsrechnung könne somit nicht gesprochen werden. Der entsprechende Aufwand sei zu gewähren.
h) Ab. S. KG
In diesem Fall sei sowohl die richtige Rechnungsanschrift als auch die korrekte UID-Nummer verwendet worden. Die entsprechenden Nachweise seien in der Anlage zu finden. Alle Unterlagen seien dem Bf vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit übergeben worden. Dass mehrere Personen an der obigen Adresse polizeilich gemeldet waren, spiele für den Vorsteuerabzug keine Rolle.
Laut Auskunft der Bp seien bei Erhebungen der Steuerfahndung im Jahr 2009 keinerlei Hinweise auf die Firma Ab. S. KG an der angegebenen Adresse gefunden worden. Geschäftsbeziehungen mit dieser Firma habe der Bf jedoch nur im Jahr 2008 unterhalten. Aus Gegebenheiten im Jahr 2009 könne nicht auf das Jahr 2008 geschlossen werden.
Unterschriften Kassa-Ausgangsbelege:
Die Musterzeichnung des Hr Ab. S. sei dem Bf nicht bekannt gewesen. Es hätte somit nicht zu einer Überprüfung kommen können, ob die auf den Kassabelegen abgegebene Unterschrift mit der amtlichen Musterzeichnung übereinstimme oder nicht. Ferner sei es im Geschäftsleben üblich, diverse Schriftstücke mittels einer Kurzzeichnung zu unterfertigen. Fakt sei, dass sämtliche Leistungsentgelte persönlich an Hr Ab. S. ausbezahlt worden seien.
Zusätzlich sei noch erwähnt, dass die Buchhaltung der Firma Ab. S. KG vom gleichen gewerblichen Buchhalter wie bei der Firma D. KEG erstellt werde. Auch in diesem Fall scheine es zumutbar zu sein, seitens der Abgabenbehörde die entsprechenden Ermittlungen durchzuführen.
Da sowohl eine korrekte Rechnungsanschrift als auch eine gültige UID-Nummer vorlägen, sei der Vorsteuerabzug zu gewähren. Ferner sei auch der Aufwand steuerlich anzuerkennen, da es sich um keine Deckungsrechnungen handle.
Die angesprochenen Unterlagen waren beigelegt.
In der Stellungnahme der Bp zur Beschwerde (vormals Berufung) vom 15.03.2010 wurde iW ausgeführt
a) L. B.
Rechnungsanschrift:
Die Angaben in der Berufung stünden im krassen Widerspruch zu den bisherigen Angaben. Es würde angegeben, dass Herr B. an dieser Adresse ständig aufzufinden war und von hier aus seine Geschäft tätigte sowie seine Abrechnungen mit Herrn Bf. vornahm.
Es werde bemerkt, dass Hr B. offensichtlich der einzige war, der von Hrn Bf. sogar selbst aufgesucht wurde, um die Abrechnungen zu tätigen. Dies widerspreche ebenfalls den ursprünglichen Angaben, da die Kassa-Ausgangsbelege von der Gattin des Hrn Bf. ausgefertigt wurden.
UID-Nummer: Diese müsse in den Rechnungen enthalten sein (siehe auch UFSW, Gz RV/2199-W/06 vom 25.10.2007).
b) D. KEG
Rechnungsanschrift:
Die Angaben in der Berufung stünden im krassen Widerspruch zu den bisherigen Angaben.
UID-Nummer:
Diese müsse in den Rechnungen enthalten sein.
Unterschrift Kassa-Ausgangsbelege:
Die Schreibweise des Familiennamens sei sowohl in der Musterzeichnung als auch im Reisepass komplett ident. Dier Zuname sei auf den amtlichen, beglaubigten Dokumenten immer mit Kleinbuchstaben geschrieben worden. Bei den Zahlungsbelegen sei die Unterschrift des Familiennamens immer mit einem Großbuchstaben begonnen und der ganze Name unterstrichen worden. Diese Person, welche die Unterschrift auf den Zahlungsbelegen angebracht hätte, habe natürlich nicht wissen können, wie die Unterschrift tatsächlich aussieht.
Bei den Kassa-Ausgangsbelegen zu den Gutschriftsrechnungen 47/2005 und 4/2006 seien die angebrachten Unterschriften nicht annähernd mit der des Hrn D. ident. Diese Belege seien im Zuge der Berufung nicht als Beilage beigefügt worden.
Im Zuge der Schlussbesprechung sei eine Fotokopie der Namenszeichnung und des Reisepasses der steuerlichen Vertretung übergeben worden.
Dass die Unterschriften nicht ident seien, sei auch von einem Laien zu erkennen.
Der Betriebsprüfer habe aG seiner früheren Tätigkeit auch diesbezügliche Spezialkenntnisse.
Es seien sehr wohl Erhebungen durchgeführt worden und seien diese auch festgehalten worden.
Da bei der Außenprüfung keine Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, seien die Besteuerungsgrundlagen auf Grund der von anderen Dienststellen übermittelten Kontrollmitteilungen durchgeführt worden.
Somit würde die seitens der steuerlichen Vertretung angeregte Prüfung oder Nachschau im Sand verlaufen.
c) R. Ch. Kleintransporte KEG
Unterschriften Kassa-Ausgangsbelege:
Die Belege seien nicht annähernd von Hrn U. Ch. unterschrieben oder mit einem Namenskürzel (Kurzzeichen) versehen worden, sondern es handle sich hiebei um verschiedenste Unterschriften.
Betreffend der beglaubigten Unterschrift werde festgehalten, dass Hr U. Ch. vor dem Notar … als Wohnadresse 1100 Wien, Y-Straße, angegeben habe.
Lt ZMR Abfrage vom 19.10.2009 sei Hr U. Ch. mit 06.05.2009 von 1050 Wien, H-Gasse, nach Indien verzogen. An der vor dem Notar angegebenen Wohnadresse habe Hr U. Ch. lt. ZMR-Abfrage nie seinen Wohnsitz begründet, lediglich in 1100 Wien, Y-Straße in der Zeit vom 21.11.2006 bis 07.03.2008 und 03.09.2008 bis 16.03.2009.
Laut ZMR-Abfrage vom 15.03.2010 sei Hr U. Ch. mit 29.01.2010 in 1160 Wien, K-Gasse, polizeilich gemeldet. Aus Sicht der Bp werde vermutet, dass dies rein aus dem Grund ggstdl Außenprüfung geschehen sei (Schlussbesprechung am 22.01.2010, Berichterstellung am 27.01.2010, polizeiliche Meldung am 29.01.2010).
Auf Grund von vom FA 4/5/10 übermittelter Unterlagen habe festgestellt werden können, dass über die Einzelfirma "U. Ch." mit Juni 2008 der Konkurs eröffnet und dieser mit März 2009 mangels Kostendeckung aufgehoben worden sei. In der Zeit vom 08.03.2008 bis 02.09.2008 sei U. Ch. nicht in Österreich gemeldet gewesen.
Erhebungen am 09.03.2010 an der aktuellen Anschrift in 1160 Wien, K-Gasse, hätten folgendes Ergebnis gebracht: Es handle sich um die laut ZMR aktuelle Meldeadresse des Ch. U.. Bei dem Gebäude handle es sich um einen Altbau, welcher über eine Gegensprechanlage verfügte, bei der unter der Türnummer 25 kein Namen angeschrieben sei. Im Eingangstrakt bei den Postkästen sei ebenfalls kein Name Ch. zu entdecken. Auf den Briefkästen sei das geöffnete und mit "Unbekannt" vermerkte Vorhaltschreiben des BV 21 vorgefunden worden. Die Tür mit der Nummer 25 befinde sich im dritten Stock des Gebäudes und die Tür besitze keine Namensbezeichnung. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines habe in der Wohnung Licht und Musik von einem Fernseher wahrgenommen werden können. Es sei trotz mehrmaligem Anklopfen und Anläuten nicht geöffnet worden. Schrittgeräusche seien nicht wahrgenommen worden. Eine Hauspartei habe die Frage verneint, ob ein Ch. U. an dieser Anschrift bekannt sei. In diesem Haus gäbe es andauernd Bewohner, welche aus- und einziehen würden.
d) U. Ch. KEG
§ 11 Abs 1 Z 6 UStG 1994 besage, dass, wenn der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringe, für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestehe, die dem Unternehmer vom FA erteilte UID-Nummer auf den Rechnungen enthalten sein müsse (vgl UFSW 25.10.2007, RV/2199-W/06).
e) U. Ch. Einzelfirma
§ 11 Abs 1 Z 6 UStG 1994 besage, dass, wenn der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringe, für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestehe, die dem Unternehmer vom FA erteilte UID-Nummer auf den Rechnungen enthalten sein müsse. (vgl UFSW 25.10.2007, RV/2199-W/06).
f) T. S. KEG
Rechnungsanschrift:
Bis zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung am 22.01.2010 hätten keinerlei Dokumente vorgelegt werden können, welche die Feststellungen der Bp entkräften würden.
Dies sei auch dadurch erschwert gewesen, da der unbeschränkt haftende Gesellschafter der KEG, Herr T. S., mit 23.12.2009 von seinem Wohnsitz in 1150 Wien, R-Gasse, amtlich abgemeldet worden sei.
UID Nummer:
§ 11 Abs 1 Z 6 UStG 1994 besage, dass, wenn der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringe, für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestehe, die dem Unternehmer vom FA erteilte UID-Nummer auf den Rechnungen enthalten sein müsse. (vgl UFSW 25.10.2007, RV/2199-W/06).
g) W. Handelsgesellschaft m.b.H.
Fakt sei, dass die Unterschrift auf dem Kassa-Ausgangsbeleg nicht ident sei mit den Musterzeichnungen. Die Musterzeichnungen seien im Zuge der Schlussbesprechung der steuerlichen Vertretung vorgelegt worden. Eine Kopie sei auf Grund des niedrigen Betrages nicht verlangt worden.
h) Ab. S. KG
Betreffend der angesprochenen graphologischen Ausbildung werde auf die Ausführungen zu b) D. KEG verweisen.
Ebenso wäre eine von der steuerlichen Vertretung nunmehr angeregte Prüfung der Buchhaltungsunterlagen beim "gewerblichen Buchhalter" im Sand verlaufen, da offensichtlich keine Buchhaltungsunterlagen der Firma existierten.
Zu den Abschlussausführungen:
Auf Grund dieser Ungereimtheiten sei, um das Parteiengehör zu wahren, seitens der Bp ein vorläufiger Bericht über die Prüfungsfeststellungen für jeden einzelnen Subunternehmer erstellt worden sei, sei dieser am 19.11.2009 der steuerlichen Vertretung mit Fristsetzung zur Gegenäußerung bis 07.12.2009 übergeben worden. Es sei auch um Stellungnahme ersucht worden, wer die Kassa – Ausgangsbelege ausgestellt und unterfertigt sowie die Geldbeträge übernommen habe.
Im Rahmen dieser Gegenäußerung der steuerlichen Vertretung sei eine angemessene Frist für etwaige Rechnungsberichtigungen der D. KEG, S. X. und T. S. KEG beantragt worden. Diesem Antrag sei am 09.12.2009 stattgegeben worden und sei die Frist mit 07.01.2010 festgesetzt worden. Im Zuge der Schlussbesprechung am 22.01.2010 seien lediglich berichtigte Rechnungen betreffend die Firma S. X. vorgelegt worden.
Weitere Unterlagen seien nicht vorgelegt worden.
Die Schlussbesprechung sei in beiderseitigem Einvernehmen am 22.01.2010 durchgeführt worden und sei seitens der steuerlichen Vertretung mitgeteilt worden, etwaige Beweismittel im Zuge der Berufung vorzulegen.
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer BVE dem UFS vor.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BFG am 30.03.2017 verwiesen die Parteien auf ihre bisherigen Ausführungen und brachten ergänzend vor:
Ad Tz 1) Paketdienst
Keine weiteren Ausführungen der Parteien:
Ad Tz 2) L. B.
Der steuerliche Vertreter (Stb) verwies auf die bereits vorgelegten Unterlagen, wonach Hr L. B. dem Bf ggstdl Adresse angegeben habe.
Der Vertreter des FA (FaV) gab über Befragen des Vorsitzenden an, es sei vom Prüfer nicht in Zweifel gezogen worden, dass die Leistungen erbracht wurden.
Ad Tz 3) D. KEG
Stb verwies auf die bereits aktenkundigen Unterlagen, die der Bf vom Subunternehmer angefordert habe.
Im Zuge der Prüfung sei der Bf aufgefordert worden, die Empfänger der Beträge zu nennen, was eine klare Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO darstelle. Dieser Aufforderung sei nachgekommen worden sei der Empfänger C. D. genannt worden. Erst im Zuge der Schlussbesprechung sei vom FA vorgebracht worden, es würde sich hier um Deckungsrechnungen handeln. Es könne sich hier nicht um ein Deckungsgeschäft handeln, denn es sei dem Bf einerseits niemals vorgehalten worden, dass die Leistungen nicht erbracht worden wären, und andererseits werde der Bf selbst Ausführungen darüber machen, was passiere, wenn ein neuer Subunternehmer auftrete.
Der Bf führte diesbezüglich aus, er weise darauf hin, dass es seit 2002 ein spezielles Anmeldeformular gebe, welches von der Fa ABC (A.), für die er tätig gewesen sei, aufgelegt wurde. Niemand dürfe das Firmengelände betreten, wenn er nicht eine Berechtigung dafür habe. Er müsse nicht nur das Formular mit Name und Adresse ausfüllen, sondern auch sämtliche Papiere seiner Subunternehmer in Kopie dazugeben. Das werde vom Eingangsleiter kontrolliert und man dürfe nur passieren, wenn man eine Ausweiskarte samt Foto vorweisen könne. In der Halle würden die Pakete heruntergenommen und es werde genauestens kontrolliert, wer die Pakete herunternimmt.
Er sei Systempartner der ABC. Diese stelle die Räumlichkeiten und die Logistik zur Verfügung. Die Frächter seien ausnahmslos Subunternehmer.
Stb wies darauf hin, dass es bei der Fa ABC eine Ansprechperson namens Hrn K. gegeben habe und die Finanzverwaltung es unterlassen habe, sich dort zu erkundigen, ob die einzelnen Firmen dort nicht die entsprechenden Dokumente hinterlegt hätten. So seien einfach aG angeblich nicht übereinstimmender Unterschriften Deckungsrechnungen angenommen worden.
Dem FA sei auch der Namen der Person, die die Buchhaltung für die Fa D. KEG durchgeführt habe, bekannt gegeben worden. Diese Person, ein gewerblicher Buchhalter, sei jedoch vom Prüfer auch nicht befragt worden, sondern sei dies in vorweggenommener Beweiswürdigung einfach als unerheblich abgetan worden.
FaV führte aus, es gebe hier massive Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben und an der Richtigkeit der Unterschriftsleistung. Er weise darauf hin, dass es Sache des Abgabepflichtigen sei, derartige Aufwendungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Bei den Deckungsrechnungen handle es sich um Rechnungen, die massive Zweifel an der Richtigkeit der dort dokumentierten Vorgänge hervorruften zB wer ist der Empfänger, die Höhe der Beträge, die Leistungen sowie der Umfang der Leistungen.
Er weise darauf hin, dass es mit den Rechnungsmängeln überhaupt nichts zu tun habe, wer bei der Fa ABC Zutritt habe.
Stb verwies darauf, dass die Beweislast bei Deckungsrechnungen denjenigen treffe, der sich auf diese Deckungsrechnung berufe.
Ad Tz 4) R. Ch. Kleintransporte KEG
Stb führte aus, es gebe hier keine Beweise, die die Annahme von Deckungsrechnungen rechtfertigen würden. Er verweise auf die dem Gericht vorgelegte notarielle Bestätigung des Hrn U. Ch., wonach sämtliche Beträge an diesen ausbezahlt worden seien. Interessanterweise werde bei den beiden nächsten Tz bei ähnlichem Sachverhalt nicht von Deckungsrechnungen ausgegangen.
FaV verwies hier insbesondere auf die Aussage von Fr Bf., wonach ein Herr R. Ch. sämtliche Belege unterfertigt habe Dieser habe aber keine Rolle in vorliegenden Geschäftsgebarungen geführt.
Stb verwies auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der Bs, wonach eine Person namens R. Ch. gar nicht existiere. Es handle sich hier um einen Irrtum der Fr Bf.; in Wahrheit handle es sich um Hrn U. Ch.. Lediglich die Firma heiße R. Ch. KEG.
Ad Tz 5) U. Ch. KEG
Keine weiteren Ausführungen der Parteien.
Ad Tz 6) U. Ch.
Stb führte aus, es sei nicht einmal der Vorsteuerabzug für den Zeitraum, in dem eine gültige UID-Nummer vorlag, gewährt worden.
FaV führte aus, er könne diese Aussage nicht verifizieren.
Ad Tz 7) T. S. KEG
Stb verwies auf die bereits vorgelegte Bestätigung des Magistrats über die Verlegung des Standortes.
FaV entgegnete, dies würde aber nichts an den übrigen Mängeln ändern.
Ad Tz 8) W. Handelsgesellschaft m.b.H.
Stb wies darauf hin, dass es sich hier um ein einmaliges Geschäft der W. Handelsgesellschaft m.b.H. gehandelt habe und man hätte sich dann 5 Jahre später nicht mehr daran erinnern können, wer der Empfänger des Geldbetrages gewesen sei.
In Punkto Deckungsrechnungen verweise er auf seine bisherigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Es sei nicht bewiesen, dass die W. Handelsgesellschaft m.b.H. keinen Zutritt zum Gelände der Fa ABC hatte und nicht berechtigt war, Pakete in Empfang zu nehmen.
FaV führt aus, dass man in diesem Fall überhaupt nicht wisse, welche Personen hier tätig gewesen seien.
Ad Tz 9) Ab. S. KG (Nachschauzeitraum)
Stb verwies darauf, dass ihm die angeblichen Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung bis heute nicht vorgelegt worden seien und er könne daher keine Ausführungen dazu machen.
FaV konnte dies weder bestätigen noch dementieren.
Ad Tz 10) U. Ch. (Nachschauzeitraum)
Keine weiteren Ausführungen der Parteien dazu.
Ad Tz 11) M. E. F.
Stb wies darauf hin, dass hinsichtlich Tz 11 Bp Bericht keine Beschwerde eingelegt worden war.
Abschlussausführungen :
FaV führte aus, es sei vom Bf vorgebracht worden, dass es hier um eine Paketzustellung gehe, die von einer großen Firma organisiert ist, wo mehrere Subunternehmer wie der Hr Bf., die möglicherweise noch die Merkmale eines selbständigen Unternehmers aufweisen mögen, auftreten würden, aber in weiterer Linie Arbeitskräfte angeheuert würden, die das Sortieren, Verladen und Zustellen durchführten und dann für steuerliche Zwecke die Lage so dargestellt werde, wie wenn hier am freien Markt unabhängige Unternehmer auf gleicher Augenhöhe miteinander in geschäftliche Kontakte treten würden. Das liege nicht vor. Für die Finanzverwaltung sei das Zusammensuchen der Indizien beinahe eine kriminalistische Kleinarbeit und das FA sei natürlich letztlich auf formale Bestimmungen des Steuerrechts angewiesen, um hier einen Riegel vorzuschieben. Es seien auch Aufwände anerkannt worden und nur dort, wo Zweifel nicht beseitigt werden konnten, wer die Gelder letztlich tatsächlich entgegengenommen habe, seien die Aufwände versagt worden.
Stb führte aus, es sei Fakt, dass es Firmen gegeben habe, die Steuernummern und UID-Nummern von einer Abgabenbehörde bekommen hätten. Sie hätten eine Gewerbeberechtigung von einer Behörde gehabt. Der Bf solle jetzt dafür büßen, dass möglicherweise der eine oder andere dieser Unternehmer seine Steuern nicht abgeführt haben soll, aber von Scheinleistungen könne hier keine Rede sein. Es wäre bei der ABC alles zu erfragen, ob die Firmen reindurften, ob es sie gegeben habe. Der Prüfer hätte ihm nie vorgehalten, dass es angeblich keine tatsächlichen Leistungen gegeben habe, sondern man vermische hier einfach die Bestimmung des § 162 BAO mit der des § 123 BAO und versuche, so den Aufwand hier zu streichen. Auch mit dem gewerblichen Buchhalter habe man sich nicht auseinandergesetzt.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am 31.12.2013 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.
Folgender Sachverhalt steht fest:
A. Allgemeines
Der Bf betreibt uA ein Einzelunternehmen mit dem Betriebsgegenstand "Lastfuhrwerksverkehr". Die Gewinnermittlung erfolgt gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988.
Der Bf war im Streitzeitraum hauptsächlich für die Firma ABC (A. Paketdienst GmbH) als Subunternehmer tätig und wurde von dieser Firma mit der Zustellung von Paketen beauftragt.
Für den Bf waren seinerseits für die Auslieferung von Paketen mehrere Subfirmen tätig. Es handelt sich dabei großteils um indische Staatsbürger, die in Wien ihren Hauptwohnsitz bzw Firmensitz begründeten.
Die Kfz wurden vom Bf an die Subfirmen verliehen, was diesen in Rechnung gestellt wurde.
Die einzelnen Subfirmen stellten selbst keine Rechnungen aus, sondern die Abrechnungen erfolgten mit Gutschriftsrechnungen. Die Geldbeträge wurden nach Ausfertigung von Kassa-Ausgangsbelegen bar ausbezahlt.
Der Bf war Systempartner (Subunternehmer) der Fa ABC (A.). Diese stellt die Räumlichkeiten und die Logistik zur Verfügung. Die Systempartner beauftragen weitere Subunternehmer zur Auslieferung der Pakete. Der Systempartner muss für jeden Subunternehmer ein Formular mit Namen und Adresse ausfüllen und sämtliche Papiere der Subunternehmer in Kopie anfügen und dieses Formular bei der Fa ABC abgeben. Die Subunternehmer erhalten dann von der Fa ABC eine Ausweiskarte samt Foto. Das Firmengelände, auf dem die Pakete lagern, darf nur betreten werden, wenn man dem Eingangsleiter eine Ausweiskarte samt Foto vorlegen kann. Es wird auch genau kontrolliert, wer die Pakete, die in einer Halle auf dem Firmengelände lagern, übernimmt.
Der Bf erklärte
- im Jahr 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 17.463,86, Umsätze iHv EUR 477.173,47 und Vorsteuern iHv EUR 78.966,68;
- im Jahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 12.383,93, Umsätze iHv EUR 469.599,11 und Vorsteuern iHv EUR 68.310,18;
- im Jahr 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR - 3.299,54, Umsätze iHv EUR 471.876,41 und Vorsteuern iHv EUR 77.103,12
- im Jahr 2008 (Nachschauzeitraum) Umsätze iHv EUR 434.627,72 und Vorsteuern iHv 68.569,80 erklärt (UVA 1-12/2008).
B. Einzelne Subfrächter (gegliedert nach Bp-Bericht)
Tz 2 L. B.
Strittig ist der Vorsteuerabzug iHv EUR 5.162,92 im Jahr 2005.
Im Zeitraum 31.10.2005 bis 15.12.2005 wurden Gutschriftsrechnungen auf die Firma L. B., 1200 Wien, X-Straße, UID-Nr ATU12345678, ausgestellt.
Die angeführte UID-Nummer lautete jedoch auf die B. GesmbH und war vom 12.02.2002 bis 19.01.2005 gültig. Die UID-Nummer der Einzelfirma lautete hingegen ATU87654321 und war erst ab 12.01.2006 gültig.
Die in den Rechnungen angeführte Adresse war die der B. GesmbH und die Adresse der Einzelfirma lautete 1210 Wien, Y-Gasse (Firmenstempel auf den Kassa-Ausgangsbelegen). Dies war seit 18.04.2005 auch der Hauptwohnsitz des Herrn L. B..
Dem Bf wurde zum Nachweis der Rechnungsanschrift seitens des Subunternehmers ein Auszug aus dem Gewerberegister mit der Adresse 1200 Wien, X-Straße, bestehend seit der Gewerbeanmeldung am 27.09.2004, vorgelegt.
Die Kassa-Ausgangsbelege wurden von Frau Bf. ausgefertigt, welche die Beträge L. B. übergab.
Die Leistungen wurden von L. B. erbracht.
Tz 3 D. KEG
Strittig ist der Vorsteuerabzug iHv
EUR 1.979,02 im Jahr 2005
EUR 36.685,23 im Jahr 2006
EUR 3.051,44 im Jahr 2007
und der Aufwand iHv
EUR 9.895,11 im Jahr 2005
EUR 183.426,12 im Jahr 2006
EUR 15.257,20 im Jahr 2007
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 30.12.2005 bis 15.02.2007 auf die Firma D. KEG, 1100 Wien, X-Gasse, UID-Nr: ATU23456789, ausgestellt.
Die auf sämtlichen Gutschriften angeführte UID-Nummer war jene der Fa D. KEG. Diese war im Zeitraum 23.02.2006 bis 15.03.2006 gültig. Alle Gutschriften, die vor der UID-Vergabe ausgefertigt wurden, wurden nach erfolgter UID-Vergabe korrigiert und der D. KEG übergeben.
Nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung kam es zu einer Verlegung des Firmensitzes an die Adresse 1200 Wien, J-Straße. Diese Verlegung war dem Bf nicht bekannt und wurden die Gutschriften nach wie vor auf die Adresse 1100 Wien, X-Gasse, ausgestellt.
Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung wurden dem Bf folgende Unterlagen übergeben:
Auszug aus dem Gewerberegister vom 15.12.2005 mit dem Standort 1100 Wien, X-Gasse, ein Firmenbuchauszug vom 23.09.2005 lautend auf D. KEG mit der Geschäftsanschrift 1100 Wien, X-Gasse sowie ein Meldezettel des Hr D..
Die Kassa-Ausgangsbelege wurden von Frau Bf. ausgefertigt, welche die Beträge dem zeichnungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter C. D. übergab.
Die Buchhaltung der D. KEG wurde von einem gewerblichen Buchhalter geführt, dessen Name und Adresse dem FA bekannt gegeben wurde.
Die Leistungen wurden von der D. KEG erbracht.
Tz 4 R. Ch. Kleintransporte KEG
Str ist der Vorsteuerabzug
iHv EUR 12.379,42 für das Jahr 2006
iHv EUR 44.438,24 für das Jahr 2007
der Aufwand
iHv EUR 61.897,07 für das Jahr 2006
iHv EUR 222.191,18 für das Jahr 2007
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 14.08.2006 bis 09.10.2007 auf die Firma R. Ch. Kleintransporte KEG, 1100 Wien, Z-Gasse, UID-Nr.: ATU78901234, ausgestellt.
Die UID-Nummer war gültig.
Die R. Ch. Kleintransporte KEG wurde am 19.04.2006 mit Firmenanschrift 1100 Wien, Z-Gasse gegründet (Hauptwohnsitz des unbeschränkt haftenden Gesellschafters, Herrn U. Ch., vom 19.01.2006 bis 21.11.2006, danach verzogen nach 1100 Wien, Y-Straße – Unterkunftgeber V. J., ebenfalls ein Subunternehmer der Firma Bf.).
Die Rechnungsanschrift war deckungsgleich mit der im Firmenbuch als Geschäftsanschrift geführten Adresse.
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt, welche die Beträge an den persönlich haftenden Gesellschafter U. Ch. übergab. Dieser bestätigte notariell beglaubigt, die str Beträge übernommen zu haben.
Die Leistungen wurden von der R. Ch. Kleintransporte KEG erbracht.
Tz 5 U. Ch. KEG
Strittig ist der Vorsteuerabzug
iHv EUR 15.251,38 im Jahr 2005
iHv EUR 10.420,82 im Jahr 2006
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 29.07.2005 bis 28.03.2006 auf die Firma U. Ch. KEG, 1110 Wien, A-Straße, UID-Nr.: ATU45678901, ausgestellt.
Die in den jeweiligen Rechnungen angeführte UID-Nummer ist nicht richtig. Die angeführte UID-Nummer ist der Einzelfirma U. Ch. zugewiesen. Diese war gültig vom 29.09.1994 bis 13.11.1998 und vom 30.03.2007 bis 22.10.2007.
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt.
Die Leistungen wurden von der U. Ch. KEG erbracht.
Tz 6 U. Ch.
Strittig ist der Vorsteuerabzug
iHv EUR 10.119,28 im Jahr 2007
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 29.10.2007 bis 28.01.2008 auf die Firma U. Ch., 1100 Wien, Y-Straße, UlD-Nr.: ATU45678901, ausgestellt.
Die in den jeweiligen Rechnungen angeführte UID-Nummer war nur gültig in der Zeit vom 29.09.1994 bis 13.11.1998 und vom 30.03.2007 bis 22.11.2007.
Die Kassa Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt.
Die Leistungen wurden von U. Ch. erbracht.
Tz 7 T. S. KEG
Strittig ist der Vorsteuerabzug
iHv EUR 9.248,26 im Jahr 2005
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 16.06.2005 bis 18.10.2005 auf die Firma T. S. KEG, 1200 Wien, J-Straße, UID-Nr.: ATU56789012, ausgestellt.
Die angeführte UID-Nummer war in der Zeit vom 06.11.2000 bis 25.07.2005 gültig
Im Firmenbuch war eine andere Adresse angeführt.
Dem Bf wurde vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung am 05.07.2004 eine Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien vorgelegt, wonach der Betriebsstandort an die genannte Adresse verlegt wurde.
Zum Nachweis der Gültigkeit der UID-Nummer erhielt der Bf am 30.09.2003 einen Ausdruck über Finanz-Online.
Die Leistungen wurden von der T. S. KEG erbracht.
Tz 8 W. Handelsgesellschaft m.b.H.
Strittig ist der Vorsteuerabzug
iHv EUR 822,72 im Jahr 2005
und der Aufwand
iHv EUR 4.113,62 im Jahr 2005
Es wurde eine Gutschriftsrechnung vom 28.06.2005 auf die Firma W. Handelsgesellschaft m.b.H., 1150 Wien, S-Straße, ausgestellt.
Auf dieser Rechnung ist keine UlD-Nummer vorhanden.
Lt. Firmenbucheintrag war im Zeitraum 24.05.2005 bis 20.03.2006 Herr Ü. Ö. alleine und gemeinsam im Zeitraum 24.05.2005 bis 27.01.2006 mit Frau Y. I. als Geschäftsführer tätig.
Beim Vergleich der Unterschrift auf dem Kassa-Ausgangsbeleg mit den beglaubigten Unterschriften der o.a. Zeichnungsberechtigten konnte festgestellt werden, dass diese nicht übereinstimmen.
Ob und wenn ja, wer den Geldbetrag übernommen hat, ist nicht bekannt.
Die Leistung wurde nicht erbracht.
Tz 9 Ab. S. KG (Nachschauzeitraum)
Strittig ist der Vorsteuerabzug
iHv EUR 4.060,34 für 07-12/2008
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 25.07.2008 bis 31.12.2008 auf die Firma Ab. S. KG, 1050 Wien, S-Gasse, UlD-Nr.: ATU67890123, ausgestellt.
Die Ab. S. KG wurde am 05.03.2008 gegründet und hat diese als Firmenanschrift die damalige Adresse des unbeschränkt haftenden Gesellschafters Ab. S., gemeldet war dieser dort jedoch nur bis 16.07.2008, danach wohnhaft in 1100 Wien, Y-Straße und amtlich abgemeldet am
28.10.2008. Als Kommanditist ist Herr G. S. eingetragen.
Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung wurden dem Bf ein Auszug aus dem Gewerberegister vom 07.03.2008, ein Antrag auf Eintragung im Firmenbuch vom 07.03.2008, ein Bescheid über die Erteilung der UID-Nummer vom 08.05.2008 und die Bekanntgabe der Steuernummer der Firma Ab. S. KG vom 08.05.2008 vorgelegt.
Auf sämtlichen Dokumenten wird als Firmenanschrift 1050 Wien, S-Gasse, geführt.
Was das Vorbringen des FA betreffend den im Jahr 2008 nicht anzuerkennenden Aufwand iHv EUR 20.301,70 betrifft, ist festzustellen, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 nicht beschwerdegegenständlich ist und auf dieses Vorbringen daher nicht eingegangen wird.
Alleine zeichnungsberechtigt war der unbeschränkt haftende Gesellschafter, Herr Ab. S..
Die Kassa-Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt.
Die Entgelte wurden an Ab. S. ausbezahlt und hat dieser auch sämtliche Kassabelege unterfertigt.
Die Leistungen wurden von der Ab. S. KG erbracht.
Tz 10 U. Ch. (Nachschauzeitraum)
Strittig ist der
Vorsteuerabzug iHv EUR 1.848,54 für den Zeitraum 01/2008
Es wurden Gutschriftsrechnungen im Zeitraum 29.10.2007 bis 28.01.2008 auf die Firma U. Ch., 1100 Wien, Y-Straße, UlD-Nr.: ATU45678901, ausgestellt.
Die in den jeweiligen Rechnungen angeführte UID-Nummer war nur gültig in der Zeit vom 29.09.1994 bis 13.11.1998 u
und vom 30.03.2007 bis 22.11.2007.
Die Kassa Ausgangsbelege hat Frau Bf. ausgefertigt.
Die Leistungen wurden von U. Ch. erbracht.
Tz 11 M. E. F. (Nachschauzeitraum)
Gegen diese Feststellung der Bp wurde keine Beschwerde eingebracht.
Der Bescheid des FA bleibt daher hinsichtlich der Vorsteuerkürzung 02-04/2008 (Nachschauzeitraum) iHv EUR 10.668,16 unverändert.
Tz 12 Nachschauzeitraum 2008
Dieser umfasst die Tz 9 bis 12 des Bp Berichtes. Das FA erließ einen vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008.
Beweiswürdigung:
Ad A. Allgemeines
Diese Feststellungen sind unstrittig. Die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der Firma ABC (A.) als Systempartner und mit den Subunternehmern wurden vom Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG glaubhaft dargestellt.
Ad B. Einzelne Subfrächter (gegliedert nach Bp-Bericht
Ad Tz 2 L. B.
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig.
Dass die Leistungen von L. B. tatsächlich erbracht wurden, ist unstrittig.
Dass die Kassa-Ausgangsbelege von Frau Bf. ausgefertigt wurden, welche die Beträge Hrn B. übergab, beruht auf dem Vorbringen der Bf in der Stellungnahme zum Bp-Bericht.
Die angeführten Rechnungsmängel der ungültigen und unrichtigen UID-Nummer sowie der unrichtigen Anschrift sind unbestritten gegeben.
Der dem Bf übergebene Auszug aus dem Gewerberegister ist aktenkundig.
Ad Tz 3 D. KEG
Die nur teilweise Gültigkeit der UID-Nummer und die Adressen der KEG sind aktenkundig.
Die Rechnungsmängel bezüglich der UID-Nummer und der Anschrift sind unbestritten.
Dass die Verlegung des Firmensitzes dem Bf nicht bekannt war, ergibt sich aus der vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung übergebenen Unterlagen mit der Adresse 1100 Wien.
Dass C. D. die Kassa-Ausgangsbelege unterfertigte und die Beträge entgegennahm, wird in freier Beweiswürdigung vom BFG erkannt. Dass Unterschriften nicht exakt ident sind, ist allgemein bekannt. Die Ähnlichkeit der Unterschriften und der Name „C. D.“ sind erkennbar. Die vom FA geäußerten Zweifel am Empfänger der Beträge iZm der Zuordnung der Unterschriftsleistungen hätten die Abgabenbehörde zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen, wurde doch dem FA der Name des gewerblichen Buchhalters der D. KEG bekannt gegeben. Da das FA offenbar von Scheinrechnungen ausgeht, liegt die Beweislast bei der Behörde (siehe unten „Rechtliche Beurteilung“). Diese hätte auch, wie vom Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG dargestellt, entsprechende Ermittlungen bei der Fa ABC durchführen können, ob C. D. Leistungen erbracht (Pakete übernommen) hat. Die geäußerten Verdachtsmomente (Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des C. D.) werden vom BFG als nicht ausreichend für die Feststellung, dass die Leistungen gar nicht erbracht wurden, erachtet.
Das BFG geht daher davon aus, dass die Leistungen von der C. D. KEG erbracht wurden.
Dass Name und Adresse des Buchhalters bekannt gegeben wurden, ist aktenkundig.
Ad Tz 4 R. Ch. Kleintransporte KEG
Die Gültigkeit der UID-Nummer ist unstrittig.
Für die Annahme des FA, dass der Firmensitz am 22.11. 2006 an den nunmehrigen Hautwohnsitz des U. Ch. verlegt wurde, gibt es keine ausreichenden Beweise. Der Firmensitz wurde auch im Firmenbuch nicht geändert, sodass der Bf von einer allfälligen Verlegung des Firmensitzes jedenfalls nichts wissen konnte.
Da Hr U. Ch. notariell beglaubigt bestätigte, die Beträge übernommen zu haben, geht das BFG von diesem Sachverhalt aus.
Dass es sich bei der Aussage der Fr Bf., ein Hr R. Ch. habe sämtliche Belege unterfertigt, um einen Irrtum handelt, ist glaubwürdig, da ein Hr R. Ch. gar nicht existiert, sondern lediglich ggstdl KEG diesen Namen führt.
Die vom FA geäußerte Ansicht, dass die Unterschriften auf den Kassa Ausgangsbelegen nicht die des U. Ch. sind, konnte nicht erhärtet werden, da keine weiteren Ermittlungen durchgeführt wurden, obwohl dies zumutbar gewesen wäre (siehe oben ad Tz 3) und, da das FA offenbar davon ausgeht, dass die Leistungen nicht erbracht wurden und es sich um Scheinrechnungen handelt, dieses die Beweislast trägt.
Der entsprechende Beweis wurde nicht erbracht.
Das BFG geht daher davon aus, dass die Leistungen von ggstdl KEG erbracht wurden.
Ad Tz 5 U. Ch. KEG
Die Feststellungen hinsichtlich des Rechnungsmangels der im Leistungszeitraum ungültigen sowie auch unrichtigen UID-Nummer sowie die übrigen Feststellungen sind unstrittig.
Ad Tz 6 U. Ch.
Die Feststellungen hinsichtlich des Rechnungsmangels der nur im Zeitraum vom 30.03.2007 bis 22.11.2007 gültigen UID-Nummer sowie die übrigen Feststellungen sind unstrittig.
Ad Tz 7 T. S. KEG
Die Feststellungen sind weitgehend unstrittig.
Die dem Bf vorgelegte Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien ist aktenkundig, ebenso wie der Ausdruck über Finanz-Online betreffend die Gültigkeit der UID-Nummer.
Das BFG geht davon aus, dass es sich bei der angeführten Adresse um die korrekte Firmenanschrift handelt, da diese vom Magistrat der Stadt Wien bestätigt wurde und auch auf allen Firmenstempeln verwendet wurde und die entsprechende Änderung im Firmenbuch nicht abgebildet wurde.
Somit bleibt der Rechnungsmangel der ab 26.07.2005 nicht mehr gültigen UID-Nummer.
Dass die Leistungen von ggstdl Subfirma erbracht wurden, ist unstrittig.
Ad Tz 8 W. Handelsgesellschaft m.b.H.
Dass auf der Rechnung vom 28.06.2005 keine UID-Nummer vorhanden ist, ist unstrittig.
Dass die Zeichnungsberechtigten den Geldbetrag nicht übernommen haben, ist unstrittig.
Beim Vergleich der Unterschrift auf dem Kassa-Ausgangsbeleg mit den beglaubigten Unterschriften der o.a. Zeichnungsberechtigten konnte festgestellt werden, dass diese nicht übereinstimmen.
Ob überhaupt jemand den Geldbetrag übernommen hat, ist nicht bekannt.
Es wird auch vom Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG bestätigt, dass man nicht mehr weiß, wer den Geldbetrag übernommen hat. Weitere Ermittlungen des FA wären daher in diesem Fall nicht zweckmäßig gewesen und es durfte zu Recht von einer Scheinrechnung ausgehen.
Das BFG geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Leistung nicht erbracht wurde.
Ad Tz 9 Ab. S. KG (Nachschauzeitraum)
Die Feststellungen sind weitgehend unbestritten.
Es liegt eine korrekte UID-Nummer vor.
Die mögliche Unrichtigkeit der Rechnungsanschrift war vom Bf nicht erkennbar, wurden ihm doch entsprechende Dokumente mit der Adresse 1050 Wien vorgelegt.
Die vom FA angeführten Erhebungen der Steuerfahndung waren dem Bf nicht bekannt und wurden ihm auch nicht vorgehalten, sodass das Ergebnis dieser Erhebungen kein tauglicher Beweis für die Nichtexistenz ggstdl Subfirma ist. Auch die Tatsache, dass der Firmenname auf den Firmenstempeln statt Ab. S. KG mit Ac. S. KG dokumentiert wird, ist kein Beweis für die Nichtexistenz ggstdl Subfirma.
Das BFG geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Leistungen von der Ab. S. KG erbracht wurden. Ein Beweis für das Vorliegen von Scheinrechnungen konnte vom FA nicht erbracht werden.
Ad Tz 10 U. Ch. (Nachschauzeitraum)
Die Feststellungen sind unstrittig.
Es liegt daher der Rechnungsmangel einer im Leistungszeitraum ungültigen UID-Nummer vor.
Rechtliche Beurteilung:
A. Umsatzsteuer
1. Vorsteuerabzug – materielle und formelle Voraussetzungen
Gemäß § 1 2 Abs 1 Z 1 UStG 1994 ka nn der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 1 1 UStG 1994) a n ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuerbeträge abziehen.
Gemäß § 11 Abs 1 UStG 1994 ist ein Unternehmer, der Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, verpflichtet, Rechnungen auszustellen.
Diese Rechnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
„1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994) u nd den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
6. den auf das Entgelt (§ 11 Abs. 1 Z 5 leg. cit.) entfallenden Steuerbetrag.
Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:
- das Ausstellungsdatum;
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.“
Gemäß § 1 1 Abs 2 UStG 1994 gi lt als Rechnung im Sinne des § 11 Abs 1 leg cit jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach § 11 Abs 1 leg cit erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Für die unter § 1 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 ge forderten Angaben ist gemäß § 1 1 Abs 3 UStG 1994 je de Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
Gemäß § 11 Abs 7 UStG 1994 gelten Gutschriften bei Vorliegen der im § 8 normierten Voraussetzungen als Rechnung.
Diese Voraussetzungen sind:
Der Empfänger der Gutschrift muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Abs 1 berechtigt sein.
Es muss Einverständnis darüber bestehen, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen mit Gutschriften abgerechnet werden.
Die Gutschrift muss die im § 11 Abs 1 leg cit geforderten Angaben enthalten. Die Absätze 3 bis 6 des § 11 leg cit sind sinngemäß anzuwenden.
Die Gutschrift muss dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein.
Die genannten im UStG 1994 normierten Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges finden ihre Grundlage im unmittelbar anzuwendenden Unionsrecht der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG bzw der ab 1.1.2007 geltenden MwSt-SystemRL 2006/112/EG . Nach Art 2 Nr 1 der 6. MwSt-RL bzw Art 2 Abs 1 a) und c) MwSt-SystemRL 2006/112/EG unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt.
Art 4 Abs 1 und 2 der 6. MwSt-RL (dem entsprechend Art 9 Abs 1 Unterabsätze 1 und 2 MwSt-SystemRL) bestimmt:
„Abs 1: Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
Abs. 2: Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst."
In Art. 10 Abs 1 und 2 der 6. MwSt-RL (dem entsprechend Art 63 – 66 MwSt-SystemRL) heißt es:
„Abs. 1: Im Sinne dieser Richtlinie gilt als
a) Steuertatbestand: der Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden;
b) Steueranspruch: der Anspruch, den der Fiskus nach dem Gesetz gegenüber dem Steuerschuldner von einem bestimmten Zeitpunkt ab auf die Zahlung der Steuer geltend machen kann, selbst wenn Zahlungsaufschub gewährt werden kann.
(2) Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird …"
Art 17 Abs 2 lit a der 6. MwStRL idF ihres Art 28f Nr 1 (dem entsprechend Art 168 lit a MwSt-SystemRL) bestimmt:
"Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
a) die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden".
Nach Art 18 Abs 1 lit a der 6. MwStRL idF ihres Art 28f Nr 2 (dem entsprechend Art 178 lit a MwSt-SystemRL) muss der Steuerpflichtige eine gemäß Art 22 Abs 3 dieser Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzen, um das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art 17 Abs 2 lit a dieser Richtlinie ausüben zu können.
Bezüglich der Rechnungsmerkmale normiert Art 22 Abs 3 lit b der 6. MwStRL:
"Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß Buchstabe a) Unterabsätze 1, 2 und 3 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:
– das Ausstellungsdatum,
– eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird,
– die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 Buchstabe c), unter der der Steuerpflichtige die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirkt hat,
– die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden nach Absatz 1 Buchstabe c), unter der er eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 28c Teil A erhalten hat,
– den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden,
– die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen,
– das Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung nach Buchstabe a) Unterabsatz 2 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
– die Besteuerungsgrundlage für jeden Steuersatz oder [jede] Befreiung, den Preis je Einheit ohne Steuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind,
– den anzuwendenden Steuersatz,
– den zu zahlenden Steuerbetrag, außer bei Anwendung einer speziellen Regelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird,
…“
und Artikel 226 MwSt-SystemRL lautet diesbezüglich:
„Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß den Artikeln 220 und 221 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:
1. das Ausstellungsdatum;
2. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
3. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Steuerpflichtige die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistung erbracht hat;
4. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger eine Lieferung von Gegenständen oder eine
Dienstleistung, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen nach Artikel 138 erhalten hat;
5. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers;
6. Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen;
7. das Datum, an dem die Gegenstände geliefert werden oder die Dienstleistung erbracht
bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung im Sinne des Artikels 220 Nummern 4 und 5 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist;
8. die Steuerbemessungsgrundlage für die einzelnen Steuersätze beziehungsweise die Befreiung, den Preis je Einheit ohne Mehrwertsteuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind;
9. den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;
10. den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag, außer bei Anwendung einer Sonderregelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird;
(...)"
So hielt der europäische Gerichtshof (EuGH) in seinen Urteilen vom 22.10.2015, C-277/14 , PPUH Stehcemp und vom 15. 09.2016, C-516/14 , Barlis, unter Verweis auf seine Rechtsprechung fest, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist. Dieses Recht ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Insbesondere kann es für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden. Durch die so eingeführte Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Steuerpflichtige vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen.
Zu den für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen geht aus dem Wortlaut von Art 17 Abs 2 Buchst a 6.MwStRL bzw Art 168 lit a MwSt-SystemRL hervor, dass, um dieses Recht geltend machen zu können, zum einen erforderlich ist, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne dieser Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl in diesem Sinne Urteile Centralan Property, C‑63/04 , Rz 52, Tóth, C‑324/11 , Rz 26, und Bonik, C‑285/11 , Rz 29, sowie Beschluss Jagiello, C-33/13 , Rz 27).
Im Hinblick auf die formellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug sieht Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie vor, dass der Steuerpflichtige eine nach Art. 22 Abs. 3 dieser Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzen muss. Gemäß diesem Art. 22 Abs. 3 Buchst. b muss die Rechnung insbesondere die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gesondert ausweisen, unter der der Steuerpflichtige die Lieferung bewirkt hat, seinen vollständigen Namen und seine vollständige Anschrift sowie die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände.
Als Tenor seiner Entscheidungen hält der EuGH fest, dass der tragende Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer es erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Folglich dürfen die Abgabenbehörden, wenn sie über die Angaben verfügen, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl in diesem Sinne Urteile vom 21.10.2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09 , Rz 42, vom 01.03.2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wąsiewicz, C-280/10 , Rz 43, sowie vom 09.07.2015, Salomie und Oltean, C-183/14 , Rz 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Weiters führte der EuGH aus, dass das Erfüllen der in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen, die für Entstehung und die Ausübung des Rechts maßgeblich sind, es mit der Vorsteuerabzugsregelung dieser Richtlinie nicht vereinen, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts zu sanktionieren (vgl in diesem Sinne Urteile Optigen uA, C-354/03 , C-355/03 und C-484/03 , Rz 51, 52 und 55, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04 , Rz 44 bis 46 und 60, sowie Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11 , Rz 44, 45 und 47).
Auch eine Gutschrift gilt als Rechnung und gelten obige Grundsätze
Verfügt die Steuerverwaltung demnach über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, so darf sie daher hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können. Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden.
Nach Ruppe/Achatz, UStG, Kommentar, 4. Auflage, 2011, S 1121, ist die Rechnungsvorlage in verfassungskonformer Auslegung (teleologische Reduktion) des § 12 Abs 1 und unter Beachtung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kein materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal des Vorsteuerabzuges, sondern dient (lediglich) als Beweis der materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Sie ist allerdings das zentrale Beweismittel, dessen Beschaffung daher auch zivilrechtlich abgesichert ist. Im Hinblick auf den Leitgedanken der Kostenneutralität der USt darf der Vorsteuerabzug aber nicht an Formalfehlern der Rechnungslegung scheitern. Beweisführung durch andere Beweismittel muss zulässig sein, doch gehen hier alle Zweifel zu Lasten des Unternehmers.
Das BFG kommt in den Erkenntnissen vom 06.05.2016, RV/7104806/2015 und vom 09.02.2017, RV/7103035/2010, zum Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug bei fehlenden Rechnungsmerkmalen auch dann zusteht, wenn die Steuerverwaltung über alle Angaben verfügt, um feststellen zu können, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind.
Im Erkenntnis vom 11.02.2017, RV/7101049/2010, kommt das BFG zum Ergebnis, dass – EuGH 15.09.2016, C-516/20 14 Barlis und EuGH 15.09.2016, C-518/14 Senatex, folgend – , in einer Rechnung zumindest angeführt sein müsse, wer wann an wen was geleistet habe und wie hoch das Entgelt gewesen sei. Fehle eine dieser Mindestanforderungen an eine Rechnung oder seien die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, sei ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei den Nachweis erbringe, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt seien. Als Nachweis dafür sei jede von der Bf beigebrachte Information zu berücksichtigen. Es sei bei allen Rechnungen als erwiesen anzusehen, dass sie von jenen inländischen Unternehmern ausgestellt worden seien, die die darin angegebenen Leistungen für die Bf erbracht haben.
Nach BFG 10.04.2015, RV/2100659/2014 und BFG 04.04.2014, RV/2100415/2012 ist die Verweigerung des Vorsteuerabzuges bei bloßem Fehlen der UID des Leistungsempfängers unverhältnismäßig.
Das BFG folgt der angeführten, mittlerweile herrschenden Lehre und Judikatur.
Die Rechnungsvorlage ist kein materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal des Vorsteuerabzuges (mehr), sondern dient (lediglich) als Beweis der materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen.
Der Vorsteuerabzug steht bei fehlenden Rechnungsmerkmalen auch dann zu, wenn die Steuerverwaltung über alle Angaben verfügt, um feststellen zu können, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind.
Auch der VwGH scheint von der Judikatur der Rechnungsmängel als materiellrechtlicher Voraussetzung für den Vorsteuerabzug abzugehen, da er mit Aussetzungsbeschluss vom 21.09.2016, 2013/13/0039, die Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des EuGH in den Rs C- 374/16 (Geissel BFH XI R 20/14) und C- 375/16 (Butin V R 25/15) aussetzte. In dem Revisionsverfahren geht es um die Frage der Richtigkeit der Anschrift des Rechnungsausstellers, der an der angeführten Anschrift nicht auffindbar gewesen sein soll. Der VwGH führt in der Begründung aus:
„Das nach Einbringung der Beschwerde ergangene Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2015, C-277/14 , PPUH Stehcemp, lässt möglicherweise den Schluss zu, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rechnungsvoraussetzungen ankommt oder zumindest die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen keine Anschrift voraussetzt, unter der wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden. Im Hinblick darauf haben die beiden Umsatzsteuersenate des deutschen Bundesfinanzhofs mit zwei Vorabentscheidungsersuchen … den EuGH u.a. um die Klärung der Anforderungen ersucht, die im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.“
Im vorliegenden Fall stützt sich das BFG im Hinblick auf das Erfordernis der Richtigkeit und Gültigkeit der UID-Nummer des Leistenden nicht nur auf die zit Lehre und Judikatur, sondern auch insbesondere auf das Urteil des EuGH 22.10.2010, Rs C-438/09 Dankowski. In diesem Fall ging um den Mangel der fehlenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, wenn die zuständige Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige als Empfänger der kommerziellen Leistung die Mehrwertsteuer schuldet, so darf sie hinsichtlich des Rechts auf Abzug der Vorsteuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl Rz 35). Aus diesen Erwägungen folgt, dass einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer zustehe, die er für eine Dienstleistung entrichtet hat, die von einem anderen Steuerpflichtigen, der nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist, erbracht wurden, wenn die entsprechenden Rechnungen alle nach Art 22 Abs 3 Buchstabe b (RL 77/388 ) vorgeschriebenen Angaben enthalten, um die Person, die die Rechnungen ausgestellt hat, und die Art der erbrachten Dienstleistungen zu identifizieren (Rz 38).
Daraus folgt zwingend, dass dies nicht nur bei fehlender UID-Nummer, sondern umso mehr auch bei unrichtiger bzw ungültiger UID-Nummer gelten muss.
2. Vorsteuerabzug in den str Fällen
Das FA stützt sich zur Versagung des Vorsteuerabzuges in folgenden ggstdl str Fällen ausschließlich auf den formalen Rechnungsmangel einer unrichtigen bzw nicht gültigen UID Nummer des Leistenden:
Tz 5 U. Ch. KEG
Tz 6 U. Ch.
Tz 10 U. Ch. (Nachschauzeitraum )
In diesen Fällen ist unstrittig, dass die Leistungen von den jeweiligen Rechnungsausstellern erbracht wurden und dass die Art der erbrachten Leistung feststeht, was auch vom FA nicht bestritten wird.
Der Vorsteuerabzug ist daher in diesen Fällen zu gewähren.
Im Fall Tz 2 L. B. ist neben der unrichtigen UID-Nummer auch eine falsche Adresse angeführt. Das FA stützt sich in diesem Fall auf diese beiden formalen Rechnungsmängel.
Auch in diesem Fall steht sowohl die Art der Leistungen fest als auch, dass diese von L. B. erbracht wurden und wird dies vom FA nicht bestritten.
Daher sind auch in diesem Fall die materiellen Anforderungen erfüllt. Es ist bei den str Rechnungen (Gutschriften) als erwiesen anzusehen, dass sie von jenem inländischen Unternehmer ausgestellt worden sind, der die darin angegebenen Leistungen für den Bf erbracht hat. D er Verstoß gegen die formellen Anforderungen hat den sicheren Nachweis nicht verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden.
Verwiesen wird insbesondere neben EuGH Dankowski (siehe oben in Bezug auf die unrichtige UID-Nummer) in Bezug auf das Rechnungsmerkmal der falschen Adresse des Leistenden auf EuGH 22.10.2015, C-277/14 , PPUH Stehcemp. In diesem polnischen Fall kaufte PPUH von S Diesel, der ihr tatsächlich geliefert wurde und den sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verwendete. Die für diese Lieferungen erhaltenen Rechnungen entsprechen den formalen Anforderungen an Rechnungen. PPUH hatte von der S Registerauszüge, eine UID-Nr und weitere Unterlagen erhalten. Allerdings wurde der PPUH der Vorsteuerabzug von der polnischen Finanzverwaltung verweigert, da S nicht existent sei und daher keine Rechnung ausstellen dürfe, und überdies der tatsächliche Lieferant nicht festgestellt werden könne. S sei weder für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert, gebe keine Steuererklärungen ab, führe keine MwSt ab, veröffentliche keine Jahresabschlüsse und verfüge nicht über die geforderte Konzession. Der auf der Rechnung angegebene Gesellschaftssitz sei derart heruntergekommen, dass dort keine Geschäftstätigkeit möglich sei. Ein Kontakt mit S hätte nicht hergestellt werden können.
Der EuGH führt aus, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind: Ein Steuerpflichtiger hat eine Lieferung von Gegenständen, die er für seine wirtschaftliche Tätigkeit verwendete, von einem anderen Steuerpflichtigen erhalten.
Formelle Voraussetzungen in Form einer vollständigen Rechnung sind auch erfüllt.
Der Begriff Steuerpflichtiger ist weit gefasst und stützt sich auf tatsächliche Gegebenheiten und nicht auf die Erfüllung formaler Anforderungen.
Dass die Lieferfirma nicht registriert ist, keine Steuererklärungen abgibt und keine Umsatzsteuer abführt, ist zweifellos ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften, diese sind aber bei S zu ahnden und für sich alleine kein Grund, beim Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu versagen.
Nur wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise geltend gemacht wird, könnte der Vorsteuerabzug versagt werden. Das würde auch gelten, wenn der Steuerpflichtige von einem Betrug wusste oder wissen hätte müssen. Wenn aber die materiell- und formalrechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, darf dieser einem Steuerpflichtigen nicht versagt werden, wenn dieser von einem Betrug weder wusste noch wissen konnte.
Es ist Sache der Finanzverwaltung, die Unregelmäßigkeiten seitens des Rechnungsausstellers festgestellt hat, aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne vom Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, darzulegen, dass der Rechnungsempfänger vom Umsatzsteuerbetrug wusste oder wissen hätte müssen. Welche Maßnahmen vom Rechnungsempfänger vernünftigerweise verlangt werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Bei gegebener Verdachtslage kann verlangt werden, dass dieser bestimmte Erkundigungen über seinen Lieferanten einholt, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen. Generell können aber derartige Nachforschungen nicht verlangt werden.
Zum Vertrauensschutz hielt der BFH 06.04.2016, V R 25/15 fest, dass in den Mitgliedstaaten dem Grundsatz des Vertrauensschutzes jedenfalls Rechnung zu tragen ist. Wie dies erfolgt, liegt in der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Unter einer "vollständigen Anschrift" sei grundsätzlich jene zu verstehen, an der eine Geschäftstätigkeit ausgeübt werde. Im anhängigen Fall stelle sich aber die Frage des Vertrauensschutzes.
Die dem EuGH vom BFH iZm Vertrauensschutz gestellte Frage: Muss der Vorsteuerabzug trotz Nichterfüllung der formellen Rechnungsanforderungen gewährt werden, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt oder bei gegebener Hinterziehung der Rechnungsempfänger die Einbeziehung in den Betrug weder kannte noch kennen konnte oder muss der Steuerpflichtige in jedem Fall alles getan haben, was von ihm in zumutbarer Weise verlangt werden kann, um die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überprüfen?
Im ggstdl Fall handelt es sich um die Adresse der B. GmbH und nicht um die Adresse der Einzelfirma. Der Mangel ist somit „geringer“ als der im Fall PPUH. Dort war an der Adresse, die auf der Rechnung angegeben war, gar keine Geschäftstätigkeit möglich. An der im vorliegenden Fall angegebenen Adresse wurde jedoch, wenn auch von der B. GmbH, eine Geschäftstätigkeit entfaltet. Nach dem Erkenntnis des EuGH sind die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt: Ein Steuerpflichtiger hat eine Leistung von Gegenständen, die er für seine wirtschaftliche Tätigkeit verwendete, von einem anderen Steuerpflichtigen, und zwar von dem auf der Rechnung (Gutschrift) angeführten, der auch unternehmerisch tätig ist, erhalten. Auch eine vollständige Rechnung (Gutschrift) liegt vor.
Dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise geltend gemacht wurde, wurde von der Finanzverwaltung nicht behauptet und gibt es dafür keinen Anhaltspunkt. Dass die Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen wurden und der Steuerpflichtige von diesem Betrug wusste oder wissen hätte müssen, ist ebenfalls nicht hervorgekommen.
Daher sind iSd EuGH die materiell- und formalrechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt und darf dieser dem Bf nicht versagt werden.
Die beiden formalen Mängel führen nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges, da die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zweifelsfrei erfüllt sind.
Dazu kommt noch, dass dem Bf ein Auszug aus dem Gewerberegister zum Nachweis der Richtigkeit der Rechnungsanschrift übergeben wurde und dass eine optisch richtige UID Nummer (Aufbau und Anzahl der Stellen) vorhanden war, sodass möglicherweise auch ein Vertrauensschutz gegeben sein könnte.
Der Vorsteuerabzug ist daher zu gewähren.
Im Fall Tz 3 D. KEG war die auf den Rechnungen (Gutschriften) angeführte Adresse nicht mehr richtig, denn nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung wurde der Firmensitz verlegt.
Das FA stützt sich zur Versagung des Vorsteuerabzugs auf diesen formalen Mangel und darüber hinaus geht es offenbar davon aus, dass die Leistungen nicht erbracht wurden und stellt sohin auch materielle Mängel in den Raum.
Nach der Beweiswürdigung des BFG steht jedoch sowohl fest, dass die in den Rechnungen (Gutschriften) beschriebenen Leistungen erbracht wurden als auch, dass diese von der D. KEG erbracht wurden.
Daher sind auch in diesem Fall die materiellen Anforderungen erfüllt. Es ist bei den str Rechnungen (Gutschriften) als erwiesen anzusehen, dass sie von jenem inländischen Unternehmer ausgestellt worden sind, der die darin angegebenen Leistungen für den Bf erbracht hat. D er Verstoß gegen die formellen Anforderungen hat den sicheren Nachweis nicht verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden.
Der formale Mangel einer unrichtigen Adresse des Leistenden auf den Rechnungen (Gutschriften) führt nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges, da die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zweifelsfrei erfüllt sind.
Dass die Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug verwickelt waren und der Bf davon wusste bzw wissen musste, ist nicht hervorgekommen.
(Siehe zu Rechnungsmängel, materielle Voraussetzungen und Umsatzsteuerbetrug auch oben bei Tz 2 L. B.).
Dazu kommt noch, dass dem Bf vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung verschiedene Unterlagen übergeben wurden, die allesamt die nicht mehr aufrechte Geschäftsanschrift enthielten, sodass möglicherweise auch ein Vertrauensschutz gegeben sein könnte.
Der Vorsteuerabzug ist daher zu gewähren.
Im Fall Tz 4 R. Ch. Kleintransporte KEG wurde zwar vom FA ausgeführt, es werde angenommen, dass auch der Firmensitz verlegt worden sei und daher liege ein Rechnungsmangel vor. Für diese Annahme gibt es jedoch keine hinreichenden Nachweise, sodass das BFG keine Rechnungsmängel feststellen kann.
Das FA geht offenbar auch davon aus, dass die Leistungen nicht erbracht wurden und stellt sohin auch materielle Mängel in den Raum.
Nach der Beweiswürdigung des BFG steht jedoch sowohl fest, dass die in den Rechnungen (Gutschriften) beschriebenen Leistungen erbracht wurden als auch, dass diese von U. Ch. erbracht wurden.
Daher sind auch in diesem Fall die materiellen Anforderungen erfüllt. Es ist bei den str Rechnungen (Gutschriften) als erwiesen anzusehen, dass sie von jenem inländischen Unternehmer ausgestellt worden sind, der die darin angegebenen Leistungen für den Bf erbracht hat. D er Verstoß gegen die formellen Anforderungen hat den sicheren Nachweis nicht verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden.
Der formale Mangel einer unrichtigen Adresse des Leistenden auf den Rechnungen (Gutschriften) führt nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges, da die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zweifelsfrei erfüllt sind.
Dass die Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug verwickelt waren und der Bf davon wusste bzw wissen musste, ist nicht hervorgekommen.
(Siehe zu materiellen Voraussetzungen und Umsatzsteuerbetrug auch oben bei Tz 2 L. B.).
Dazu kommt noch, dass der Bf von der vom FA angenommenen Verlegung des Geschäftssitzes nichts wissen konnte, sodass möglicherweise auch ein Vertrauensschutz gegeben sein könnte.
Der Vorsteuerabzug ist daher zu gewähren.
Im Fall Tz 7 T. S. KEG war die angeführte UID-Nummer nicht mehr gültig und im Firmenbuch war eine andere Geschäftsadresse wie auf den Rechnungen (Gutschriften) angeführt. Das FA stützt sich zur Versagung des Vorsteuerabzugs auf diese formalen Mängel.
Auch in diesem Fall steht sowohl die Art der Leistungen fest als auch, dass diese von der T. S. KEG erbracht wurden und wird dies vom FA nicht bestritten.
Daher sind auch in diesem Fall die materiellen Anforderungen erfüllt. Es ist bei den str Rechnungen (Gutschriften) als erwiesen anzusehen, dass sie von jenem inländischen Unternehmer ausgestellt worden sind, der die darin angegebenen Leistungen für den Bf erbracht hat. D er Verstoß gegen die formellen Anforderungen hat den sicheren Nachweis nicht verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden.
(Siehe zu den beiden Rechnungsmängeln , materielle Voraussetzungen und Umsatzsteuerbetrug auch oben bei Tz 2 L. B.).
Dazu kommt noch, dass dem Bf vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung eine Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien betreffend einer Standortverlegung vorgelegt und die Gültigkeit der UID-Nummer nachgewiesen wurde, sodass möglicherweise auch ein Vertrauensschutz gegeben sein könnte.
Im Fall Tz 8 W. Handelsgesellschaft m.b.H wurde vom FA der Vorsteuerabzug zu Recht nicht gewährt. Einerseits ist auf der Rechnung überhaupt keine UID-Nummer angeführt und andererseits handelt es sich um eine Scheinrechnung.
Der Verstoß gegen die formellen Anforderungen hat den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Voraussetzungen vorliegen.
Es ist nicht bekannt, ob und wenn ja, welche Firma eine Leistung erbracht hat. Ob und welche Person den Geldbetrag übernommen haben soll, ist ebenfalls nicht bekannt und konnte dies vom Bf auch nicht aufgeklärt werden. Die Unterschrift auf dem Kassa-Ausgangsbeleg ist nicht ident mit den Musterunterschriften.
Der Bf führt in der Stellungnahme zum Bp Bericht selbst aus, da nicht alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale vorliegen, könne ein Vorsteuerabzug hier nicht geltend gemacht werden.
An wen das Entgelt ausbezahlt worden sei und wer den Kassa-Ausgangsbeleg unterfertigt habe, könne nicht angegeben werden.
Die formellen und materiellen Voraussetzungen zur Anerkennung des Vorsteuerabzugs sind nicht gegeben (siehe dazu auch oben bei Tz 2 L. B.).
Der Vorsteuerabzug ist daher nicht zu gewähren.
Im Fall Tz 9 Ab. S. KG (Nachschauzeitraum) stützt sich das FA auf das Rechnungsmerkmal der unrichtigen Anschrift des Leistenden. Die auf den Rechnungen (Gutschriften) angegebene Firmenanschrift war jedoch mit der auf allen vorgelegten Dokumenten ersichtlichen Firmenanschrift zB Auszug aus dem Gewerberegister und Antrag auf Eintragung im Firmenbuch ident, sodass es sich hier um eine bloße Vermutung des FA handelt, für deren Richtigkeit es keinen Nachweis gibt.
Das BFG geht daher davon aus, dass keine Rechnungsmängel vorliegen.
Das FA geht offenbar auch davon aus, dass die Leistungen nicht erbracht wurden und stellt sohin auch materielle Mängel in den Raum.
Nach der Beweiswürdigung des BFG steht jedoch sowohl fest, dass die in den Rechnungen (Gutschriften) beschriebenen Leistungen erbracht wurden als auch, dass diese von der Ab. S. KG erbracht wurden.
Daher sind auch in diesem Fall die materiellen Anforderungen erfüllt. Es ist bei den str Rechnungen (Gutschriften) als erwiesen anzusehen, dass sie von jenem inländischen Unternehmer ausgestellt worden sind, der die darin angegebenen Leistungen für den Bf erbracht hat. D er Verstoß gegen die formellen Anforderungen hat den sicheren Nachweis nicht verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden.
Dass die Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug verwickelt waren und der Bf davon wusste bzw wissen musste, ist nicht hervorgekommen.
(Siehe zu materiellen Voraussetzungen und Umsatzsteuerbetrug auch oben bei Tz 2 L. B.).
Dazu kommt noch, dass dem Bf vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung verschiedene Dokumente, auf denen die in den Rechnungen angeführte Anschrift angegeben wird, übergeben wurden, sodass – selbst wenn man von einem Rechnungsmangel ausginge – möglicherweise auch ein Vertrauensschutz gegeben sein könnte.
Der Vorsteuerabzug ist daher zu gewähren.
3. Umsatzsteuer 2008:
Der vorläufige Umsatzsteuerbescheid 2008 wird für endgültig erklärt, da keine Ungewissheit im Sinne des § 200 BAO besteht.
B. Einkommensteuer
1. Aufwand
Gemäß § 4 Abs 4 erster Satz EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Ob einem Abgabepflichtigen der Nachweis oder die Glaubhaftmachung, dass ein mit erzielten Einkünften in einem Veranlassungszusammenhang gebrachter Aufwand tatsächlich entstanden ist oder nicht, gelungen ist, stellt eine Frage dar, deren Beantwortung den Abgabenbehörden auf der Sachverhaltsebene durch ihre Pflicht zur freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs 2 BAO aufgetragen ist (vgl Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 13 zu § 4 Abs 4 allgemein, VwGH 30.04.2003, 98/13/0119).
Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Sache, so ist es der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, wie schon aus dem Wortlaut des § 167 Abs. 2 BAO hervorgeht, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar eine Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 26.05.1993, 90/13/0155).
Nach § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgeblich.
Nach VwGH 23.01.2013, 2009/15/0017, sind Scheingeschäfte und Scheinhandlungen Rechtsgeschäfte und sonstige Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind und die einen Tatbestand vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht besteht.
Das FA geht in den hier str Fällen von „Deckungsrechnungen“ aus und verweigert die Anerkennung des entsprechenden Aufwands zur Gänze. Unklar ist allerdings, was die Amtspartei mit diesem Begriff meint.
Gemeinhin sind "Deckungsrechnungen" Rechnungen zur Deckung von Leistungen, die von "Schwarzarbeitern" erbracht wurden. Daraus folgt aber gleichzeitig, dass dem Bf tatsächlich Aufwendungen erwachsen sind (vgl BFG 04.01.2016, RV/7100895/2015).
Im ggstdl Fall hat die Amtspartei aber keine Aufwendungen geschätzt, sondern den Aufwand jeweils zur Gänze gestrichen. Diese Vorgangsweise kann nur so verstanden werden, dass das FA in Wahrheit von Scheinrechnungen ausgeht, also Rechnungen, die nur zum Schein ausgestellt wurden und denen keine Leistungen zu Grunde liegen.
Dem Bf ist insofern Recht zu geben, als die Beweislast für den Scheincharakter derjenige trägt, der sich darauf beruft. Dies ist im vorliegenden Fall (auch wenn sich die Amtspartei nicht explizit, sondern nur konkludent darauf beruft) das FA. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass sich das FA auf die Bestimmung des § 162 BAO (Empfängerbenennung) nicht berufen hat und auch keine derartigen Bescheide aktenkundig sind.
2. Beurteilung der str Fälle
Im Fall Tz 3 D. KEG wurde der für die Leistungen des genannten Subunternehmers geltend gemachte Aufwand vom FA nicht anerkannt. Dies wurde dem Bf nach dessen glaubhaften Angaben erst im Zuge der Schlussbesprechung mitgeteilt, sodass eine Stellungnahme des Bf im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr möglich war.
Das BFG hat in freier Beweiswürdigung erkannt, dass der Amtspartei der Nachweis der Nichterbringung der Leistungen durch die D. KEG nicht gelungen ist (siehe oben Sachverhalt und Beweiswürdigung), da weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts unterlassen wurden, die vorgebrachten Argumente nicht überzeugend sind und der Beschwerdesenat es nach dem vorliegenden Sachverhalt für wahrscheinlich erachtet, dass die KEG die strittigen Leistungen erbracht hat und dafür die Beträge laut Rechnungen (Gutschriften) erhalten hat.
Der Aufwand ist daher anzuerkennen.
Im Fall Tz 4 R. Ch. Kleintransporte KEG wurde der für die Leistungen des genannten Subunternehmers geltend gemachte Aufwand vom FA nicht anerkannt. Dies wurde dem Bf offenbar erst im Zuge der Schlussbesprechung mitgeteilt, sodass eine Stellungnahme des Bf im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr möglich war.
Das BFG hat in freier Beweiswürdigung erkannt, dass der Amtspartei der Nachweis der Nichterbringung der Leistungen durch die R. Ch. Kleintransporte KEG nicht gelungen ist (siehe oben Sachverhalt und Beweiswürdigung), da weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts unterlassen wurden, die vorgebrachten Argumente nicht überzeugend sind und der Beschwerdesenat es nach dem vorliegenden Sachverhalt für wahrscheinlich erachtet, dass die KEG die strittigen Leistungen erbracht hat und dafür die Beträge laut Rechnungen (Gutschriften) erhalten hat.
Der Aufwand ist daher anzuerkennen.
Im Fall Tz 8 W. Handelsgesellschaft m.b.H wurde der für die Leistungen des genannten Subunternehmers geltend gemachte Aufwand vom FA nicht anerkannt.
Das BFG hat in freier Beweiswürdigung erkannt, dass der Amtspartei der Nachweis der Nichterbringung der Leistungen durch die W. Handelsgesellschaft m.b.H. gelungen ist. Da der Bf den Sachverhalt nicht aufklären kann, erscheinen weitere Ermittlungen nicht zielführend und kann dies dem FA nicht zum Nachteil gereichen.
Der Beschwerdesenat erachtet es nach dem vorliegenden Sachverhalt für wahrscheinlich, dass die strittigen Leistungen nicht erbracht hat wurden.
Der Aufwand ist daher nicht anzuerkennen.
Im Fall Tz 9 Ab. S. KG (Nachschauzeitraum) wurde der für die Leistungen des genannten Subunternehmers geltend gemachte Aufwand vom FA nicht anerkannt. Dies wurde dem Bf offenbar erst im Zuge der Schlussbesprechung mitgeteilt, sodass eine Stellungnahme des Bf im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr möglich war. Auch die Erhebungen der Steuerfahndung wurden dem Bf nicht vorgehalten.
Das BFG hat in freier Beweiswürdigung erkannt, dass der Amtspartei der Nachweis der Nichterbringung der Leistungen durch die Ab. S. KG nicht gelungen ist (siehe oben Sachverhalt und Beweiswürdigung), da weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts unterlassen wurden, die vorgebrachten Argumente nicht überzeugend sind und der Beschwerdesenat es nach dem vorliegenden Sachverhalt für wahrscheinlich erachtet, dass die KEG die strittigen Leistungen erbracht hat und dafür die Beträge laut Rechnungen (Gutschriften) erhalten hat.
Der Aufwand ist daher anzuerkennen.
C. Steuerliche Auswirkungen
1. Zusätzlich anzuerkennende Vorsteuer (in Euro):
Umsatzsteuer 2005:
5.162,92 Tz 2 L. B.
1.979,02 Tz 3 D. KEG
15.251,38 Tz 5 U. Ch. KEG
9.248,26 Tz 7 T. S. KEG
31.641,58 Summe
Umsatzsteuer 2006:
36.685,23 Tz 3 D. KEG
12.379,42 Tz 4 R. Ch. Kleintransporte KEG
10.420,82 Tz 5 U. Ch. KEG
59.485,47 Summe
Umsatzsteuer 2007:
3.051,44 Tz 3 D. KEG
44.438,24 Tz 4 R. Ch. Kleintransporte KEG
10.119,28 Tz. 6 U. Ch.
57.608,96 Summe
Umsatzsteuer 2008:
4.060,34 Tz 9 Ab. S. KG (Nachschauzeitraum)
1.848,54 Tz 10 U. Ch. (Nachschauzeitraum)
5.908,88 Summe
2. Veränderung des anzuerkennenden Aufwands (in Euro) unter Berücksichtigung der Verringerung um den vom FA in den bekämpften Bescheiden für die Nichtanerkennung der Vorsteuern angesetzten Aufwand:
Einkommensteuer 2005:
- 5.162,92 Tz 2 L. B.
+ 9.895,11 Tz 3 D. KEG
- 15.251,38 Tz 5 U. Ch. KEG
- 9.248,26 Tz 7 T. S. KEG
- 19.767,45 Summe Verringerung des Aufwands
Einkommensteuer 2006:
+ 183.426,12 Tz 3 D. KEG
+ 61.897,07 Tz 4 R. Ch. KEG
- 10.420,82 Tz 5 U. Ch. KEG
+ 234.902,37 Summe Erhöhung des Aufwands
Einkommensteuer 2007 :
+ 15.257,20 Tz 3 D. KEG
+ 222.191,18 Tz 4 R. Ch. Kleintransporte KEG
- 10.119,28 Tz 6 U. Ch.
+ 227.329,10 Summe Erhöhung des Aufwands
D. Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da zu der im gegenständlichen Fall uA zu beurteilenden Rechtsfrage, ob das Fehlen eines Rechnungsmerkmales im Sinne des § 11 Abs 1 UStG 1994 die Versagung des Vorsteuerabzuges auch dann rechtfertigt, wenn die Abgabenbehörde über alle Angaben verfügt, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, war die Revision zuzulassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgaben (Beträge in Euro)
Umsatzsteuerbescheid 2005
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2005 festgesetzt mit 17.290,72
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für
Lieferungen un d sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) 477.173,47
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen
und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) 477.173,47
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer
20 % Normalsteuersatz 477.173,47 € 95.434,69
Summe Umsatzsteuer 95.434,69
Innergemeinschaftliche Erwerbe
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen 9.014,68
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe 9.014,68
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer
20 % Normalsteuersatz 8.745,99 1.749,20
10 % ermäßigter Steuersatz 268,69 26,87
Summe Erwerbsteuer 1.776,07
Summe Umsatzsteuer (wie oben) 95.434,69
Summe Erwerbsteuer (wie oben) +1.776,07
Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern) -78.143,96
Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb -1.776,08
Zahllast 17.290,72
Umsatzsteuerbescheid 2006
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2006 festgesetzt mit 25.579,64
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen
und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) 469.599,11
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen
und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) 469.599,11
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer
20 % Normalsteuersatz 469.599,11 93.919,82
Summe Umsatzsteuer 93.919,82
Innergemeinschaftliche Erwerbe
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen 6.482,83
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe 6.482,83
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer
20 % Normalsteuersatz 6.482,83 1.296,57
Summe Erwerbsteuer 1.296,57
Summe Umsatzsteuer (wie oben) 93.919,82
Summe Erwerbsteuer (wie oben) +1.296,57
Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern) -68.340,18
Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb -1.296,57
Zahllast 25.579,64
Umsatzsteuerbescheid 2007
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2007 festgesetzt mit 17.272,16
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) 471.876,41
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen
und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) 471.876,41
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer
20 % Normalsteuersatz 471.876,41 € 94.375,28
Summe Umsatzsteuer 94.375,28
Innergemeinschaftliche Erwerbe
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen 8.396,50
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe 8.396,50
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer
20 % Normalsteuersatz 8.396,50 1.679,30
Summe Erwerbsteuer 1.679,30
Summe Umsatzsteuer (wie oben) 94.375,28
Summe Erwerbsteuer (wie oben) +1.679,30
Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern) - 77.103,12
Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb -1.679,30
Zahllast 17.272,16
Umsatzsteuerbescheid 2008
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2008 festgesetzt mit 29.023,90
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) 434.627,72
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen
und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) 434.627,72
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer
20 % Normalsteuersatz 434.627,72€ 86.925,54
Summe Umsatzsteuer 86.925,54
Innergemeinschaftliche Erwerbe
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen 16.129,58
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe 16.129,58
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer
20 % Normalsteuersatz 16.129,58 3.225,92
Summe Erwerbsteuer 3.225,92
Summe Umsatzsteuer (wie oben) 86.925,54
Summe Erwerbsteuer (wie oben) + 3.225,92
Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern) - 57.901,64
Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb -3.225,92
Zahllast 29.023,90
Einkommensteuerbescheid 2005
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2005 festgesetzt mit 4.248,84
Das Einkommen im Jahr 2005 beträgt 21.083,92
Berechnung der Einkommensteuer:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 21.577,48
Gesamtbetrag der Einkünfte 21.577,48
Topf-Sonderausgaben -493,56
Einkommen 21.083,92
Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt
(21.083,92 – 10.000) x 5.750/15.000,00 4.248,84
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 4.248,84
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 4.248,84
Einkommensteuer 4.248,84
Einkommensteuerbescheid 2006
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2006 festgesetzt mit 884,81
Das Einkommen im Jahr 2006 beträgt 12.308,21
Berechnung der Einkommensteuer:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 12.383,93
Gesamtbetrag der Einkünfte 12.383,93
Topf-Sonderausgaben -75,72
Einkommen 12.308,21
Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt
(12.308,21 – 10.000) x 5.750/15.000,00 884,81
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 884,81
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 884,81
Einkommensteuer 884,81
Einkommensteuerbescheid 2007
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2007 festgesetzt mit 0,00
Das Einkommen im Jahr 2007 beträgt -3.793,10
Berechnung der Einkommensteuer:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb -3.299,54
Gesamtbetrag der Einkünfte -3.299,54
Topf-Sonderausgaben -493,56
Einkommen -3.793,10
Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt
bei einem Einkommen von 10.000,00 und darunter 0,00
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 0,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 0,00
Einkommensteuer 0,00
Wien, am 19. April 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Vorsteuerabzug, Rechnungsmängel, Berücksichtigung der neueren Judikatur des EuGH und BFG |
Verweise: | EuGH 22.10.2010, C-438/09 |