BFG RV/2101017/2015

BFGRV/2101017/20158.11.2016

Kein Vertrauensschutz bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung, wenn sich der Unternehmer ausschließlich auf Fremdangaben verlässt

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101017.2015

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende V und die weiteren Senatsmitglieder B1, B2, und B3 im Beisein der Schriftführerin S  in der Beschwerdesache NN, vertreten durch Mag. Karin Perner, St. Peter Hauptstraße 117, 8042 Graz-St. Peter, über die Beschwerde vom 23. Dezember 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 7. Oktober 2013,  betreffend Umsatzsteuer 2010 und 2011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (Bf) erwarb im Rahmen seines Unternehmens Castrol Ölprodukte von der slowenischen Firma X und fakturierte diese mit geringem Aufschlag an mehrere Abnehmer weiter.

Anlässlich einer beim Bf gem. § 144 BAO durchgeführten Nachschau wurde die Feststellung getroffen, dass der Bf. in den Jahren 2010 und 2011 innergemeinschaftliche Erwerbe von Castrol-Ölen aus Slowenien, sowie innergemeinschaftliche Lieferungen dieser Öle in die Slowakei erklärt habe.
Aus Sicht der Finanzbehörde handle es sich bei der slowakischen Firma um eine Briefkastenfirma, die keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet und auch über keine entsprechenden Lagerkapazitäten für die behauptete angelieferte Ölmenge verfügt habe. Diese Firma sei am 8.11.2008 ins slowakische Firmenbuch eingetragen und mit 30.11.2011 gelöscht worden.
Gemäß Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 habe der Unternehmer in Abholfällen die Identität des Abholenden festzuhalten. Dies sei vom Bf unterlassen worden.
Unter Hinweis auf die UFS Entscheidung vom 15.3.2013, RV/0284-W/08 wurde weiter ausgeführt, der Bf habe nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gehandelt und somit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 UStG nicht vollständig erfüllt, da die Identität des Abholenden im Streitfall nicht festgehalten worden sei.

Weiters werde festgestellt, dass teilweise bei den nachgereichten Transportbescheinigungen über die gleichen Transporte zwei verschiedene  Versionen von Transportpapieren (CMR) vorhanden seien.
Auch werde vermerkt, dass drei Behördenanfragen gemäß Artikel 5 der Verordnung 1798/2003/EG an die slowakische Finanzverwaltung unbeantwortet geblieben seien. Der Inhalt dieser Anfragen sei gewesen, abzuklären, ob eine Versteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe in der Slowakei für die vom Abgabepflichtigen behaupteten innergemeinschaftlichen Lieferungen in die Slowakei stattgefunden hätte.
Die Steuerfreiheit der behaupteten innergemeinschaftlichen Lieferungen der Jahre 2010 (149.556 Euro) und 2011 (83.468 Euro) sei daher zu versagen gewesen.

In seiner dagegen gerichteten Beschwerde führte der Bf Nachstehendes aus:

„Aufgrund der Tatsache, dass die UID–Nummer der Firma L über drei Jahre aufrecht war, konnte ich nicht annehmen, dass es sich hierbei um eine Briefkastenfirma handle. Wie sich im nachhinein herausstellte, hat die Firma L weder monatliche Voranmeldungen noch jährliche Steuererklärungen eingereicht und trotzdem erhielten wir bei der UID-Abfrage die Gültigkeit dieser UID-Nummer. Ich habe die Kontakte der Ölkunden von der Fa. X erhalten und ich habe mich darauf verlassen, dass die Unternehmen an die ich weiterliefern sollte, ordnungsgemäß registriert sind. Dies war in allen anderen Fällen meiner Öllieferungen ja auch der Fall. Die Bescheinigungen der Identität der Abholenden wurden von mir beinahe vollständig nachgebracht, auch dabei war mir die Fa. X behilflich, da der Transport des Öles von der Fa. X in Auftrag gegeben wurde.“

In der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung nahm das Finanzamt auf die anlässlich der Nachschau getroffenen Feststellungen Bezug und wies darauf hin, dass die slowakische Firma keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet und auch über keine entsprechenden Lagerkapazitäten für die behaupteten Ölmengen verfügt habe, da sich die angegebene Firmenadresse mitten im Wohngebiet von Bratislava  befinde.Ergänzend wurde auf die Antwort vom 30.1.2015 auf das bereits am 19.12.2012 an die slowakische Behörde übermittelte Auskunftsersuchen hingewiesen: Laut Auskunft der slowakischen Behörde sei die Firma L mit 4.8.2012 von Amts wegen gelöscht worden. Geschäftsführer und vertretungsbefugt seien bis 3.8.2012  Egon S und Florian S gewesen, beide mit Wohnsitz in Österreich. Die letzte Steuererklärung sei für das 4. Quartal 2009, die letzte Körperschaftsteuererklärung für 2008 abgegeben worden. Das steuerpflichtige Unternehmen hätte mit der Finanzbehörde nicht kooperiert und nicht kommuniziert. Vorladungen, die an die Adressen der Geschäftsführer geschickt worden seien, wären retour gekommen, weil sie nicht entgegen genommen worden seien, weshalb dem Auskunftsersuchen seitens der slowakischen Behörde nicht zur Gänze entsprochen werden habe können.

Nach Wiedergabe des Art. 7 UStG1 994 und der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 führte das Finanzamt aus, dass der Unternehmer in Abholfällen die Identität des Abholenden und eine Erklärung festzuhalten habe, dass der Abholende den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern werde. Im Zuge der Nachschau sei festgestellt worden, dass der Bf in Bezug auf die innergemeinschaftliche Lieferung an die Firma L, weder Identitätsnachweise der Abholenden vorweisen habe können, noch Erklärungen über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet verlangt habe und auch keine sonstigen Versendungsbelege, wie Frachtbriefe udgl. vorgelegen seien.

Der VwGH habe mit Erkenntnis vom 20.12.2010, 2009/15/0146 dazu ausgeführt, dass der Nachweis der materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach Art. 7 UStG 1994 vom inländischen Lieferer zu erbringen sei. Aus den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 27.9.2007, C-146/05 , Albert Collee, hat der Verwaltungsgerichtshof abgeleitet, dass bei der Nachweisführung jedoch nicht auf bloß formelle Belange, insbesondere den Zeitpunkt der Nachweiserbringung, abzustellen, sondern auch eine spätere Nachweisführung im Abgabenverfahren ausreichend sei. Entscheidend sei jedoch, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelinge, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen (vgl. auch VwGH vom 27.11.2014, 2012/15/0192).

Aufgrund der Tatsache, dass die als Abnehmer angegebene slowakische Firma im vorliegenden Fall den Erwerb der Ölprodukte in der Slowakei nicht erklärt habe und auch nach der Auskunft der slowakischen Behörde weiterhin davon auszugehen sei, dass es sich bei der Firma L um eine Briefkastenfirma handle, liegen die materiellen Voraussetzungen des Art. 7 UStG im gegebenen Fall offensichtlich nicht vor. Dem Bf sei es nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass die Ölprodukte vom angegebenen Abnehmer, in das übrige Gemeinschaftsgebiet, nämlich in die Slowakei verbracht worden seien, weswegen keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinn des Art. 7 UStG 1994 vorliege.

Die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, wonach eine vom Unternehmer als steuerfrei behandelte Lieferung bei Fehlen der materiellen Voraussetzungen des Art. 7 UStG dennoch als steuerfrei anzusehen sei, gelange im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der Bf nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorgegangen sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Judikatur verwiesen, wonach der Unternehmer dann nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes handle, wenn er in Abholfällen die Identität des Abholenden nicht festhalte. Er genieße daher keinen Vertrauensschutz im Sinn des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 (vgl. UFSW 15.3.2013, RV/0284-W/08, RV/0284-W/08-RS2).

Der Bf bringe dazu vor, dass die UID-Nummer der Fa. L über drei Jahre aufrecht gewesen sei und er nicht annehmen habe müssen, dass es sich bei der slowakischen Firma um eine Briefkastenfirma handeln würde. Außerdem habe der Bf die Kontakte von der slowenischen Firma X erhalten  und er habe sich darauf verlassen, dass die Unternehmen, an die er liefern sollte, ordnungsgemäß registriert seien, wie dies auch in den anderen Fällen der Fall gewesen sei. Auch sei es mit Hilfe der X gelungen, die Bescheinigung der Identität der Abholenden fast vollständig nachzubringen, weswegen die Lieferungen der Jahre 2010 und 2011 an die Fa. L als steuerfrei zu behandeln seien.

Entscheidend sei jedoch nicht, dass im Nachhinein Bescheinigungen nachgereicht werden, die möglicherweise geeignet seien, formell-rechtliche Versäumnisse des Unternehmers, wie das zeitnahe Festhalten der Identität der Abholenden zu sanieren, sondern dass der Unternehmer zweifelsfrei nachweisen könne, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Art. 7 UStG 1994 vorliegen.

Gelinge dieser Nachweis – wie auch im vorliegenden Fall – nicht, weil der Unternehmer die in der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 vorgezeichneten Beweisvorsorgemaßnahmen nicht beachtet habe, so sei die gesetzlich vorgesehene Sanktion, dass die als steuerfrei behandelten Lieferungen eben nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen anzusehen und folglich der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien. Dass sich der Bf auf die Abfrage einer UID-Nummer oder das Vertrauen auf Informationen aus dritter Hand berufe, genüge keinesfalls, um die Versäumnisse hinsichtlich der ihn als Lieferer treffenden Nachweispflichten zu sanieren.

Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen im Zuge der Nachschau teilweise verschiedene Versionen von Transportpapieren über die gleichen Transporte nachgereicht worden seien.

Vom Bf sei außerdem eine Spezialvollmacht nachgereicht worden, in welcher ein Herr Robert K als für die Fa. L zeichnungsberechtigter Vertreter ausgewiesen sei, der nach den der Finanzbehörde vorliegenden Informationen nie für die slowakische Firma zeichnungsberechtigt gewesen sei. Es würden sich daher auch im Zusammenhang mit den nachgereichten „Nachweisen“ Ungereimtheiten ergeben.

Weil es dem Bf nicht gelungen sei, einen eindeutigen Nachweis für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen nach Art. 7 UStG 1994 zu erbringen, wären die fraglichen Lieferungen an die Fa. L im Hinblick auf die mangelhafte und verspätete Nachweisführung nicht als in Österreich steuerfreie Umsätze zu behandeln und in den Umsatzsteuerbescheiden 2010 und 2011 der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Dagegen richtete sich der Bf mit seinem Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Mit Vorhalt vom 14. April 2016 wurde dem Bf vom Bundesfinanzgericht nach nochmaliger Wiedergabe der Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung, die Möglichkeit gegeben, nachzuweisen (unter Anschluss der betreffenden Belege), dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorlagen. Weiters wurde der Bf aufgefordert, zu der vom Finanzamt in der Bescheidbegründung vom 13. Mai 2015 getroffenen Aussage, dass der in der  nachgereichten Spezialvollmacht genannte Vertreter, nicht für die Firma L zeichnungsberechtigt gewesen sei und dass  bei den nachgereichten Transportbescheinigungen über den gleichen Transport zwei verschiedene Versionen von Transportpapieren (CMR) vorhanden seien, Stellung zu nehmen.

In der Vorhaltsbeantwortung vom 28. Juni 2016 gab die steuerliche Vertretung bekannt, dass der Bf die Ölprodukte von der Firma X in Murska Sobota bezogen und an diverse Kunden im EU-Raum (Belgien, Rumänien, Slowakei) und nach Bosnien-Herzegowina geliefert habe. Alle Kontakte habe der Bf von der slowenischen Firma erhalten. Ebenso seien die Öltransporte von dieser Firma beauftragt worden. Aufgrund der guten Geschäftsbeziehungen habe der Bf im vollsten Vertrauen angenommen, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie Lieferung gegeben seien und die entsprechenden Nachweise bei der Firma X aufliegen würden. Dies sei auch in allen anderen Fällen der vermittelten Kundenkontakte und Öllieferungen der Fall gewesen. Deswegen und aufgrund der Tatsache, dass die UID-Nummer der Firma L and OIL TRADE S.R.O. während des gesamten Zeitraums der Lieferungen bei der UID-Abfrage als gültig ausgewiesen wurde, habe der Bf nicht annehmen können, dass es sich hierbei um eine Briefkastenfirma handle. Erst im September 2011 habe das Firmenbuchgericht Bratislava die Auflösung von L and OIL Trade S.R.O. ohne Liquidation beschlossen und am 4.8.2012 aus dem Handelsregister gelöscht.Hinsichtlich der Spezialvollmacht, die einen Vertreter aufweise, der für die Firma L nicht zeichnungsberechtigt gewesen wäre, sowie hinsichtlich der verschiedenen Versionen von Transportpapieren (CMR) könne der Bf nur die Annahme treffen, dass hier ein Mitarbeiter der Firma X nicht die notwendige Sorgfalt aufgewendet hätte. Es sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass der Bf mit bestem Wissen und Gewissen darauf vertraut habe, dass seine Belange von der Firma X ordnungsgemäß abgehandelt werden und dass zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran bestand, dass es sich hier um eine Scheinfirma mit betrügerischen Absichten gehandelt habe.

Mit Vorhalt vom 1. September 2016 wurde der Bf vom Bundesfinanzgericht eingeladen, die Unterlagen vorzulegen, die die Überprüfung der Gültigkeit der UID-Nummer der slowakischen Firma  ersichtlich machen.

Mit Schreiben vom 29. September 2016 wurden von der steuerlichen Vertretung Unterlagen über die vorgenommene Überprüfung der Gültigkeit der UID-Nummer der Firma L and OIL TRADE S.R.O. durch die Firma GMT d.o.o., die der Bf mit den Unterlagen bezüglich der Öllieferung von der Firma X erhalten habe, vorgelegt. Bevor die Lieferungen ausgeführt wurden, habe die Dienstnehmerin des Bf die UID-Nummer nochmals über Finanzonline überprüft. Hiervon seien keine Ausdrucke mehr auffindbar, die Dienstnehmerin würde jedoch jederzeit bezeugen, dass die UID-Abfrage gemacht wurde und die UID-Nummer bis zur letzten Lieferung als gültig ausgewiesen wurde.

Beide Schreiben wurden dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht.

Das Finanzamt legte in der Folge MIAS-Abfragen durch den Bf vor, woraus ersichtlich sei, dass hinsichtlich einer belgischen und einer slowenischen UID-Nummer Abfragen gemacht worden seien, hinsichtlich der slowakischen UID-Nummer der Firma L jedoch nicht.

In der mündlichen Verhandlung stellte der Bf  dar, wie es zu der Geschäftsbeziehung zu der Firma X gekommen sei und wies darauf hin, dass er aufgrund des enormen Vertrauens- bzw. sogar Freundschaftsverhältnisses keinerlei Überprüfungen vorgenommen habe. Im Nachhinein sei er sich seiner Versäumnisse bewusst, aber in den Jahren 2010 und 2011 habe er keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben seines Lieferanten gehabt.  

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 sind die ig Lieferungen (Art.7) steuerfrei.

Nach Art. 7. (1) UStG 1994 liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;

2. der Abnehmer ist

a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,

b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder

c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und

3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.

Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) (…)

(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten.

Wie der Nachweis dieser Warenbewegung ins übrige Gemeinschaftsgebiet zu führen ist, regelt die Verordnung BGBl. Nr. 401/1996.  Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung lauten:

Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

§ 1 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.

§ 2 In den Fällen in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen.

1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994),

2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und

3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.“

§ 5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen.

Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.

§ 6. Der Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen:

1. den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers,

2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen,

3. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung,

4. den Tag der Lieferung,

5. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

6. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ( Art. 7 Abs. 1 letzter U nterabsatz UStG 1994),

7. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und

8. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet (…).

Vorliegendenfalls steht fest, dass die im Rechenwerk des Bf aufscheinende Erwerberin diese Öllieferungen in der Slowakei nicht versteuert hat. Somit liegen die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit gem. Art 7 Abs. 1 UStG 1994 nicht vor.

Ein Umsatz kann gemäß Art 7 Abs. 4 UStG 1994 dennoch als steuerfrei behandelt werden, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
Die Wirkung der dem Art. 7 immanenten Vertrauensschutzregelung liegt folglich darin, dass eine vermeintliche innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei bleibt, obwohl die dafür nötigen Voraussetzungen gar nicht vorliegen.

Entscheidungsrelevant ist im vorliegenden Fall, ob der Bf den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns Genüge getan hat.

Im vorliegenden Fall steht nicht nur fest, dass der Bf hinsichtlich der in der VO BGBl 401/1996 geforderten Nachweise keine Sorgfalt gezeigt hat, sondern, dass er sich darüber hinaus ausschließlich auf Fremdangaben Dritter verlassen hat.
Nach Ansicht des Senates ist das Schicksal der verfahrensgegenständlichen Beschwerde damit aber auch schon entschieden.
Die Steuerfreiheit aus Vertrauensschutzgründen kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, dass im Zeitpunkt der Lieferung keine einzige Handlung gesetzt wurde, um die unrichtigen Angaben des Abnehmers feststellen zu können.
War auch die UID-Nummer des slowakischen Abnehmers in den Streitjahren noch aufrecht, kann der Bf daraus nichts gewinnen. Dieses Wissen hat der Bf nicht – wie bei den slowakischen und belgischen Abnehmern -  durch Abfragen erworben, sondern er hat „im vollsten Vertrauen angenommen, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie Lieferung gegeben sind und die entsprechenden Nachweise bei der Fa. X aufliegen“ (Schreiben vom 28.6.2016).
Auch die im Nachhinein vorgelegten Beförderungsnachweise wurden von der slowenischen Firma erbracht und laut Ausführungen des Bf haben die dortigen Mitarbeiter nicht die notwendige Sorgfalt aufgewendet. Er selbst konnte die Ungereimtheiten hinsichtlich der unterschiedlichen Frachtbriefe mit divergierenden Angaben über den jeweiligen Frachtführer oder der vorgelegten Spezialvollmacht eines nach Angaben des Finanzamtes nicht Zeichnungsberechtigten nicht aufklären.

Hätte der Bf selbst Schritte eines ordentlichen Kaufmannes gesetzt, wäre für ihn auch erkennbar gewesen, dass an der angegebenen Adresse in Bratislava (lt. Google „Mitten im Herzen der Altstadt“) keine operative Tätigkeit entfaltet werden kann. Dies hatte der Bf seinen eigenen Angaben nach nie überprüft, denn er hat sich auf Grund des gegebenen Freundschaftsverhältnisses mit dem Betriebsinhaber der Firma X ausschließlich auf dessen Angaben verlassen und deshalb im Zeitpunkt der Umsätze keine Handlungen gesetzt, wie man sie von einem ordentlichen Kaufmann erwarten kann. Durch diese sorglose Vorgehensweise kann sich der Bf somit nicht auf die im Art 7 Abs. 4 UStG 1994 normierte Vertrauensschutzregelung berufen.

Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. 

 

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich bei der Streitfrage um eine auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage handelt.

 

 

Graz, am 8. November 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

innergemeinschaftliche Lieferung

Stichworte