BFG RV/1100625/2016

BFGRV/1100625/201612.10.2016

"Essen auf Rädern" keine außergewöhnliche Belastung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100625.2016

 

Beachte:
Fortgesetztes Verfahren zu VwGH 15.9.2016, Ro 2015/15/0009.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Romuald Kopf in der Beschwerdesache der Bf, vertreten durch Mag. Josef Rüscher, Nachbaurstrasse 2, 6850 Dornbirn, über die Beschwerde vom 17.03.2012 gegen den Bescheid des FA Bregenz vom 01.03.2012, betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Die Einkommensteuer 2011 wird festgesetzt mit 2.416,00 €.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (geb. 1925 und nachfolgend Bf abgekürzt) ist Pensionistin. Sie wohnte im Streitjahr zu Hause und bezog Pflegegeld der Stufe 1. Auf dringenden fachlichen Rat nahm sie den sogenannten rollenden Essensdienst, auch "Essen auf  Rädern" genannt, in Anspruch. Die Kosten hiefür machte sie neben anderen Aufwendungen nach Kürzung um die Haushaltsersparnis (327,86 €) als außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung geltend.

Das Finanzamt versagte diesen Aufwendungen die Abzugsfähigkeit. Begründend führte es aus, Kosten für das Mittagessen stellten keine außergewöhnliche Belastung, sondern nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung dar. Rechnerisch reduzierte das Finanzamt den zur Absetzung geltend gemachten, bereits um die Haushaltsersparnis reduzierten Betrag nochmals um die Haushaltsersparnis.

Mit Erkenntnis vom 22.12.2014, RV/1100285/2012, gab das BFG der Beschwerde teilweise statt. Zum einen korrigierte es die doppelte Berücksichtigung der Haushaltsersparnis. Zum andern gelangte es zum Schluss, die Bf habe den Dienst "Essen auf Rädern" allein bedingt durch ihre Behinderung in Anspruch genommen. Die behinderungsbedingten Mehraufwendungen, nicht aber die üblichen Kosten der privaten Lebenshaltung (also die Kosten der Mahlzeit im engeren Sinn) seien als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Auf die behinderungsbedingt in Anspruch genommene Dienstleistung entfielen je zugestelltem Essen 3,30 €.

Über Revision des Finanzamtes hob der VwGH mit Erkenntnis vom 15.9.2016, Ro 2015/15/009, die zitierte Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Begründend führte das Höchstgericht zusammengefasst aus, begünstigungsfähig sei grundsätzlich nur der durch die Behinderung bedingte Mehrauswand, der über die typischen Kosten der Lebensführung hinausgehe. Auch wenn die Speisen nicht in einem Gasthaus, sondern zu Hause konsumiert worden seien, seien dadurch keine behinderungsbedingten Mehraufwendungen entstanden.  

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG war der Rechtszustand, der der oben wiedergegebenen Anschauung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, unverzüglich herzustellen. Das bedeutet rechnerisch, dass der vom BFG ursprünglich berücksichtigte Betrag von 7.688,71 um die lt. VwGH zu Unrecht steuermindernd anerkannten Aufwendungen in Höhe von 556,15 auf 7.132,56 € zu kürzen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die auf den Beschwerdefall angewandte Rechtslage ist klar und eindeutig in § 63 VwGG geregelt. Über die strittige Rechtsfrage hat der VwGH im zitierten Erkenntnis vom 15.9.2016 mit Klarheit und Eindeutigkeit entschieden. Fragen von (verbliebener) grundlegender Bedeutung wurden vom Gericht beantwortet.

 

 

Feldkirch, am 12. Oktober 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 15.09.2016, Ro 2015/15/0009

Stichworte