Ausschüttungsfiktion bei negativem Buchwert
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105857.2015
Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2016/13/0056. Mit Erk. v. 25.1.2017 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Mag. Anton Heisinger, Neubaugasse 33, 7301 Deutschkreutz , über die Beschwerde vom 23.6.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 10.06.2014 betreffend Kapitalertragsteuer für September 2011 zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Bemessungsgrundlage 90.787,87 Euro und die Kapitalertragsteuer 22.696,97 Euro beträgt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Einbringung nach Art III UmgrStG eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist strittig, inwieweit aufgrund eines negativen Buchwertes bezüglich getätigter Entnahmen nach § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG die Ausschüttungsfiktion des § 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG ausgelöst wird.
Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, der negative Buchwert basiere auf einem Berechnungsfehler, ausgehend von zu niedrig bewertetem Liegenschaftsvermögen.
Die belangte Behörde nimmt dazu dahingehend Stellung dass die Werte laut Beschwerdeausführungen handelsrechtliche Werte seien, die für die umgründungssteuerrechtlich maßgeblichen steuerlichen Werte irrelevant seien.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im Rahmen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH wurde unternehmensrechtlich auf die Verkehrswerte aufgewertet, während steuerlich unter Inanspruchnahme des Art III UmgrStG zu Buchwerten eingebracht wurde. Laut korrigierter Einbringungsbilanz beträgt der Verkehrswert des Einbringungskapitals 544.488,72 Euro, der Buchwert -90.787,87 Euro.
Dieser Wert ergibt sich aus dem Buchwert des Eigenkapitals des Einzelunternehmens von -92.486,37 Euro zuzüglich der Aufwertung von Liegenschaften (125.191,19 Euro), abzüglich zurückbehaltener Wirtschaftsgüter (-17.981,41 Euro), barer Entnahmen nach § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG (-89.511,28 Euro) und Verbindlichkeiten gemäß § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG (-16.000 Euro).
Soweit sich auf Grund sämtlicher Veränderungen im Sinne des § 16 Abs 5 UmgrStG ein negativer Buchwert des einzubringenden Vermögens ergibt oder sich ein solcher erhöht, gelten die als rückwirkende Entnahmen zu behandelnden Beträge der Passivposten im Ausmaß des negativen Buchwertes mit dem Tag der nach § 13 Abs 1 UmgrStG maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung als an den Einbringenden ausgeschüttet (§ 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG).
Die Bf konnte nicht darlegen, dass ein positiver Buchwert des einzubringenden Vermögens vorliegt. Der ursprünglich nach Adaptierung um zurückbehaltene Wirtschaftsgüter und Liegenschaftsbewertung positive Buchwert (14.723,41 Euro) wurde durch die Veränderungen iSd § 16 Abs 5 UmgrStG (-105.511,28 Euro) negativ. Soweit sich dadurch ein negativer Buchwert ergeben hat - eben im Ausmaß von -90.787,87 Euro - war daher die Ausschüttungsfiktion des § 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG anwendbar.
Dass nicht auf einen vorhandenen positiven Verkehrswert bzw. unternehmensrechtlich positives Eigenkapital (nach Verkehrswertaufwertung) abzustellen ist, sondern einzig auf den steuerlichen Buchwert, ist dem klaren und unzweifelhaften Gesetzeswortlaut zu entnehmen.
Die belangte Behörde hat ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 89.511,28 Euro einen Haftungsbescheid über die KESt an die Bf erlassen und die KESt mit 29.837,06 Euro (33,33 %) festgesetzt. Laut korrigierten Unterlagen der Bf ist nunmehr eine Bemessungsgrundlage von 90.787,87 Euro maßgeblich. Davon beträgt die KESt 25 %, somit 22.696,97 Euro.
Dass die fingierte Ausschüttung in Höhe des negativen Buchwertes einen Nettobetrag nach Abzug der KESt darstellen soll, ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch sind Anhaltspunkte dafür der Bescheidbegründung zu entnehmen. Anders als bei einer verdeckten Ausschüttung steht dieser Annahme auch entgegen, dass es sich um eine reine gesetzliche Fiktion handelt, aus der sich selbst bei nicht erfolgter rechtzeitiger Anmeldung und Abfuhr keine Forderung der abzugsverpflichteten Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter ergeben kann.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Rechtsproblem ist gesetzlich derart eindeutig umrissen, dass sich daraus keine Rechtsfrage ergeben kann.
Wien, am 30. September 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 18 Abs. 2 Z 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 |