BFG RV/3100375/2016

BFGRV/3100375/201628.7.2016

Unzuständigkeit des BFG Reihenfolge von Entscheidungen bei Beschwerden gegen Aufhebungsbescheid und Sachbescheid

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100375.2016

 

Entscheidungstext

BESCHLUSS

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerde-sache A gegen den am 8. Oktober 2015 ausgefertigten Bescheid des Finanzamtes Innsbruck über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 (Aufhebung gemäß § 299 BAO) beschlossen: 

I.     Das Bundesfinanzgericht ist in der Beschwerdesache nicht zuständig. Das Verfahren wird eingestellt.

II.    Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 9 BV-G iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

 

I.     Verfahrensgang

1.     Die Abgabenbehörde hat mit am 8. Oktober  2015 ausgefertigtem Bescheid den Einkommensteuerbescheid 2014 gemäß § 299 BAO aufgehoben und am gleichen Tag einen Sachbescheid ausgefertigt mit dem die Einkommensteuer des Jahres 2014 in Höhe von 1.759,00 € neu festgesetzt wurde. Im neuen Sachbescheid hat sie den Absetzbetrag für Alleinerzieher nicht berücksichtigt. Begründend führte Abgabenbehörde aus, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nur dann zustehe, wenn die Alleinerzieherin im Kalenderjahr mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) habe.

2.     Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 brachte die Beschwerdeführerin bei der Abgabenbehörde eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 (Aufhebung gemäß § 299 BAO) ein.

3.     Die Abgabenbehörde wertete die Beschwerde als auch gegen den Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2014) eingebracht, fertigte mit Bescheid vom 4. April 2016 eine Beschwerdevorentscheidung aus und wies die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 als unbegründet ab. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 (Aufhebung gemäß § 299 BAO) blieb unbehandelt.

4.     Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 2. Mai 2016 die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

5.     Die Abgabenbehörde hat mit Bericht vom 10. Oktober 2015 die Beschwerde am 10. Mai 2016 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

 

II.    Rechtslage

1.     Nach § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (§ 262 Abs. 2 BAO) oder wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (§ 262 Abs. 3 BAO). Keine Beschwerdevorentscheidung ist auch dann zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 262 Abs. 4 BAO).

2.     Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

3.     Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

4.     Der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes (§ 291 Abs. 1 BAO) unterliegt die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung ist das Bundesfinanzgericht im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Der Vorlagebericht dient hingegen bloß dazu, dem Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern. Der Vorlagebericht (für sich) ist nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren (§ 265 Abs. 5 BAO) zu beurteilen, der gemäß § 291 Abs. 1 BAO der Entscheidungspflicht unterliegen würde (VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001).

5.     Werden sowohl der Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO als auch der neue Sachbescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten, ist zunächst über die Bescheidbeschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO zu entscheiden. Wird das Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbescheid unerledigt gelassen und vorerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen, ist die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig (VwGH 22.5.1990, 87/14/0038; VwGH 22.12.2005, 2001/15/0004; VwGH 2.9.2009, 2005/15/0031; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0041; VwGH 22.11.2012, 2012/15/0193; Ritz, BAO5, § 299 Tz 45).

 

III.  Rechtliche Beurteilung

1.     Da die Abgabenbehörde über die Beschwerde gegen den am 8. Oktober 2015 ausgefertigten Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 (Aufhebung gemäß § 299 BAO) noch nicht mit als Beschwerdevorentscheidung bezeichnetem Bescheid abgesprochen hat und keine der in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO angeführten Ausnahmen für ein Unterbleiben eines solchen Bescheides vorliegt, ist das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung in dieser Sache nicht zuständig, womit spruchgemäß zu entscheiden war.

2.     Da die Abgabenbehörde die Beschwerde über den am 8. Oktober 2015 ausgefertigten Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 (Aufhebung gemäß § 299 BAO) unerledigt gelassen und mit der am 4. April 2016 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig, ohne die von der Rechtsprechung vorgegebene Reihenfolge der Entscheidungen zu beachten (Punkt II.5.), über die Beschwerde gegen den Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2014) abgesprochen hat, kommt eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Beschwerde gegen den Sachbescheid (Einkommensteuer 2014) vorerst nicht in Betracht.

3.     Die Abgabenbehörde hat im fortzusetzenden Verfahren seine Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 wahrzunehmen und im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch den Abgabepflichtigen die Beschwerde samt Akten dem Bundesfinanzgericht gemäß §§ 265 f BAO erneut vorzulegen.

4.     Im Hinblick auf die von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Reihenfolge der Entscheidungen (Punkt II.5.) hat die Abgabenbehörde im Falle des Unterbleibens eines Vorlageantrages diesen Umstand dem Bundesfinanzgericht unverzüglich gemäß § 265 Abs. 6 BAO mitzuteilen, um eine Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegen den Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2014) zu ermöglichen.

5.     Die Beschwerdeführerin wird auf die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Form der Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Beschwerde hingewiesen.

 

IV.     Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Beschwerdevorentscheidung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 262 Abs. 1 BAO) ergibt, das Nichtvorliegen eines in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmetatbestandes eine reine Sachverhaltsfrage darstellt und schließlich die nicht vorhandene Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung in der Sache dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.1.2015, Ro 2015/15/0001, entspricht, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Innsbruck, am 28. Juli 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 29.01.2015, Ro 2015/15/0001
VwGH 22.05.1990, 87/14/0038
VwGH 22.12.2005, 2001/15/0004
VwGH 02.09.2009, 2005/15/0031
VwGH 24.06.2009, 2007/15/0041
VwGH 22.11.2012, 2012/15/0193

Stichworte