BFG RV/5100493/2016

BFGRV/5100493/20166.4.2016

Gemeinnützigkeit aus sittlichen Gründen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100493.2016

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache O. GmbH, Adresse1, vertreten durch die wirtschaftsberater Freyenschlag-Ganner-Halbmayr-Mitterer SteuerberatungsgmbH, Pillweinstraße 30, 4020 Linz, gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 22. Juli 2011 zu Steuernummer 123/4567 betreffend Körperschaftssteuer 2010 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 2011 zu Recht erkannt: 

 

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

Sachverhalt und Parteienvorbringen

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche laut der im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgelegten Errichtungserklärung folgenden Unternehmensgegenstand hat:

"2. Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens ist der organisatorische und personelle Aufbau sowie der Betrieb bzw. die Weiterentwicklung des Ordnungsdienstes der Stadt L .

(2) Zweck des Ordnungsdienstes der Stadt L ist die Mitwirkung bei der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit sowie die Hintanhaltung von Missständen und Gefährdungen im Linzer Stadtgebiet.

(3) Mittel zur Zweckerreichung

Konkret wird für den O. Folgendes festgelegt:

1. Weiterleiten von Beschwerden und Missständen (Bürgerservice)

2. Gefahrenquellen melden (z. B. Glatteis, verparkte Feuerwehrzufahrten)

3. Prävention von strafbaren Handlungen (z. B. Vandalismus, Farbschmierereien) inklusiv - bei gerichtlich strafbaren Handlungen - Anhaltung gemäß § 80 Strafprozessordnung

4. Hilfeleistung für Opfer einer Straftat (Nothilfe, Erste Hilfe)

5. Einschreiten gegen illegale Müllablagerungen, gegen Zurücklassen von Müll auf öffentlichen Plätzen und in Wohnanlagen (vorbehaltlich einer Zustimmung der Eigentümer/innen)

6. Überwachung des Verbotes der Mitnahme von Hunden auf bestimmten Plätzen sowie der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Leinen- und Maulkorbpflicht und Verschmutzung durch Tierkot (vor allem auf öffentlichen Gehsteigen und Spielplätzen)

7. Überwachung der Bestimmungen in Bezug auf den Jugendschutz

8. Einschreiten gegen illegale Straßenmusik

9. Einschreiten gegen illegale Bettelei

10. Kontrolle von ortspolizeilichen Verordnungen (derzeit: Gartenschutz-Verordnung, Campierverbot am Z-Gelände , Surf-Verbot am See )

11. Erstattung von Anzeigen (bei Bedarf - wenn Aufmerksammachen nicht ausreicht)

Dieser Aufgabenkatalog unterliegt keiner Einschränkung bzw. Erweiterung durch die Gesellschaft (vor allem auch nicht im Wege der Auslegung durch die Geschäftsführung), sondern darf ausschließlich von den Gesellschaftern verändert werden, welche dies - unbeschadet diesbezüglicher gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen und Grundsätze - nur nach bezüglicher Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Stadt L unternehmen sollen.

(4) Im Rahmen des Unternehmensgegenstandes ist die Gesellschaft (im Rahmen des rechtlich Möglichen) zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Unternehmenszwecks geeignet sind.

Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Unternehmen (welche sich im zumindest 50-%-igen Eigentum der Stadt L direkt oder indirekt befinden) zu beteiligen und Interessensgemeinschaften einzugehen.

Die Gesellschaft ist weiters berechtigt (im Rahmen des rechtlich Möglichen) personenbezogene Daten automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten, soweit dies für die Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlich ist.

Die Tätigkeit der Gesellschaft ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Interessen im Sinne § 34 ff BAO."

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde für das Jahr 2010 die Körperschaftsteuer in Höhe von 451,29 Euro und die Körperschaftsteuer für 2011 und die Folgejahre mit 1.421,00 Euro festgesetzt. In der Begründung wurde auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer Mindeststeuer gemäß § 24 Abs. 4 Z 3 KStG 1988 hingewiesen.

Die Bf. bestreitet in der gegenständlichen Beschwerde die Körperschaftsteuerpflicht mit dem Hinweis, der Unternehmenszweck sei im Hinblick auf die Sittlichkeit, im Hinblick auf die Jugendfürsorge (Überwachung der Jugendlichen bei der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes) sowie im Hinblick auf die Heimatpflege (Überwachung der Ordnung und Sauberkeit) sowohl laut dem Unternehmenszweck im Gesellschaftsvertrag als auch aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit erfüllt. Durch diese Tätigkeiten wird die allgemeine Sicherheit in der Stadt L erhöht, was natürlich wiederum auf das Vorliegen der Gemeinnützigkeit hinweist. Die Leistungen der Bf. seien nicht auf Gewinnabsicht gerichtet, sondern dienten nur der Zweckerfüllung. Sie stellten ebenso keine Konkurrenz für privatwirtschaftliche Unternehmen dar, da es auch kein vergleichbares Unternehmen mit einem derart eingeschränkten bzw. ausschließlichen Tätigkeitsfeld gäbe. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für die Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 5 Z 6 KStG iVm §§ 35ff. BAO zweifelsfrei gegeben.

Die Bf. sei in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert und daher eine juristische Person des privaten Rechts. Als solche komme ihr keine Hoheitsgewalt zu. Die Mitarbeiterinnen der Bf. agierten wie Privatpersonen, die Missstände wahrnehmen und aufklärend bzw. ermahnend wirken. Die in der Satzung der Gesellschaft taxativ angeführten Aufgaben des Ordnungsdienstes könnten daher ebenso nur mit den Mitteln, wie sie jeder Bürgerin bzw. jedem Bürger zustehen, wahrgenommen werden: Indem sie die Personen, die Verwaltungsübertretungen begehen (beispielsweise illegale Straßenmusik ausüben), ansprechen, auf die Unzulässigkeit ihres Verhaltens hinweisen und sie ersuchen, dies zu unterlassen. Dabei stehe den Mitarbeiterinnen des Ordnungsdienstes keine Befehls- und Zwangsgewalt zur Verfügung (ausgenommen sei seit kurzem der Bereich der illegalen Bettelei, der aber eine untergeordnete Rolle - 2 bis 3 % der Gesamtfälle - im Aufgabengebiet des Ordnungsdienstes darstellt).

Dies sollte zu einer Verbesserung eines geordneten Zusammenlebens in der Gesellschaft beitragen, indem durch Präsenz und Aufklärung die Bürgerinnen und Bürger angehalten werden, die gesetzlichen Bestimmungen in den in der Satzung angeführten Aufgabenbereichen des Ordnungsdienstes (z.B. ordnungsgemäße Müllentsorgung; Einhaltung der Leinenpflicht bei Hunden; Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen) zu beachten. Es bestünde dabei kein "Annahmezwang", sondern es bleibe den Bürgerinnen und Bürgern überlassen, diesen Anregungen des Ordnungsdienstes zu entsprechen. Tun sie dies nicht, bestünden keine Sanktionsmöglichkeiten seitens des Ordnungsdienstes.

Die Wahrnehmung der Tätigkeiten des Ordnungsdienstes für ein geordnetes Zusammenleben in L erfolge darüber hinaus lediglich gegen Aufwandsersatz und ohne Gewinnerzielungsabsicht. Zur Abdeckung der anfallenden Aufwände (vorwiegend Personalkosten) würden der Bf. von der Stadt L die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzmittel im erforderlichen Ausmaß in Form von regelmäßigen Akontozahlungen bereitgestellt. Diese Mittel seien jährlich im Vorhinein durch Gemeinderatsbeschluss auf Grund einer Bedarfsprognose limitiert, dienten ausschließlich der Abdeckung der Unkosten und stünden nicht mit bestimmten konkretisierten Leistungen im Zusammenhang.

Aus dem Jahresabschluss zum 31.12.2011 sei ersichtlich, dass in den ersten Jahren durch sparsame Wirtschaftsführung Rücklagen gebildet werden konnten. Im Jahr 2013 werde die Stadt L deshalb weniger Mittel als zur Bedarfsabdeckung benötigt zur Verfügung stellen. Dadurch würden sich diese Rücklagen erheblich reduzieren.

Die Aufgaben, welche von der Bf. wahrgenommen werden, seien der Gemeinde im hoheitlichen Bereich nicht zwingend als solche vorgeschrieben und fielen daher auch nicht in deren Zuständigkeitsbereich, wodurch für die Stadt auf Grund der Zahlung der Zuschüsse auch kein "wirtschaftlicher" Vorteil erwächst. Die Zuschüsse der Stadt L an die Bf. dienten ausschließlich zur Abdeckung der Unkosten, sodass hier keinesfalls von einem Ertrag gesprochen werden könne. Die Bf. erbringe - entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung - der Gemeinde gegenüber keine Dienstleistungen, sondern sei lediglich im Interesse der Allgemeinheit tätig. Es könne keinesfalls eine ertragssteuerlich relevante gewerbliche Tätigkeit vorliegen, da sowohl die Gewinnerzielungsabsicht als auch eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehlten (§ 23 EStG).

Gemäß § 35 BAO seien solche Zwecke gemeinnützig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine begünstigte Förderung der Allgemeinheit liege nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Sowohl die in § 35 Abs. 2 BAO genannten begünstigten Zwecke als auch das ABC der begünstigten Zwecke der Rz 40 bis 104 der Vereinsrichtlinien 2001 stellten nur eine beispielhafte Aufzählung dar. Laut dem Handbuch "Die Besteuerung der Vereine" von Baldauf/Renner/Wakounig (Hrsg.), 10. Auflage, Rz B021, beziehe sich das sittliche Gebiet auf die Erfassung und Bewertung menschlicher Verhaltensweisen und auf die Wertvorstellungen hinsichtlich der Lebensführung. Genau dieser Thematik widmeten sich die Mitarbeiterinnen des Ordnungsdienstes bei ihrer Tätigkeit, indem sie Personen, die Verwaltungsübertretungen begehen ansprechen, auf die Unzulässigkeit ihres Verhaltens hinweisen und sie ersuchen, dies zu unterlassen. Dadurch sollte auch bewirkt werden, dass sich die Wertvorstellungen der Betroffenen in Richtung eines gesetzeskonformen, einem konfliktfreien Zusammenleben aller Bürgerinnen und Bürger förderlichen Verhaltens ändern. Zusammenfassend lasse sich daraus ableiten, dass die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit der O. GmbH gegeben sind.

Im Anbringen vom 25. Oktober 2012 verzichtete die Bf. ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 5. Juni 2013, RV/1093-L/11 wurde die Beschwerde abgewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates mit Erkenntnis vom 10. März 2016, Zl. 2013/15/0216 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

 

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

„Gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 sind Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienen, von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit.

§ 34 Abs. 1 BAO normiert die Voraussetzung, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.

Gemäß § 35 Abs. 1 BAO sind gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Gemäß § 35 Abs. 2 BAO liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Mitwirkung an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit sowie der Hintanhaltung von Missständen und Gefährdungen im Stadtgebiet eine Tätigkeit entfaltet, die dem Gemeinwohl auf sittlichem Gebiet nützt. Das sittliche Gebiet bezieht sich dabei insbesondere auf Werte des Verhaltens, die ein friedliches Zusammenleben in der Gesellschaft fördern oder sichern (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO, Stand Jänner 2016, § 52 Rz 6).

Gemäß § 34 Abs. 1 BAO müssen die begünstigten Zwecke durch die Körperschaft aber auch selbst und unmittelbar gefördert werden. § 40 Abs. 1 BAO definiert die erforderliche Unmittelbarkeit der Förderung. Sie ist gegeben, wenn die Körperschaft die begünstigten Zwecke selbst erfüllt oder wenn dies durch Dritte geschieht, sofern deren Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Dritte in einem Weisungsverhältnis zur Körperschaft steht bzw. verpflichtet ist, die Rechtsgrundlage der Körperschaft zu befolgen. Dritter kann auch eine vertraglich (gesellschaftsrechtlich) abhängige juristische Person sein. Keine unmittelbare Förderung liegt etwa vor, wenn ein Verein lediglich von anderen Rechtsträgern unmittelbar geförderte, begünstigte Zwecke finanziert (vgl. VwGH vom 28. Juni 2012, 2011/16/0142).

Die belangte Behörde meint nun, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Fehlens eines eigenständigen für die Förderung des begünstigten Zwecks notwendigen aktiven Tuns die Allgemeinheit nicht unmittelbar fördere.

Damit hat die belangte Behörde jedoch die Rechtslage verkannt. Wie die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren bereits ausgeführt hat, liegt der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Dabei würden ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Personen ansprechen, die Verwaltungsübertretungen begingen, sie auf die Unzulässigkeit ihres Verhaltens hinweisen und ersuchen, dieses zu unterlassen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, wird schon allein durch ihr Auftreten im Stadtgebiet und ihre aufklärende Arbeit im direkten Bürgerkontakt Fehlverhalten verringert und eine Sensibilisierung dahingehend bewirkt, dass sich die Wertvorstellungen der Betroffenen in Richtung eines gesetzeskonformen, einem konfliktfreien Zusammenleben aller Bürgerinnen und Bürger förderlichen Verhaltens änderten. Damit liegt aber - entgegen der Annahme der belangten Behörde - eine unmittelbar aktive Betätigung der Beschwerdeführerin durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf sittlichem Gebiet vor, die dem Gemeinwohl im Sinne eines konfliktfreien Zusammenlebens aller Bürgerinnen und Bürger nützt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.“

 

Rechtslage

Nach § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988) sind Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988 , die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der BAO dienen, von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit.

Die bezogenen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung lauten auszugsweise:

"§ 34. (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (§ 27) haben, nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.

§ 35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.

(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden. ...

§ 39. Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:

1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

4. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. ...

§ 40. (1) Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. ...

§ 41. (1) Die Satzung der Körperschaft muss eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.

(2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.

(3) Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen einem Monat jenem Finanzamt bekannt zu geben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.

§ 42. Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muss auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.

§ 43. Die Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen."

Nach § 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG), sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (Beschwerde) stattgegeben hat.

 

Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof geht im Erkenntnis vom 10.3.2016, 2013/15/0216 davon aus, dass die Bf. gemeinnützig ist. Nach § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988) sind Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988 , die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der BAO dienen, von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit.

Im gegenständlichen Fall ist nach § 63 Abs. 1 VwGG der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch Rechnung zu tragen, dass die angefochtenen Bescheide, welche das Vorliegen einer unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht voraussetzen, aufzuheben sind.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.3.2016, 2013/15/0216) entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

 

 

Linz, am 6. April 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 5 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 34 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 34 bis 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 10.03.2016, 2013/15/0216

Stichworte