BFG RV/2100962/2015

BFGRV/2100962/20152.2.2016

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines alleinstehenden Abgabepflichtigen [hier: selbständige Tätigkeit am (Familien)Wohnsitz und nichtselbständige Tätigkeit am Nebenwohnsitz]

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100962.2015

 

Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2016/15/0028. Zurückweisung mit Beschluss vom 22.3.2018.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., A, vertreten durch Mag. Doris Krenn, Steuerberaterin, Alserbachstraße 5/17, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 22. Oktober 2014, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013, zu Recht erkannt: 

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Das Finanzamt hat im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2013 die vom Beschwerdeführer (Bf.), der im Rahmen eines Dienstverhältnisses als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Fachhochschule Wiener Neustadt beschäftigt ist, als Werbungskosten geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten (einmal monatlich) in Höhe von € 1.098,72 und für doppelte Haushaltsführung (Miete inklusive Betriebskosten, Gas und Strom) in Höhe von € 5.919,96 mit nachstehender Begründung nicht anerkannt:

Die Kosten eines Arbeitnehmers für einen eigenen Haushalt am Beschäftigungsort und/oder für Familienheimfahrten seien nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die steuerlichen Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen würden. Eine dieser Voraussetzungen bestehe darin, dass der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort so weit entfernt liege, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Ab einer Entfernung von mehr als 80 km und einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde sei eine tägliche Rückkehr unzumutbar. Da im vorliegenden Fall diese Mindesterfordernisse nicht erreicht werden würden, sei die Berücksichtigung der Kosten für doppelte Haushaltsführung und/oder Familienheimfahrten nicht möglich.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde hat der Bf. Folgendes ausgeführt:

Die Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrt von der Fachhochschule Wiener Neustadt zum Familienwohnsitz in Aflenz Kurort sei gegeben. Erstens betrage die einfache Wegstrecke mehr als 80 km (110 km nach Routenplaner; auf Grund der Benützung der zeitsparenden und stauvermeidenden Umfahrungsstrecke betrage die tatsächliche einfache Wegstrecke jedoch 118 km sowie auf Grund von wiederholt stattfindenden abendlichen Prüfungsaufsichten bzw. abendlicher Lehrtätigkeit an der Fachhochschule Wiener Neustadt bestünden stets unregelmäßige Arbeitszeiten). Zweitens benötige man nach Routenplaner für die Zurücklegung der einfachen Wegstrecke mehr als eine Stunde, nämlich eine Stunde und 25 Minuten. Auch die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wiener Neustadt sei gegeben, da er in der Nähe des Familienwohnsitzes einer weiteren Erwerbstätigkeit beim Berufsförderungsinstitut Kapfenberg nachgehe.

 

Das Finanzamt hat die abweisende Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

Der 1977 geborene Bf. beziehe seit 9. Jänner 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus dem Dienstverhältnis mit der Fachhochschule Wiener Neustadt. Weiters sei er ab 2012 als Vortragender am Berufsförderungsinstitut Steiermark in Kapfenberg tätig.

In der Einkommensteuererklärung 2013 habe er unter Vorlage einer entsprechenden Aufstellung für die jeweiligen Lehrveranstaltungen am Berufsförderungsinstitut Steiermark in Kapfenberg Kilometergeld für die Fahrten von Wiener Neustadt nach Kapfenberg und retour beantragt.

Weiters habe er Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 5.919,96 sowie Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von € 1.098,72 beantragt; diese Aufwendungen seien im angefochtenen Bescheid nicht anerkannt worden, da unter Bedachtnahme auf die Entfernung und die Fahrzeit eine tägliche Heimfahrt zumutbar sei.

Der Bf. habe seinen Hauptwohnsitz in A. In Wiener Neustadt sei ab 24. September 1999 ein Nebenwohnsitz begründet worden. Mit Übergabsvertrag vom 25. Oktober 2012 hätten die Eltern des Bf. das Wohnhaus in A an den Bf. übergeben und sich das lebenslange unentgeltliche Fruchtgenussrecht am gesamten Übergabeobjekt zurückbehalten. Weiters hätten die Berechtigten für die Dauer der Ausübung des Fruchtgenussrechtes sämtliche das Übergabeobjekt betreffenden Betriebs-, Heizungs-, Strom- und Erhaltungskosten, Steuern und Gebühren sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgaben zu tragen. Von den vier im Wohnhaus befindlichen Wohnungen würden zwei von den Eltern vermietet, die Erdgeschoßwohnung von den Eltern und die Dachgeschoßwohnung vom Bf. bewohnt werden, wobei er die monatlichen Betriebs-, Heizungs-, Strom- und sonstigen Kosten seiner eigenen Wohnung selbst trage.

Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, seien als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort sei beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit entfernt sei, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst sei oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 km entfernt sei.

Erfolge die Nichtverlegung des Wohnsitzes aus privaten Gründen, so lägen nichtabzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung vor. Grundsätzlich sei bei einem unverheirateten ledigen Steuerpflichtigen eine Wohnungsverlegung nach ca. sechs Monaten zumutbar (Beginn des Dienstverhältnisses in Wiener Neustadt im Jahr 2009).

Dem Argument, dass der Bf. in der Nähe seines Hauptwohnsitzes Einnahmen aus seiner Tätigkeit am Berufsförderungsinstitut Steiermark beziehe und damit eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wiener Neustadt unzumutbar sei, könne das Finanzamt nicht zustimmen, da für diese Tätigkeit die Fahrtkosten (Kilometergeld Wiener Neustadt - Kapfenberg - Wiener Neustadt) als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 beantragt worden seien.

Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorlägen. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben seien, könnten die Kosten für Familienheimfahrten nicht anerkannt werden.

 

Im Vorlageantrag hat der Bf. Folgendes ausgeführt:

Bei der Tätigkeit als Vortragender am Berufsförderungsinstitut Steiermark in Kapfenberg handle es sich um Einkünfte aus einem freien Dienstvertrag. Im Rahmen des durch Einnahmen-Ausgabenrechnung ermittelten Gewinnes seien die vom Auftraggeber bezahlten Fahrtkostenersätze als steuerpflichtige Betriebseinnahmen und die tatsächlichen Fahrtkosten als Betriebsausgaben berücksichtigt worden. Leider sei bei der Dokumentation der tatsächlichen Fahrtkosten im Fahrtenbuch aus Vereinfachungsgründen für die Hin- und Rückfahrt dasselbe Datum (jenes der abendlichen Vortragstätigkeit) eingetragen worden. Durch diesen formalen Fehler habe das Finanzamt verständlicherweise den Eindruck vermittelt erhalten, der Bf. würde ohnehin sofort nach seiner Vortragstätigkeit in Kapfenberg wieder nach Wiener Neustadt fahren, was die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Aflenz Kurort wohl tatsächlich nicht rechtfertigen würde. Tatsächlich habe sich die Situation im Streitjahr jedoch folgendermaßen dargestellt: Die Vortragstätigkeiten am Berufsförderungsinstitut Steiermark in Kapfenberg hätten ausnahmslos abends stattgefunden, entweder von 18:00 bis 21:00 Uhr oder von 18:00 bis 22:00 Uhr. Nach erfolgter Nachbereitung der Lehrveranstaltungen habe er stets an seinem 15 Minuten entfernten Familienwohnsitz in Aflenz Kurort genächtigt. Die Rückfahrt nach Wiener Neustadt habe somit nicht am selben Abend, sondern frühestens am nächsten Werktag (oftmals schließe sich an den Vortragsabend ein sogenannter home office day in Aflenz Kurort an) stattgefunden. Die Voraussetzungen für eine dauerhafte Abschreibung der Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten seien somit jedenfalls gegeben. Fraglich könnte allenfalls sein, ob der gleichzeitige Abzug der Fahrtkosten für die zweite Berufstätigkeit als Betriebsausgaben im Rahmen der Einnahmen-Ausgabenrechnung möglich sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 erster Satz sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

"Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2010, 2007/13/0095).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt erkannt, dass die Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung kann die verschiedensten Ursachen haben und sich auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2007, 2006/14/0038).

Die Wohnsitzverlegung ist auch einem alleinstehenden Steuerpflichtigen unzumutbar, wenn der Verbleib am Tätigkeitsort nur von (nach den Umständen gemessen) kurzer Dauer sein wird, weil das Beschäftigungsverhältnis zeitlich befristet und nach den Umständen des Einzelfalles von einer Rückkehr an den Hauptwohnsitz auszugehen ist (vgl. zu einem auf vier bzw. fünf Jahren angelegten Ausbildungsverhältnis das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 1993, 93/14/0081)" [VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296].

"Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl. zB nochmals das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2004, 2003/13/0154)" [VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083].

 

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Es ist unbestritten, dass der Bf. neben seinem seit seiner Geburt bis heute in Aflenz Kurort im Wohnhaus seiner Eltern befindlichen melderechtlichen Hauptwohnsitz, seit 24. September 1999 bis heute in Wiener Neustadt einen Nebenwohnsitz begründet hat und seit dem Jahr 2009 als vollbeschäftigter Angestellter an der Fachhochschule Wiener Neustadt nichtselbständig tätig ist.

Der im Streitjahr alleinstehende Bf. hat in der Beschwerdeschrift als Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung die seit dem Jahr 2012 beim Berufsförderungsinstitut Steiermark in Kapfenberg bestehende Vortragstätigkeit als freier Dienstnehmer ins Treffen geführt. Ein Vergleich der diesbezüglichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Streitjahres in Höhe von € 2.007,32 mit jenen aus nichtselbständiger Arbeit (Fachhochschule Wiener Neustadt) in Höhe von € 28.631,36 zeigt, dass die in der Nähe des Wohnsitzes erzielten Einkünfte wohl eine zu vernachlässigende Größe - lediglich rd. 7% der in Wiener Neustadt erzielten Einkünfte - und damit keinesfalls einen steuerlich beachtlichen Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Wiener Neustadt darstellen (vgl. auch VwGH 29.1.1965, 1176/63). In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2004, 2003/13/0154, in dem der Gerichtshof für den Fall, dass die Einkünfte der Ehegattin des Beschwerdeführers deutlich unter einem Zehntel seiner eigenen Einkünfte liegen, zu Recht erkannt hat, dass dem Beitrag der Einkünfte der Ehefrau zum Familieneinkommen kein solches Gewicht zukommt, das es rechtfertigt, die Gefahr des Verlustes solcher Einkünfte durch einen Wechsel des Familienwohnsitzes als Grund für die Unzumutbarkeit des Familienwohnsitzwechsels anzuerkennen, hinzuweisen.

Hinzu kommt, dass nach dem vorgelegten Fahrtenbuch für die Ausübung der an einzelnen Tagen stattgefundenen Vortragstätigkeit in Kapfenberg lediglich 25 Fahrten erforderlich waren, während die nichtselbständige Tätigkeit an der Fachhochschule Wiener Neustadt seine ständige Anwesenheit während des ganzen Jahres 2013 erfordert hat.

Auch mit der im Vorlageantrag vertretenen Argumentation, wonach er nach Beendigung der ausnahmslos am Abend stattgefundenen Vorträge nicht sofort nach deren Ende um 21:00 Uhr oder 22:00 Uhr, sondern nach Nächtigung in dem 15 Minuten entfernten Familienwohnsitz Aflenz Kurort erst am nächsten Werktag nach Wiener Neustadt zurückgefahren sei, vermag er nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keinen steuerlich beachtlichen Grund für die Beibehaltung des Wohnsitzes in Aflenz Kurort aufzuzeigen. Es ist nämlich dem im Streitjahr 36-jährigen Bf. wohl durchaus zumutbar auch noch nach 22:00 Uhr eine, nach seinen eigenen Angaben lediglich eine Stunde und 25 Minuten dauernde Autofahrt anzutreten, zumal er doch deutlich vor Mitternacht seinen Wohnsitz in Wiener Neustadt erreicht. Wenn er sich jedoch, wohl aus Gründen der Bequemlichkeit, für die Nächtigung in dem seit der Übergabe am 25. Oktober 2012 durch die Eltern ihm selbst gehörenden Wohnhaus entscheidet, dann stellt dies aber keinen durch die Einkunftserzielung in Kapfenberg veranlassten Grund dar, der die Beibehaltung des Wohnsitzes rechtfertigen würde, zumal die aus der Vortragstätigkeit in Kapfenberg erzielten Einkünfte in der Relation zu dem in Wiener Neustadt erzielten Einkommen, wie oben ausgeführt, vernachlässigbar sind. Abschließend ist zu bemerken, dass die im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Fahrten von Wiener Neustadt nach Kapfenberg und retour vom Bf. als Betriebsausgaben geltend gemachten "Reise- und Fahrtspesen" in Höhe von € 1.967,70 vom Finanzamt erklärungsgemäß (vgl. Beilage E1a 2013 und angefochtener Bescheid) anerkannt worden sind.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorlienden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In der Streitfrage, ob die Kosten der doppelten Haushaltsführung und der damit verbundenen Familienheimfahrten Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 darstellen, stützt sich die Entscheidung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296 und VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083. Die Revision ist somit nicht zulässig.

 

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.  

 

 

Graz, am 2. Februar 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296
VwGH 03.08.2004, 2000/13/0083

Stichworte