Differenzzahlung, wenn die Kindesmutter mit dem Kind und dem Stiefvater im EU-Ausland lebt.
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100176.2013
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid des FA Y vom 29.08.2012, betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für K1, für den Zeitraum Mai 2007 bis Mai 2012 in Höhe von insgesamt Euro 11.790,00 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Die Differenzzahlung wird für den Zeitraum Mai 2007 bis Juli 2010 in Höhe von insgesamt Euro 3.961,15 gewährt.
Die Rückforderung vermindert sich dadurch auf insgesamt Euro 7.828,85.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig/unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 29.8.2012 die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für das minderjährige Kind der Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 2007 bis Mai 2012 in Höhe von insgesamt Euro 11.790,00 (FB: Euro 8.377,00; KG: Euro 3.412,40) zurückgefordert, weil die Beschwerdeführerin und die Tochter am 18.7.2006 nach Dänemark verzogen seien.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin das Magistrat in Österreich von der Ausreise nach Dänemark informiert habe und sie verstehe nicht, warum das Finanzamt weiterhin das Geld ausbezahlt hätte.
Sie habe im guten Glauben gehandelt und das Geld verbraucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13.11.2012 hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin und ihre Tochter den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich hätten.
Der Vorlageantrag wird im Wesentlichen mit den in der Berufung angeführten Gründen begründet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Es wird auf Grund der vorliegenden Unterlagen von folgendem Sachverhalt ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hält sich sei dem Jahr 2006 mit ihrer Tochter in Dänemark auf. Im April 2006 heiratete sie in Dänemark.
Der Kindesvater ist in Österreich wohnhaft und auch nichtselbständig beschäftigt (mit Zeiten von Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe und Krankengeld).
In der Zeit von Jänner 2007 bis Mai 2012 wurde in Dänemark eine der Familienbeihilfe gleichartige Leistung unbestritten von der Beschwerdeführerin bezogen.
Die Tochter der Beschwerdeführerin ist seit Juli 2010 wieder in Österreich mit Wohnsitz gemeldet.
Das Finanzamt ging davon aus, dass auf Grund der Verehelichung der Beschwerdeführerin keine Unterhaltspflicht des Kindesvaters in Österreich mehr bestand.
Die Beschwerdeführerin ging von einem rechtmäßigen Bezug der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge aus.
Strittig ist, ob im gegenständlichen Fall nur der Stiefvater und die Mutter für die Beurteilung der Frage, nach welchen Rechtsvorschriften Familienleistungen zustehen, heranzuziehen seien.
Der Anspruch auf Familienleistungen wird in mehreren Staaten der Europäischen Union aufgrund der selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit bzw. daraus abgeleiteter Ansprüche gewährt.
In Österreich ist der Anspruch auf Familienbeihilfe wie folgt geregelt:
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben.
Gemäß den in Österreich geltenden Bestimmungen ist daher grundsätzlich der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt in Verbindung mit dem Mittelpunkt der Lebensinteressen und nicht eine allenfalls ausgeübte Erwerbstätigkeit für den Bezug der Familienbeihilfe maßgeblich.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht ferner kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Ein innerstaatlicher Anspruch der Beschwerdeführerin scheitert zunächst daran, dass sie, der Stiefvater und ihre Tochter in Österreich keinen Wohnsitz und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 3 FLAG sind Kinder einer Person im Sinne dieses Abschnittes
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
Gemäß § 2a Abs. 1 FLAG geht der Anspruch des Elternteils, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor, wenn das Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
Gemäß § 2a Abs. 2 FLAG kann in den Fällen des Abs. 1 der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteils verzichten.
Im Fall mehrerer potentiell Anspruchsberechtigter ist daher zunächst das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind maßgebend dafür, wer den Anspruch tatsächlich geltend machen kann. Im Fall rein innerstaatlicher Sachverhalte wird die Familienbeihilfe grundsätzlich an einen Elternteil ausbezahlt, mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dabei erfolgt die Zahlung abgesehen von näher bestimmten Ausnahmefällen vorrangig an die Mutter.
Darüber hinaus kommt auch noch eine Anspruchskonkurrenz mit ausländischen Familienleistungen in Betracht. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber ebenfalls Regelungen getroffen.
Gemäß § 5 Abs. 4 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Gemäß § 4 Abs. 1 FLAG haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 4 Abs. 2 FLAG erhalten österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 (nunmehr § 5 Abs. 4) vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5, nunmehr § 5 Abs. 4) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
Gemäß § 4 Abs. 3 FLAG wird die Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
Gemäß § 4 Abs. 4 FLAG ist die Ausgleichszahlung jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
Im Fall einer Konkurrenz mit vorrangig zustehenden ausländischen Ansprüchen wird daher lediglich die Differenz zwischen den ausländischen Familienleistungen und der höheren österreichischen Familienbeihilfe ausbezahlt.
Aufgrund der Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ist für den gegenständlichen Fall auch das Unionsrecht anzuwenden. Eine grundsätzliche Bestimmung dazu findet sich in § 53 Abs. 1 FLAG.
Gemäß § 53 Abs. 1 FLAG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Der Aufenthalt der Tochter der Beschwerdeführerin in Dänemark steht dem Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe daher grundsätzlich nicht entgegen.
Im Beschwerdefall sind nicht nur die innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen sondern auch die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/17 und Nr. 574/72 zu beachten. Diese waren für Unionsbürger bis Ende April 2010 anzuwenden. Danach würde für Unionsbürger die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten. Jedoch sieht die VO 883/2004 in Art. 87 Abs. 8 entsprechende Übergangsregelungen vor, wenn die Umsetzung der VO 883/2004 mit 1.5.2010 dazu führt, dass es im Vergleich zur VO 1408/71 zu einem Wechsel der anzuwendenden Rechtsvorschriften kommen würde: Gelten für eine Person infolge der VO 883/2004 die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als desjenigen, der durch die VO 1408/71 bestimmt wurde, so bleiben die ursprünglich ermittelten Rechtsvorschriften so lange anwendbar, bis sich der vorliegende Sachverhalt ändert. Kommt es zu keiner Sachverhaltsänderung, sind die jeweils nach der VO 1408/71 ermittelten nationalen Rechtsvorschriften für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten der VO 883/2004 weiter anzuwenden.
Im vorliegenden Fall liegt eine Änderung des Sachverhaltes nicht vor. Somit sind aber auch ab Mai 2010 die Rechtsvorschriften der VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden.
Nach Art. 1 Buchstabe f sublit. i) der Verordnung Nr. 1408/71 in der erwähnten Fassung wird für die Anwendung dieser Verordnung der Begriff "Familienangehöriger" wie folgt definiert:
"Jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, ... als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder als Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem selbständigen oder dem Studierenden in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird."
Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Gemäß Art. 1 Buchstabe i Nr. 1 sublit. i) der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck Familienangehöriger:
"Jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird."
Sowohl die Verordnung Nr 1408/71 als auch die Verordnung Nr. 883/2004 stellen sohin zum Begriff des Familienangehörigen auf das die betreffende Leistung gewährende innerstaatliche Recht ab.
Das Finanzamt vertritt die Auffassung, das Slanina-Erkenntnis sei nicht anwendbar und es sei ausschließlich auf die Verhältnisse der Beschwerdeführerin und des Stiefvaters für die Beurteilung des Anspruches abzustellen, weil der Stiefvater an die Stelle des leiblichen Vaters trete.
Dem liegt erkennbar die Auffassung zugrunde, dass das Finanzamt davon ausgeht, dass die Eigenschaft des Stiefvaters als Familienangehöriger verhindert, dass der leibliche Vater der Tochter der Beschwerdeführerin weiterhin als Familienangehöriger anzusehen ist.
Das FLAG enthält zwar keine Legaldefinition des Begriffes "Familienangehöriger", jedoch kann in diesem Zusammenhang § 2 Abs. 3 FLAG herangezogen werden (vgl. VwGH vom 27.9.2012, 2012/16/0054). Stellen die unionsrechtlichen Verordnungen auf die die betreffende Leistung (im Beschwerdefall: Familienbeihilfe) gewährenden nationalen Rechtsvorschriften ab und zählt § 2 Abs. 3 lit. a FLAG zu den Familienangehörigen, für welche die Familienleistung (Familienbeihilfe) gewährt wird, auch die Nachkommen einer Person, so sind die Nachkommen einer unter die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004 fallenden Person auch als „Familienangehörige“ im Sinne dieser Verordnungen anzusehen.
Hat die Mutter mangels Bezugspunktes zu Österreich keinen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe, während ein überwiegend den Unterhalt des Kindes tragender anderer Elternteil, Stiefvater oder ein im gemeinsamen Haushalt lebender Lebenspartner, welcher als Pflegevater anzusehen ist, in Österreich arbeitet, wird die Familienbeihilfe an diese Person ausbezahlt.
In einem Fall, in welchem der leibliche Vater des Kindes in Österreich arbeitet und das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit der vom Kindesvater geschiedenen Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt, wurde bereits anerkannt, dass ein aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zu gewährender Anspruch auf Familienbeihilfe seitens des Kindesvaters besteht, wenn dieser überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind trägt (vgl. VwGH vom 24.2.2010. 2009/13/0241). Dasselbe gilt für den überwiegend die Kosten des Unterhalts tragenden Stiefvater (vgl. VwGH vom 27.9.2012, 2012/16/0054).
Im Unionsrecht wird bei konkurrierenden Ansprüchen die Reihenfolge der Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen zunächst durch den Ort der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestimmt. Der Wohnort (Aufenthaltsort) ist u.a. im Falle des Vorliegens einer Erwerbstätigkeit der potentiell Anspruchsberechtigten in mehreren Mitgliedstaaten maßgeblich dafür, welcher Mitgliedstaat vorrangig für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 7.6.2005, RS C-542/03 (Dodl-Oberhollenzer).
Der Verwaltungsgerichtshof hat, gestützt auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Slanina, auch im Fall einer in Griechenland mit ihrem Kind wohnhaften Mutter einen Anspruch auf Familienbeihilfe bejaht, weil der geschiedene Ehepartner in Österreich berufstätig war und unterhaltspflichtig gewesen wäre, seiner Unterhaltspflicht jedoch nicht nachgekommen ist. Dies deshalb, weil der Kindesvater nach österreichischem Recht als Familienangehöriger zwar anerkannt war, jedoch wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht keinen eigenen Anspruch begründet hat. Hätte Frau Slanina in Griechenland aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit Familienbeihilfe für ihr Kind erhalten, so hätte der Anspruch auf Gewährung der österreichischen Familienbeihilfe in diesem Ausmaß geruht (VwGH vom 2.2.2010, 2009/15/0204).
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in dem zugrundeliegenden Urteil vom 26.11.2009, C-363/08 (Slanina) Rz 28 ausgeführt, aus den Akten, die dem Gerichtshof vorgelegt worden sind, gehe hervor, dass der frühere Ehemann von Frau Slanina tatsächlich zur Zahlung von Unterhalt an seine Tochter Nina verpflichtet sei. Dass er ihn nicht gezahlt hat, ist für die Frage, ob das Kind sein Familienangehöriger ist, ohne Bedeutung.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zwar insofern von dem angeführten Fall, als die Beschwerdeführerin in Dänemark Familienleistungen bezogen hat und mit dem ebenfalls in Dänemark lebenden Stiefvater ihrer Tochter verheiratet ist.
Der Kindesvater ist jedoch auch dann als Angehöriger des Kindes anzusehen, wenn er seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist. Da er nicht die überwiegenden Kosten des Unterhalts für seinen Sohn getragen hat, hat er keinen Eigenanspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Österreich waren jedoch die österreichischen Rechtsvorschriften auf ihn anwendbar. Damit fällt er unter die jeweils geltende Unionsverordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.
Familienbeihilfe ist zweifelsfrei eine Familienleistung iSd Art. 1 Buchstabe u sublit. i der Verordnung Nr. 1408/71 , welche einen Ausgleich von Familienlasten bezweckt und in einem staatlichen Beitrag zum Familienbudget besteht, der die Kosten des Unterhalts von Kindern verringern soll (vgl. das Urteil des EuGH vom 5. Februar 2002 in der Rs C-255/99 (Anna Humer), Rn 31). Auf diese kann grundsätzlich Anspruch bestehen, wenn der sorgeberechtigte oder der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil den Rechtsvorschriften Österreich unterliegt. Es steht dem nationalen Gesetzgeber frei, welchen von mehreren möglichen Anspruchsberechtigten (einen bestimmten Elternteil oder etwa unmittelbar das Kind) er für eine solche Familienleistung vorsieht, und etwa den den gemeinsamen Haushalt überwiegend Führenden vorrangig, den den Unterhalt überwiegend Leistenden ersatzweise und schließlich unter bestimmten Voraussetzungen das Kind selbst als Anspruchsberechtigten zu normieren (vgl. VwGH vom 19.4.2007, 2004/15/0049).
Hätte der Kindesvater im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überwiegend für den Unterhalt seines Kindes gesorgt, hätte er selbst Anspruch auf die Familienbeihilfe gehabt, weil in Österreich mangels Inlandsbezuges keine andere Person nach den innerstaatlichen Bestimmungen Anspruch auf die Familienbeihilfe gehabt hätte. Die Abweisung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Familienbeihilfe wäre in diesem Fall auch in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht erfolgt. Dies hat das Finanzamt jedoch nicht angenommen. Da der unterhaltspflichtige Kindesvater jedoch den österreichischen Rechtsvorschriften unterlegen ist und in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger des Kindes grundsätzlich anspruchsberechtigt gewesen wäre, jedoch mangels überwiegender Unterhaltstragung keinen eigenen Anspruch begründet hat, muss die Familienbeihilfe nach unionsrechtlichen Bestimmungen einem anderen Anspruchsberechtigten gewährt werden, im gegenständlichen Fall der im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebenden Mutter, welche im Fall eines Sachverhaltes mit ausschließlichem Inlandsbezug ebenfalls die Familienbeihilfe erhalten hätte. Der Bezug der dänischen Familienleistungen mindert lediglich den Anspruch, weil dieser insoweit ruht (vgl. VwGH vom 2.2.2010, 2009/15/0204).
Die Nichtgewährung der Differenzzahlung würde im gegenständlichen Fall zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung des durch die Gewährung der Familienbeihilfe indirekt begünstigten Kindes führen, weil die Familienbeihilfe einen Bestandteil jenes Familienbudgets darstellt, welches auch zum Unterhalt des Kindes verwendet wird. Gerade in einer Situation, in welcher der Kindesvater seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt und die überwiegenden Unterhaltskosten nicht von ihm getragen werden, ist davon auszugehen, dass die Familienbeihilfe einen bedeutenden Anteil zum Familienbudget beiträgt. Dass der Stiefvater in einem anderen Land der Europäischen Union einen eigenen Anspruch begründet hätte, welcher allenfalls den Anspruch zusätzlich vermindern würde, ist nicht hervorgekommen, zumal auch das Finanzamt davon ausgeht, dass der Stiefvater sich in Dänemark aufhielt.
Im gegenständlichen Fall bestand Anspruch auf Gewährung der Differenzzahlung für den Zeitraum Mai 2007 bis Juli 2010.
Seit Mitte Juli 2010 war die Tochter der Beschwerdeführerin mit Wohnsitz in Österreich gemeldet. Ab diesem Zeitpunkt liegen keine Nachweise für eine Haushaltszugehörigkeit der Tochter zum Haushalt der Beschwerdeführerin bzw. einer überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten der Tochter durch die Beschwerdeführerin vor.
Somit bestand ab August 2010 auch kein Anspruch auf die Differenzzahlung.
Gem. § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, jedoch verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert, dass wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat (in der Fassung bis 31.5.2008:"..., soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.").
Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080).
Der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ist an den Bezug der Familienbeihilfe geknüpft, weshalb auch der ausbezahlte Kinderabsetzbetrag zurückzufordern war.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da dies bezüglich noch eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ist die Revision zulässig.
Linz, am 19. November 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |