Zeitraum des Vorsteuerabzuges bei berichtigten Rechnungen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100220.2015
Anmerkungen:
So auch der Generalanwalt in seinem Schlussantrag im beim EuGH anhängigen Verfahren (GA Bot v. 17.02.2016 – Rechtssache C‑518/14 , Senatex).
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinABC in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, Adresse vertreten durch die WTH, AdresseII, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 10.04.2014, betreffend die Erstattung von Vorsteuern 10-12/2013, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern für 10-12/2013 erfolgt mit 25.265,03 Euro.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (=Bf.) ist ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen.
Mit Antrag vom 12.02.2014 begehrte die Bf. die Erstattung von Vorsteuern in Höhe von 19.638,48 Euro für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.12.2013.
Der Antrag enthielt unter den Sequenznummern (=SN) 10 und 11 zwei Rechnungen eines ebenfalls in Deutschland ansässigen Unternehmens über die Lieferung von Baustoffen in Österreich.
Die beiden Rechnungen vom 25.11.2013 wiesen Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 19.638,48 Euro aus.
Die Bf. beantragte diese Umsatzsteuer im Vorsteuererstattungsverfahren zu vergüten.
Im Antrag war auch die österreichische UID Nummer des liefernden deutschen Unternehmers angeführt.
Mit Bescheid vom 10.04.2014 erließ das Finanzamt einen vom Antrag abweichenden Bescheid über die Erstattung von Vorsteuern über lediglich einen Betrag in Höhe von 5.626,55 Euro.
Die Vorsteuern der beiden genannten Rechnungen waren vom festgesetzten Erstattungsbetrag nicht erfasst.
In der Begründung des Bescheides führte das Finanzamt aus:
Die Rechnungen SN 10 und 11 konnten für die Erstattung nicht berücksichtigt werden. Die Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Dienstleisters oder Lieferers ist unbekannt oder für den betreffenden Zeitraum nicht gültig.
Die UID der ebenfalls in Deutschland ansässigen Lieferantin wurde erst am 17.12.2013 vergeben, der Antrag auf Vergabe war bereits im Juli 2013 beim Finanzamt eingebracht worden.
Gleichzeitig mit der Beschwerde vom 14.04.2014 legte die Bf. die beiden Rechnungen ergänzt um die mittlerweile vergebene österreichische UID des deutschen Lieferanten vor.
Die Bf. begehrte den Sachverhalt nochmals zu überprüfen und die begehrte Erstattung für die Rechnungen SN 10 und 11 zu gewähren.
Mit Vorhalt via e-Mail vom 22.07.2014 forderte das Finanzamt die Bf. auf, ihre Ausgangsrechnungen nachzureichen.
Mit e-Mail ebenfalls vom 22.07.2014 legte die Bf. abermals die beiden im Erstattungsantrag unter den SN 10 und 11 angeführten Eingangsrechnungen statt der angeforderten Ausgangsrechnungen vor.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2014 ab, da die Bf. abermals die Eingangsrechnungen und nicht die angeforderten Ausgangsrechnungen nachgereicht habe.
Mit Eingabe vom 04.09.2014 brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein. Diesem Antrag legte sie auch die angeforderten Ausgangsrechnungen bei.
Bei den Ausgangsrechnungen handelt es sich um zwei Rechnungen vom 30.10.2013 und 18.11.2013 an ein österreichisches Unternehmen (=Ö). Die Bf. erbrachte an Ö für einen Neubau in Österreich Leistungen, die als Stahlfaserverstärkter Industrieboden bezeichnet wurden. Der Rechnungsnettobetrag beider Rechnungen betrug 228.915,01 Euro.
Die Rechnungen verwiesen auf § 11 Abs. 1a UStG 1994 und den Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994.
Das Finanzamt legte in der Folge die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor, ohne auf diese nachgereichten Ausgangsrechnungen einzugehen. Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Bf. legte schließlich dem Bundesfinanzgericht mit Eingabe vom 12.03.2015 berichtigte Eingangsrechnungen vom 06.03.2015 vor.
Diese Rechnungen berichtigten die beiden Rechnungen der SN 10 und 15 und enthalten die UID-Nummern des Lieferanten und der Bf.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Im angefochtenen Bescheid stützt sich das Finanzamt zuerst auf die Ungültigkeit der UID des liefernden Unternehmens.
Die UID des Liefernden Unternehemens war erst nach Rechnungserstellung am 17.12.2013 seitens des Finanzamtes vergeben worden.
Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Rechnungen wiesen bereits die gültige österreichische UID des liefernden Unternehmens aus.
Im Beschwerdeverfahren war dieser Punkt für das Finanzamt offenbar nicht mehr strittig, doch verlangte das Finanzamt die korrespondierenden Ausgangsrechnungen der Bf.
Es ist davon auszugehen, dass das Finanzamt an Hand der Ausgangsrechnungen prüfen wollte, ob die Bf. die Voraussetzungen erfüllte, um vom vereinfachten Erstattungsverfahren zum Zwecke der Vergütung der Vorsteuern Gebrauch machen zu können.
Allerdings wiesen die strittigen Rechnungen die UID der Bf. als Leistungsempfängerin nicht auf.
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Betsimmungen lauten:
§ 11. Abs. 1 Z 1 UStG 1994
"Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.....
Z 2.
-Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch, wenn der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet,
-der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht oder eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist,
-die Steuerschuld für die im anderen Mitgliedstaat ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung auf den Leistungsempfänger übergeht und
-der leistende Unternehmer in diesem Mitgliedstaat weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat.
Dies gilt nicht, wenn mittels Gutschrift abgerechnet wird.
Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, die Steuer schuldet, spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, nachzukommen.
3.
Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
c) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
d) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
e) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
f) den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag. Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs. 6 entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs. 6 angewendet wird. Der Vorsteuerabzug (§ 12) bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt;
g) das Ausstellungsdatum;
h) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.......
(1a) Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d oder Abs. 1e die Steuer schuldet, hat er in den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung ist nicht anzuwenden.
Dies gilt auch, wenn der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt, für die eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung nach Abs. 1 besteht."
§ 12 Abs. 1 UStG 1994
"Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
Z 1.
Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind........"
Danach steht fest, dass eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen soll, bei Überschreiten eines Gesamtbetrages von 10.000 Euro sowohl die UID-Nummer des leistenden Unternehmers als auch die UID des Leistungsempfängers aufzuweisen hat.
Fehlt die UID-Nummer des Leistungsempfängers wie ursprünglich im Beschwerdefall, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.
Eine Rechnungsberichtigung ist möglich, wirkt aber im Normalfall nur ex nunc. Das heißt der Vorsteuerabzug ist erst im Zeitraum der Rechnungsberichtigung möglich.
Der VwGH (insbesondere VwGH vom 06.07.2006, 2006/15/0183 sowie vom 02.09.2009, 2008/15/0065) hat bisher den Vorsteuerabzug für berichtigte Rechnungen erst im Zeitraum der Berichtigung zugelassen.
Allerdings hat der EuGH schon wiederholt die Meinung vertreten, dass eine Rechnungsberichtigung vor Rechtskraft des Verwaltungsverfahrens im offenen Verfahren noch zu berücksichtigen ist.
Der EuGH hat mit den Urteilen vom 15.07.2010, Rs C-368/09 (Pannon Gep Centrum kft) und vom 08.05.2013, Rs C-271/12 (Petroma Transports) wesentliche Aussagen zum Zeitpunkt des Rechtes auf Vorsteuerabzug getroffen.
In diesen beiden zitierten Fällen lagen im für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Zeitraum formal mangelhafte Rechnungen vor. Die Mängel wurden nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes berichtigt.
Laut EuGH dürfen die Mitgliedstaaten den Vorsteuerabzug zusätzlich an das Vorliegen einer Rechnung mit bestimmten Inhalten knüpfen. Sollte aber eine (formal unvollständige) Rechnung vor Ergehen der behördlichen Entscheidung berichtigt werden, so ist diese Rechnung als ursprünglich richtig eingebracht zu betrachten und ein Vorsteuerabzug im ursprünglichen Voranmeldungszeitraum zu gewähren (Rs C-271/12 , Rn 34 unter Verweis auf Rs C-368/09 Rn 43 bis 45). Diese Sicht gewährleiste die Befolgung des Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Berichtigung nach Ergehen der Entscheidung erfolgte.
Auch die Verwaltungspraxis berücksichtigt im offenen Verwaltungsverfahren berichtigte Rechnungen noch für den Zeitraum, in dem die berichtigte Rechnung gelegt wurde.
Die Rz 1831 UStR sieht aus Verwaltungsvereinfachungsgründen eine Toleranzregelung vor. Wird im Verlauf einer finanzbehördlichen Überprüfung (durch Außen‐ oder Innendienst der Finanzverwaltung) festgestellt, dass der Vorsteuerabzug auf Grund einer mangelhaften Rechnung vorgenommen wurde, kann der Mangel innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden angemessenen Frist (maximal ein Monat) behoben werden. Wird die Rechnung innerhalb dieses Zeitraumes berichtigt, so ist der ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug zu belassen.
Unbestritten haben für den Erstattungszeitraum Rechnungen vorgelegen.
Ebenso unbestritten fehlte bei den zwei im gegenständlichen Verfahren in Frage stehenden Rechnungen im Zeitpunkt der Ausstellung die UID Nummer der Bf.
Mit Eingabe vom 12.03.2015 reichte die Bf. berichtigte Rechnungen vom 06.03.2015 nach, die als berichtigte Rechnungen zu den beiden ursprünglichen Rechnungen ausgewiesen sind.
Die nunmehr vorgelegten berichtigten Rechnungen weisen alle für den Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungsmerkmale auf.
Die Rechnungen enthalten nun die UID-Nummern des Lieferanten als auch der Bf. als Empfängerin der Lieferung.
Das erkennende Bundesfinanzgericht schließt sich der jüngeren Judikatur des EuGH zur Wahrung der Neutralität der Umsatzsteuer im Unternehmensbereich und zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens an (siehe auch BFG vom 22.01.2015, RV/6100159/2012).
Die Vorsteuern aus den beiden berichtigten Rechnungen vom 25.11.2013 in Höhe von 8.756,44 Euro und vom 25.11.2013 in Höhe von 10.882,04 Euro (Summe = 19.638,48 Euro) werden im Erstattungszeitraum 10-12/2013 berücksichtigt.
Die Erstattungssumme erhöht sich gegenüber dem angefochtenen Bescheid von 5.626,55 Euro auf 25.265,03 Euro.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision zulässig, da die gegenständliche Beurteilung der Frage des Zeitraumes des Vorsteuerabzuges für berichtigte Rechnungen nicht im Einklang mit der bisherigen VwGH Judikatur steht (siehe insbesondere VwGH vom 06.07.2006, 2006/15/0183 sowie vom 02.09.2009, 2008/15/0065).
Graz, am 8. Mai 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 11 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise: | VwGH 06.07.2006, 2006/15/0183 |