BFG RV/5101010/2013

BFGRV/5101010/201326.8.2015

Vertreterpauschale - auch dann, wenn aufgrund von Vereinbarungen lediglich Vermittlung vorgenommen werden darf

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101010.2013

 

Beachte:
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/15/0072. Mit Erk. v. 27.4.2017 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 22. Februar 2013 (St. Nr.: xxx), betreffend Einkommensteuer 2010 und 2011 zu Recht erkannt:

Der Berufung/Beschwerde wird stattgegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

In seinen Einkommensteuererklärungen 2010 und 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des sogenannten Vertreterpauschales.

Mit Ergänzungsersuchen vom 9. Jänner 2013 seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Beschwerdeführer um eine Bestätigung des Dienstgebers ersucht, dass er im Jahr 2010 und 2011 ausschließlich Vertretertätigkeit ausgeübt hätte.
Weiters wurde mitgeteilt, dass ein Vertreter ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben müsse. Zur Vertretertätigkeit würde sowohl die Tätigkeit im Außendienst, als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst gehören. Von der Gesamtarbeitszeit müsse dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Vertreter seien Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, würde nicht als Vertretertätigkeit zählen (z.B. Kontroll- oder Inkassotätigkeit).

Im Antwortschreiben vom 17. Jänner 2013 wurden die geforderten Bestätigungen übermittelt
„Wir bestätigen hiermit, dass Herr Beschwerdeführer von 1.7.2010 bis einschließlich 31.12.2010 (1.1.2011 bis einschließlich 31.12.2011) ausschließlich als Außendienstmitarbeiter für die Gebiete Oberösterreich und Bayern für uns tätig war.“

Mit Einkommensteuerbescheiden vom 22. Februar 2013 wurden die Einkommensteuern der Jahre 2010 und 2011 abweichend von den eingereichten Erklärungen festgesetzt.
Das beantragte Vertreterpauschale wurde nicht berücksichtigt.

Mit Eingabe vom 25. März 2013 wurde Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 jeweils vom 22. Februar 2013 eingereicht.
Sachverhalt:
„ …
Im Dienstvertrag ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vertreter mit der Aufgabe der Vermittlung von Kaufaufträgen definiert. Für die erfolgreich abschlossen Verträge erhält er zusätzlich zum Fixum eine Provision. Dieses Produkt kann nur vom Großhandel von den Installationsunternehmen erworben werden.
Bei Interesse und Kontaktaufnahme seitens eines Installateurs führt der Beschwerdeführer nach Terminvereinbarung eine Produktpräsentation durch. Im Rahmen dieser Präsentation wird versucht, eine Probebaustelle für dieses Produkt zu vereinbaren. Bei Einverständnis durch den Installateur bietet der Beschwerdeführer als Serviceleistung an, die Abwicklung der Bestellung zu übernehmen. Vor allem wenn es sich um große Baustellen handelt, werden die benötigen Produkte gemeinsam mit dem Installateur in dessen Unternehmen ausgewählt. Diese schriftliche Bestellung wird in den meisten Fällen vom Beschwerdeführer direkt beim Arbeitgeber abgegeben, weil der Kunde den Großhändler bereits bekanntgegeben hat. Außerdem bietet diese Vorgehensweise sogar den Vorteil für den Großhändler, dass dieser keine Auswahl der einzelnen benötigten Komponenten vornehmen muss.
Diese Bestellung ist für den Kunden (Installateur) bindend und die Lieferung durch den Großhändler wird direkt auf die Baustelle, auf der der Installateur das Produkt einbauen wird, vorgenommen.
Abschließend erfolgt noch eine (einmalige) Einschulung beim Kunden des Installateurs direkt auf der Baustelle. Wenn das Produkt den Erwartungen des Installationsunternehmens entspricht, sind weitere Folgebestellungen beim Großhändler für die zukünftigen Baustellen zu erwarten.

Rechtliche Würdigung:
ln zahlreichen Entscheidungen des UFS (beispielhaft die Entscheidung des UFSF vom 19.06.2012, RV/0087-F/11) wurde eine Beschreibung der Tätigkeit eines Vertreters vorgenommen.
Es ist demnach nicht jede im Außendienst zum Zwecke von Kundenbesuchen stattfindende Tätigkeit als "Vertretertätigkeit" anzusehen, sondern es muss deren vorrangiges Ziel die Akquisition (Erlangung und Abschluss) von Aufträgen sein (vgl. UFS 2.1.2012, RV/0284-F/10). Die mit einer solchen Tätigkeit verbundenen zahlreichen kleineren Aufwendungen (Einladungen, Geschenke, Telefonate, etc.) sollen schließlich durch das Werbungskostenpauschale abgegolten werden. Auch in der Fachliteratur wird es für maßgeblich gehalten, dass der Außendienst vom Abschluss von Rechtsgeschäften geprägt ist, wobei in völlig untergeordnetem Ausmaß zusätzlich auch eine andere Tätigkeit ausgeübt werden darf, zumal eine solche völlig untergeordnete Tätigkeit typischerweise nicht dazu führt, dass Werbungskosten in geringerem Ausmaß anfallen als ohne sie.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers zielt auf die Akquisition von Aufträgen ab. Das Kriterium des Abschlusses eines Vertrages zwischen Arbeitgeber und Vertreter kann aufgrund des fehlenden Direktverkaufes nicht erfüllt werden. Die (sofortige) Bestellung der Produkte beim Großhändler hat das gleiche Ergebnis (Verkauf von Waren des Arbeitgebers) zur Folge und kann daher nach unserer Ansicht aus dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Erfolges mit dem Verkauf von Waren für den Auftraggeber verglichen werden. Diese Bestellung ist ebenso wie der Abschluss von Geschäften im Namen (und Rechnung) des Arbeitgebers für den Kunden (Installateur) bindend.
Die abschließende Einschulung auf der Baustelle dient dem Zweck, weitere Folgebestellungen für das m - system zu erreichen.
Die Besonderheit liegt darin, dass aufgrund des fehlenden Direktverkaufes des Arbeitsgebers nur die Vermittlung der Verträge zwischen Kunden (Installateur) und Großhändler möglich ist.“

Mit Ergänzungsersuchen vom 10. April 2013 wurde der Beschwerdeführer ersucht, weitere Daten nachzureichen:
1.) Vorlage des Dienstvertrages und einer Arbeitsplatzbeschreibung
2.) In wessen Namen und auf wessen Rechnung würden die Verkaufsabschlüsse erfolgen. Aus dem Berufungsbegehren würde sich ableiten lassen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nur beratend tätig sei („Bei Einverständnis durch den Installateur bietet Herr Beschwerdeführer als Serviceleistung an, die Abwicklung der Bestellung zu übernehmen. Vor allem wenn es sich um größere Baustellen handelt, werden die benötigten Produkte gemeinsam mit dem Installateur in dessen Unternehmen ausgewählt.“).
Zudem sei aus der Formulierung des Berufungsbegehrens abzuleiten, dass der Abschluss der Rechtsgeschäfte nicht im Namen des Arbeitgebers erfolgen würde, sondern diverse Großhändler „zwischengeschaltet“ würden. Laut UFS (RV/1696-W/12 und der dort angeführten Literatur) würde demnach kein Anspruch auf die pauschalierten Werbungskosten bestehen.

Im Antwortschreiben vom 17. Mai 2013 wurde hierzu wie folgt Stellung genommen (eine Arbeitsplatzbeschreibung sei nicht vorhanden).
Die Verkaufsabschlüsse würden im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Installateurs vorgenommen. Diese seien für den bestellenden Installateur bereits bindend und würden in den meisten Fällen anschließend mitgenommen und dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers überreicht. Dadurch könne eine effiziente und rasche Bestellabwicklung erreicht werden.
Dass in diesen Fällen vom zuständigen Finanzamt grundsätzlich nur eine beratende Tätigkeit angenommen werde, könne nicht nachvollzogen werden. Die Aufgabe des Beschwerdeführers – er sei als Provisionsvertreter beschäftigt und würde neben einem Fixum auch eine umsatzabhängige Provision erhalten – sei die Vermittlung von Kaufverträgen über die von seinem Arbeitgeber entwickelten Montagesysteme. Die Neugewinnung von Kunden würde auch eine beratende Tätigkeit bedingen, diese sei jedoch eine Begleiterscheinung der eigentlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, nämlich der Verkauf von Waren für seinen Arbeitgeber.
Der Abschluss der Rechtsgeschäfte könne nicht im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers erfolgen, weil diese Produkte nur über den Großhandel bezogen werden würden können. Diese „Besonderheit“ könne jedoch nicht dazu führen, dass das Vertreterpauschale nicht zuerkannt werde. Der Beschwerdeführer hätte – wie jeder „normale“ Vertreter auch – entsprechend viele Dienstreisen zu absolvieren. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Werbungskosten würden durch das Vertreterpauschale ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

 < Angestelltendienstvertrag (auszugsweise):
„Die vereinbarte Tätigkeit umfasst alle mit ihr gewöhnlich verbundenen Aufgaben wie offensive Marktbearbeitung, Beratung, Baustellenvorbereitung, Unterlagenwartung, Anboterstellung und Preisauskünfte, Baustelleneinschulung, Vorbereiten und Abhalten von Schulungen, Messerepräsentanz, Garantieabwicklungen, etc. nach Maßgabe der jeweiligen Vorgaben des Arbeitgebers. Das Aufgabengebiet ist die Betreuung von Installateuren, Großhändlern und Planern in der Sanitär- und Heizungsbranche.
…“

Mit Ergänzungsersuchen vom 24. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer ersucht, Arbeitsaufzeichnungen für die Jahre 2010 und 2011 vorzulegen, aus denen die Zeit und die durchgeführten Tätigkeiten ersichtlich sind.

Mit Eingabe vom 2. September 2013 wurde diesem Ersuchen in Form von sehr umfangreichen Excel-Listen entsprochen. Darin war jeweils der Ort (Entfernung) und Zeit sowie die Tätigkeit (Kunden) ersichtlich.

Mit Vorlagebericht vom 31. Oktober 2013 wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht).

 

 

ENTSCHEIDUNG

 

A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Laut den vorgelegten Unterlagen muss hier unterschieden werden zwischen vereinbarten und tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten.

Gemäß dem vorgelegten Angestelltendienstvertrag ist der Beschwerdeführer für zahlreiche Agenden zuständig. Diese reichen von der offensiver Marktbearbeitung bis hin zu Schulungen, Beratungen und Planungen.

Aus den vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen ist allerdings ersichtlich, dass er jedenfalls in weitaus überwiegendem Ausmaß die offensive Marktbearbeitung im Außendienst betreibt. Er besucht Firmen, welche potentielle Abnehmer des Produktes seines Arbeitgebers werden könnten (im wesentlichen Installationsbetriebe).

Er kann/darf allerdings diese Produkte diesen Abnehmern nicht unmittelbar verkaufen, sondern lediglich einen Großhändler vermitteln, von dem der Abnehmer schließlich das Produkt des Arbeitgebers des Beschwerdeführers kauft.

Bei entsprechenden Umsätzen erhält der Beschwerdeführer zusätzlich zu einem Fixum auch einen Provisionsanteil.

Zentrale Tätigkeit des Beschwerdeführers ist als die aktive Marktbearbeitung wobei er auch unmittelbar Käufe für die jeweiligen Kunden vermittelt (er leitet selbst zum Beispiel Bestellungen an Großhändler weiter).

 

B) Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können vom Bundesminister für Finanzen zur Ermittlung von Werbungskosten Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Gemäß § 1 der Verordnung, BGBl II 383/2001 wurden auf Grund des § 17 Abs. 6 EStG 1988 für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten festgelegt:
Z 9 Vertreter: 5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.190,00 jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind nach § 2 der Verordnung, BGBl II 383/2001, die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Jahresausgleichs- oder Veranlagungsverfahren bzw. im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 EStG 1988.

Werden nach § 5 der Verordnung, BGBl II 383/2001, die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.

Allgemeines zum Vertreter-Pauschale:
Oben genannte Verordnung enthält keine bestimmte Definition des Begriffes "Vertreter".

Der Begriff des Vertreters ist nach dem Sprachgebrauch sowie nach der dazu entwickelten Judikatur und Lehre zu bestimmen, da der Gesetzgeber weder den Begriff des "Vertreters" noch der "ausschließlichen Vertretertätigkeit" definiert hat (vgl. UFS 9.11.2005, RV/0391-L/04; UFS 23.3.2006, RV/0944-L/04).

Nach Gablers Wirtschaftslexikon12, Seite 2473, wird als "Vertreter" im Allgemeinen eine Person bezeichnet, die befugt ist, für einen anderen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und/oder entgegenzunehmen, dies aufgrund gesetzlicher Vorschrift (gesetzlicher Vertreter) oder zufolge der rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht (Stellvertretung, Vertretung). Von der Berufsbezeichnung her umfasst die Berufsgruppe der "Vertreter" Personen, die ständig damit betraut sind, für einen anderen Geschäfte zu vermitteln und/oder in dessen Namen abzuschließen. Bei selbständiger Tätigkeit sind sie Handelsvertreter, sonst Angestellte.

Nach übereinstimmender Lehre (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz 6 zu § 17), Judikatur (vgl. VwGH 9.11.1983, 82/13/0146), Verwaltungsübung (LStRL Rz 406) und Entscheidungspraxis (vgl. UFS 20.7.2004, RV/0173-L/03, UFS 25.2.2008, RV/0392-I/06) sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind, wobei natürlich auch das sich aus dem beschriebenen Sprachgebrauch ergebende Kriterium des "ständigen Betraut-Seins" mit der Vermittlung und/oder dem Geschäftsabschluss erfüllt sein muss (vgl. UFS 9.11.2005, RV/0391-L/04; UFS 23.3.2006, RV/0944-L/04, wonach dies bei Immobilienmaklern nicht der Fall ist). Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (z.B. Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit). Vorrangiges Ziel einer Vertretertätigkeit ist die Akquisition (Erlangung und Abschluss von Aufträgen); hievon sind nur jene Vermittlungs- und Verkaufsfunktionen umfasst, die Merkmale des Vertreterberufes sind (vgl. VwGH 9.11.1983, 82/13/0146).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 9.11.1983, 82/13/0146, unter Hinweis auf sein Vorerkenntnis VwGH 10.3.1981, 2885/80, dargelegt, dass der Beruf des Vertreters im Sinn der zu § 17 ergangenen Verordnung einen weit gezogenen Kreis von Berufstätigen umfasst.

Es würde auch den Erfahrungen des täglichen Lebens und der Verkehrsauffassung widersprechen, wenn Personen nur dann als Vertreter angesehen werden können, wenn sie ausschließlich mit dem auswärtigen Kundenbesuch befasst sind. Vielmehr wird sich bei fast allen Vertretern je nach den branchenbedingten Besonderheiten und der betriebsinternen Organisation in mehr oder weniger zeitaufwendigem Umfang die Notwendigkeit einer Tätigkeit im Innendienst ergeben, ohne dass deshalb der grundsätzlich zum Kundenverkehr im Außendienst Angestellte seine Berufseigenschaft als Vertreter verliert. Dabei soll nicht jede im Außendienst stattfindende Tätigkeit unter dem Begriff Vertretertätigkeit verstanden werden (wie z.B. Kontroll-, Überwachungs- oder Inkassotätigkeit), sondern nur jene Vermittlungs- und Verkaufsfunktionen, die Merkmale des Vertreterberufes sind.

Wesentlich ist gegenständlich welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer tatsächlich überwiegen ausübt. Wie bereits erwähnt, umfasst sein Aufgabengebiet ein Fülle von Tätigkeiten.
Es ist aber die tatsächliche Gestaltung der Tätigkeiten von Bedeutung. Hier finden sich in den übermittelten Excel-Aufzeichnungen wesentliche Hinweise. Diese Hinweise lassen nach Ansicht des erkennenden Richters jedenfalls eine weitaus überwiegende Tätigkeit im Außendienst im Bereich der aktiven/offensiven Marktbearbeitung erkennen.

Die Darstellungen in der Spalte „Gesprächsinhalte“ weisen klar darauf hin, dass er sein Produkt anpreist und verkaufen/vermitteln will.
Im Folgenden – auszugsweise – einige angeführte Inhalte:
 - Prospekte gegeben
 - für Trockenbau interessiert
 - Monteure waren interessiert
 - gefällt, ruft an
 - Angebot für L.
 - Katalog gegeben, Produkt durchgegangen
 - …

Der Beschwerdeführer hat also zahlreiche potentielle Kunden besucht und dabei das Produkt vorgestellt und „schmackhaft“ gemacht.

Auch wenn er selbst dabei nicht unmittelbar das Produkt hat verkaufen können, so ist es doch seine Aufgabe, dass das Produkt verkauft wird – vom Kunden über den Großhändler. Der Beschwerdeführer profitiert aber jedenfalls bei Kauf zahlreicher Produkte seines Arbeitgebers.
Abgesehen vom unmittelbaren Verkauf des Produktes seines Arbeitgebers weicht die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht von der Tätigkeit eines herkömmlichen Vertreters, welcher unmittelbar Produkte verkauft, ab.
Auch der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen im Außendienst dafür da, das Produkt anzupreisen und dafür entstehen ihm auch Aufwendungen, welche durch das Vertreterpauschale abgedeckt werden.
Dass diese Aufwendungen nicht unmittelbar nachzuweisen sind, liegt im Sinn dieser Bestimmung.

Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seines (den Innendienst überwiegenden) Außendienstes auch Tätigkeiten der Auftragsdurchführung verrichtet, ist er dennoch als Vertreter tätig, solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers eindeutig im Vordergrund steht. Maßgeblich ist, ob der Außendienst vom Abschluss von Rechtsgeschäften geprägt ist (Jakom, EStG (2011), Tz 66 zu § 16) - Vermittlungs- und Verkaufsfunktionen.

Ein Vertreter hat typischerweise einen großen potentiellen Kundenkreis, wobei er versucht, zahlreiche Geschäftsabschlüsse zu tätigen. Als Nebenprodukt ist auch die Kundenbetreuung zu nennen, denn die Zufriedenheit der Kunden führt möglicherweise zu Vertragsverlängerungen und weiteren Abschlüssen. Kundenbetreuung als Nebenprodukt ist unschädlich. Diese Art der Vertretertätigkeit bedingt aber auch zahlreiche kleinere Aufwendungen wie Einladungen der potentiellen Kunden, Geschenke, Telefongespräche von unterwegs etc., die durch das Werbungskostenpauschale abgegolten werden sollen (vgl. UFS 29.11.2006, RV/1915-W/05, UFS 15.5.2008, RV/3581-W/07).
Es erscheint jedenfalls glaubwürdig anzunehmen, dass beim Beschwerdeführer auch derartige Aufwendungen in gewissem Umfang auch tatsächlich angefallen sind.

Dass der Beschwerdeführer nicht zum Geschäftsabschluss ermächtigt war, sondern nur über einen Großhändler Verkäufe vermitteln konnte – schadet aufgrund der Formulierung „für einen anderen Geschäfte zu vermitteln und/oder in dessen Namen abzuschließen“ in der Definition des Vertreterberufes nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht, solange das Definitionsmerkmal des „ständig Betraut-Seins“ erfüllt ist (vgl. UFS 22.8.2012, RV/0727-L/09).

Auch das Präsentieren und Anbieten von Produkten sowie die Entgegennahme von Bestellungen gilt nach ho. Ansicht als vertretertypische Tätigkeit (vgl. UFS 9.5.2012, RV/0582-K/11). Die Produktberatung gehört sicherlich auch zu den wesentlichen Aufgaben eines Vertreters (vgl. UFS 19.6.2012, RV/0449-I/10).
Das Hauptziel eines Vertreters muss es ja sein, das Interesse eines Kunden an einem bestimmten Produkt zu wecken.
Kann der Beschwerdeführer das Interesse an seinem Produkt wecken, so wird der Kunde allenfalls das Produkt kaufen (auch über Vermittlung des Beschwerdeführers) und somit profitiert der Arbeitgeber des Beschwerdeführers und natürlich auch er selbst in der Form, dass er eine Provision erhält und allenfalls, dass sein Arbeitsplatz gesichert ist.

Nach objektiver Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse war nach Ansicht des erkennenden Richters jedenfalls davon auszugehen, dass - wie für die Gewährung des Vertreterpauschales gefordert - Anbahnung und Abschluss von Geschäften vorrangiges Ziel der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist.
Allfällige weitere Tätigkeiten in untergeordnetem Ausmaß sind im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.2.2005, 2003/15/0044) für die Annahme dieses Gesamtbildes einer typischen Vertretertätigkeit nicht schädlich.

Nach der Rsp des VwGH (vgl. VwGH 24.2.2005, 2003/15/0044) ist es für die Zuerkennung des Vertreterpauschales nicht schädlich, wenn im Außendienst auch Tätigkeiten der Auftragsdurchführung verrichtet werden.
Die Präsentation bzw. auch die „Einschulung“ auf das Produkt des Arbeitgebers gehört somit jedenfalls auch zu den Aufgaben eines Vertreters.

Allein dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar Geschäfte im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers abschließen konnte, führt noch nicht zur Aberkennung des begehrten Vertreterpauschales. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer wie ein Vertreter nach außen hin aufgetreten ist und den Verkauf seines Produktes zumindest aktiv betrieben bzw. vermittelt hat.
Genau so wird der „Vertreter“ auch im Lexikon beschrieben:
„ … für einen anderen Geschäfte zu vermitteln und/oder in dessen Namen abzuschließen …“

Das Vertreterpauschale im Zusammenhang mit den für seinen Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeit war sohin aus den angeführten Erwägungen anzuerkennen.

Anzumerken ist weiters, dass aufgrund der Stattgabe der Berufung dem Antrag auf Durchführung einer „mündlichen Erörterung“ nicht gefolgt wird.
Nach Ansicht des Richters ist darin kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erkennen; im Übrigen handelt es sich bei der Bestimmung hinsichtlich der sogenannten Erörterung (§ 269 Abs. 3 BAO) um eine KANN-Bestimmung.

 

C) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenständlich kann weder die Lösung einer Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch eine abweichende bzw. fehlende Rechtsprechung erkannt werden.

 

 

Linz, am 26. August 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 24.02.2005, 2003/15/0044
VwGH 09.11.1983, 82/13/0146

Stichworte