BFG RV/5200022/2013

BFGRV/5200022/201326.8.2015

Haftung nach § 9 BAO für Eingangsabgabenschuldigkeiten

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200022.2013

 

Entscheidungstext

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Be­schwer­de­sache Bf, Adr, vertreten durch V., Rechtsanwalt, Adr1, gegen den Bescheid des Zoll­am­tes Z., vertreten durch V1, vom 19. September 2012, Zahl *****/12239/6/2010, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,


zu Recht erkannt:
 

1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Haftung auf einen Betrag von insgesamt € 8.804,75 eingeschränkt wird:
 

Geschäftszahl

Zoll

Einfuhr-umsatzsteuer

Abgaben-erhöhung

Summe

08AT*****0IV5SEF35

€ 2.081,24

 

€ 162,60

€ 2.243,84

08AT*****0IV5STMT0

€ 509,43

 

€ 39,80

€ 549,23

08AT*****IV5RXVA0

€ 2.383,94

 

€ 186,25

€ 2.570,19

08AT*****IV5S64T0

€ 94,00

 

€ 7,34

€ 101,34

08AT*****IV5T6DX0

€ 2.109,47

 

€ 166,83

€ 2.276,30

*****/65169/14/2010/00

€ 269,43

€ 711,54

€ 82,88

€ 1.063,85

 

€ 7.447,51

€ 711,54

€ 645,70

€ 8.804,75


Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 


2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 19. September 2012 nahm das Zollamt den Beschwerdeführer nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens für folgende Abgabenschuldigkeiten der M GmbH als Haftender gemäß § 9 BAO in Anspruch:
 

Geschäftszahl

Zoll

Einfuhr-umsatzsteuer

Abgaben-erhöhung

Summe

08AT *****0 IV5SEF35

€ 2.081,24

 

€ 162,60

€ 2.243,84

08AT*****0IV5STMT0

€ 509,43

 

€ 39,80

€ 549,23

08AT*****IV5RXVA0

€ 2.383,94

 

€ 186,25

€ 2.570,19

08AT*****IV5S64T0

€ 94,00

 

€ 7,34

€ 101,34

08AT*****IV5T6DX0

€ 2.135,43

 

€ 166,83

€ 2.302,26

*****/65169/14/2010/00

€ 269,43

€ 711,54

€ 82,88

€ 1.063,85

 

€ 7.473,47

€ 711,54

€ 645,70

€ 8.830,71

 

In der gegen den Haftungsbescheid mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2012 erhobenen Berufung brachte der Be­schwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm bis zu der erst nach Konkurs­er­öffnung durch­ge­führ­ten Betriebsprüfung (Nach­schau) die Ab­ga­ben­schuld unbekannt ge­wesen sei und er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über das Vermögen der Ge­mein­schuldnerin verfügen ha­be können. Die Nicht­ent­rich­tung der Abgaben nach ihrem Bekanntwerden könne ihm daher nicht zum Vorwurf ge­macht werden.

Außerdem führte der Beschwerdeführer an,dass er sich bezüglich der zollrechtlichen Anmeldung und Entrichtung der Ein­fuhr­ab­ga­ben einer Spedition bedient habe, die die erforderlichen Prüfungen durchzuführen ge­habt hätte und der die Nichtübereinstimmung mit den Dokumenten auffallen hätte müs­sen. Von der Abgabenbehörde wäre deshalb der Spediteur als Zollschuldner in An­spruch zu nehmen gewesen. Es sei auch die Spedition gewesen, die die Waren vor­schriftswidrig in das Zollgebiet verbracht habe.

Dazu komme noch, dass Mitte 2008 die Kreditlinien ausgelaufen seien und die Gesellschaft damit illiquid gewesen sei. Es seien ab diesem Zeitpunkt so gut wie keine Zahlungen mehr aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erfolgt. Aus der beiliegenden "offenen Postenliste Kreditoren zum 30. Juni 2009" seien folgende Zahlungen ersichtlich:

22.10.2008

xxxxx

€ 13.688,40

28.04.2009

xxx GS zu Hon. 1696/08

€ 3.960,00

Die letztgenannte Zahlung sei auszuscheiden, da es sich um eine Gutschrift der Steuerberatungskanzlei handle und nicht um eine Zahlung.

30.04.2009

xxxxxxx

€ 388,19

30.04.2009

xxxxxxx

€ 210,71

Diese Zahlungen seien zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft unbedingt erforderlich gewesen, andernfalls das Telefon abgeschlossen worden wäre.

23.06.2009

xxxx

€ 4.000,00

Diese Zahlung sei nicht durch die Gemeinschuldnerin erfolgt, sondern durch die E. GmbH.

12. u. 13.11.2008

Akonto Zollabgaben

€ 21.000,00

30.04.2009

xxxxxxxx

€ 768,98

Diese Zahlung sei ebenfalls zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlich gewesen.

Aus all dem sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer unverschuldet bis zur In­sol­venz­eröffnung die fraglichen Einfuhr­ab­gaben­schuldig­keiten unbekannt bleiben mussten und darüber hinaus die finanziellen Mittel nicht mehr zur Verfügung ge­stan­den seien. Die übrigen Gläubiger, die im fraglichen Zeitraum ab November 2008 bis zur Konkurseröffnung am 13. Juli 2009 keine Zahlungen erhielten, seien nicht anders be­handelt worden als der Ab­ga­ben­gläubiger.

Das Zollamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Dezember 2012, Zahl *****/12239/7/2010, als unbegründet ab. In der Begründung führte es aus, dass es bei der Betriebsprüfung zu keiner Nachforderung gekommen wäre, wenn der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Importe im noch nicht konkursbedrohten Jahr 2008 die Überprüfung ordnungsgemäß durchgeführt und nicht auffallend sorglos gehandelt hätte. Eine Prüfung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erübrige sich, weil durch die fahrlässige Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen die Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dokumentiert sei.

Mit Eingabe vom 8. Jänner 2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Ent­schei­dung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

In der am 24. Juni 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung räumte der Be­schwer­de­führer ein, dass es sich in den gegen­ständ­lichen Ein­fuhr­fällen um gehandelt aufgespaltene Kaufpreise gehandelt habe und dies dem vertretenden Spe­ditions­unter­neh­men nicht bekannt gewesen sei. In früheren Fällen seien die Rechnungen über die Lizenzgebühren vom Versender den Ver­zollungs­un­ter­lagen beigelegt worden. Dem Beschwerdeführer sei jedoch kein Ver­schulden an­zulasten, weil dieser nicht in der Lage gewesen sei, alles zu kontrollieren.

Eine laufende Kontrolle, ob die erklärten Zollwerte mit den Da­ten in der Buchhaltung über­einstimmen, sei nicht durchgeführt bzw. sei die Vor­nah­me einer Kontrolle vom Ge­schäfts­führer nicht überwacht worden. Die sonst übliche Jahres­kontrolle sei betreffend das Geschäftsjahr 2008 auf­grund der Kon­kurs­eröffnung im Juli 2009 (abweichendes Ge­schäftsjahr 1. Juli bis 30. Juni) nicht mehr durchgeführt worden.

Die eingegangenen Zahlungen seien aufgrund einer Globalzession der Bank zugute gekommen. Für Zahlungen habe im Einzelfall mit der Bank verhandelt wer­den müssen. Wäre die Eingangsabgabenschuld in Höhe von rund € 8.000,00 zu die­sem Zeitpunkt bekannt gewesen, wäre - wie der Beschwerdeführer eben­falls einräumte - die Zahlung in Absprache mit der Bank sicherlich mög­lich gewesen.

Das Zollamt legte Unterlagen vor, die eine geringfügige Verringerung Abgabenschuld ergab.
 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
 

II. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 3. Mai 2007 bis zum 13. Juli 2009 Ge­schäfts­füh­rer der M GmbH.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 13. Juli 2009 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom 21. August 2012 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Auf die Gläubiger entfiel eine Quote von 1,5 %.

Mit den oben angeführten Zollanmeldungen beantragte die Gemeinschuldnerin als An­mel­derin, direkt vertreten durch die S., die Überführung von Bekleidung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Es lag je­weils ein aufgespaltener Kaufpreis vor. Die Rechnung bezüglich der Li­zenz­ge­bühren wurde der vertretenden Spedition nicht übermittelt, wodurch ein zu nie­dri­ger Zollwert erklärt wurde und die Eingangsabgaben in zu geringer Höhe festgesetzt wur­den.

Die Sendungen ex Rechnung Nr. 210 und Nr. 211 wurden nicht zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet und dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen.

Eine zeitnahe Prüfung der Zollanmeldung auf Übereinstimmung der erklärten Zollwerte mit dem tatsächlich bezahlten oder zu zahlenden Preis wurde nicht durchgeführt.

Die nachträgliche buchmäßige Erfassung der bei der Überführung in den freien Verkehr unerhoben gebliebenen Eingangsabgabenbeträge erfolgte mit Bescheid des Zollamtes Z. vom 9. Dezember 2010, Zahl *****/65169/13/2010. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung betreffend die der zollamtlichen Überwachung entzogenen Waren erfolgte mit Bescheid vom gleichen Datum, Zahl *****/65169/14/2010. Gleichzeitig wurde jeweils eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG festgesetzt. Die Nach­for­de­rungs­be­scheide sind rechtskräftig.
 


III. Rechtliche Erwägungen und Beweiswürdigung:

Im Beschwerdefall ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am 31. Dezember 2013 beim Un­ab­hän­gi­gen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig ge­wese­ne Be­schwer­de vom Bun­des­finanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2 BAO).

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Inanspruchnahme als Haftender setzt daher die Stellung als Vertreter, das Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit, die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter, das Verschulden des Vertreters und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus.

Die Stellung des Beschwerdeführers als Vertreter, das Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen sowie die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld werden nicht bestritten.

Bestritten wird jedoch die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Beschwerdeführer.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter dar­zutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten un­mög­lich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sin­ne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht ver­letzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Un­ein­bring­lichkeit ursächlich war (vgl. VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208).

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Ver­tre­ter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den ab­ga­ben­recht­lichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. In den Fällen von Selbst­be­mes­sungs­abgaben hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass maß­ge­bend ist, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu ent­richten oder abzuführen gewesen wären (vgl. VwGH 31.10.2000, 95/15/0137; VwGH 24.2.2004, 99/14/0278; VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146).

Gemäß Art. 59 Zollkodex (ZK) sind alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, zu dem betreffenden Verfahren anzumelden.

Gemäß Art. 199 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) übernimmt der Anmelder mit Abgabe einer von ihm oder von seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung oder mit Übermittlung einer EDV-gestützten Versandanmeldung bei einer Zollstelle gemäß den geltenden Vorschriften die Gewähr für
- die Richtigkeit der in der Zollanmeldung gemachten Angaben
- die Echtheit der eingereichten Unterlagen und
- die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Zollverfahren.

In den Fällen der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet entsteht die Zollschuld durch die Annahme der vom Anmelder abzugebenden Zollanmeldung (Art. 201 Abs. 2 ZK) bzw. bei einem Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung, in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (Art. 203 Abs. 2 ZK), somit in dem Zeitpunkt, in dem die Handlung oder Unterlassung erfolgt, die bewirkt, dass zollamtliche Prüfungen nicht mehr durchgeführt werden können.

Der geschuldete Abgabenbetrag ist im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes bis zum 15. des nachfolgenden Monates zu entrichten (Art. 227 ZK iVm § 77 Abs. 3 ZollR-DG).

Insofern unterscheidet sich das Entstehen und die Entrichtung einer Zollschuld nicht von der Situation bei Selbstbemessungsabgaben. In beiden Fällen kommt es auf die Erklärung bzw. die ordnungsgemäße Anmeldung durch den Abgabepflichtigen an. 

Das Zollamt ist daher im gegenständlichen Haftungsfall für die im November 2008 zur Überführung in den freien Verkehr angemeldeten bzw. der zollamtlichen Überwachung entzogenen Waren zutreffend davon ausgegangen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, wann den Beschwerdeführer die abgabenrechtlichen Pflichten getroffen hat, der 15. Dezember 2008 ist. Zu diesem Zeitpunkt wären die Eingangsabgaben bei ordnungsgemäßer Zollanmeldung spätestens zu entrichten gewesen.

Die sich aus den zollrechtlichen Bestimmungen ergebenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen sind schuldhaft verletzt worden, wobei es - wie das Zollamt zutreffend ausführte - auf eine bestimmte Schuldform nicht ankommt und somit auch bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037; VwGH 31.10.2000, 95/15/0137). Aus der in Art. 199 ZK-DVO normierten Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der in einer Zollanmeldung gemachten Angaben ergibt sich, dass derjenige, der sich eines Vertreters zur Erstellung der Zollanmeldung bedient, sich versichern muss, dass diesem die erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen.

Selbst wenn in früheren Fällen, beide Rechnungen des auf­ge­spaltenen Kaufpreises der Spedition direkt zugegangen sind, durfte der Be­schwer­deführer sich nicht darauf verlassen, dass dies auch in den hier zu be­ur­tei­len­den Fällen zutreffen würde. Mit dem Vorbringen, dass es ihm nicht möglich ge­we­sen wä­re, alles zu kontrollieren und es ihm auch nicht auffallen hätte können, dass zu ge­ringe Werte erklärt worden sind, vermag er sich nicht zu exkulpieren. Der Be­schwer­deführer musste in der mündlichen Verhandlung einräumen, kein entsprechendes Kon­trollsystem gehabt und auch keine (zweck­mäßi­gen) zeitnahen Prüfungen durchgeführt zu haben. Im Übrigen wurde nicht einmal behauptet, dass eine (nachträgliche) Über­prü­fung auf Übereinstimmung der in den Zoll­an­meld­ungen erklärten Zollwerte mit dem tatsächlich bezahlten oder zu bezahlenden Preis durchgeführt worden wäre. Die Prüfung der der Primärschuldnerin am Ende jedes Liefervorganges über­mit­tel­ten Rech­nungs­ausfertigungen auf Über­ein­stim­mung mit dem Auftrag konnte die Ab­weichung von den in den Zollanmeldungen erklärten Zollwerten natürlich nicht auf­decken.

Der Beschwerdeführer räumte auch ein, dass trotz bestehender Global­zes­sion die Ein­gangs­ab­gaben in Absprache mit der Bank im maß­geblichen Zeitraum (No­vem­ber/De­zember 2008) noch entrichtet werden hät­ten können.

Aus alledem ergibt sich, dass eine schuldhafte Verletzung von abgabenrechtlichen Pflich­ten vorliegt und diese aufgrund der Umstände auch kausal für die Un­ein­bring­lich­keit der Eingangsabgaben bei der Primärschuldnerin sind.

Der Haftungsbetrag war jedoch aufgrund einer zwischenzeitlichen Gutschrift in Höhe von € 25,96 betreffend die Nachforderung zu CRN 08/AT ***** IV5T6DX0 entsprechend her­abzusetzen.

Die Haftung für die mit den Nachforderungsbescheiden festgesetzte Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG ergibt sich aus § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 lit. a der Bundesabgabenordnung, wonach sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche wie eine Abgabenerhöhung erstrecken.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensübung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.

Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Be­siche­rungs­zweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel er­messens­konform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner un­einbringlich ist (vgl. VwGH 25. Juni 1990, 89/15/0067). Dies ist beim ge­gebe­nen Sach­verhalt der Fall, da die Haftungsinanspruchnahme die letzte Möglichkeit zur Her­ein­brin­gung der Abgabenschuldigkeiten darstellt. Billigkeitsgründe, die gegen eine Haf­tungs­inan­spruch­nahme sprechen, wurden weder vorgebracht noch ergeben sie sich aus dem Akteninhalt.
 

IV. Zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grund­sätz­liche Be­deutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht konnte sich, soweit nicht ohnehin eine klare Rechtslage vorliegt, auf die ständige Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

 

 

Innsbruck, am 26. August 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 18.10.1995, 91/13/0037
VwGH 31.10.2000, 95/15/0137
VwGH 25.06.1990, 89/15/0067
VwGH 31.10.2000, 95/15/0137
VwGH 22.04.2015, 2013/16/0208
VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146
VwGH 24.02.2004, 99/14/0278

Stichworte