BFG RV/7101420/2012

BFGRV/7101420/201212.8.2015

Keine Berücksichtigung von Parkgebühren neben dem Kilometergeld

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101420.2012

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, gegen den Bescheid des FA X vom 03.04.2012, betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) erzielt neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Landwirtschaftslehrer.

Im Zuge der Einkommensteuererklärung 2010 machte er Reisekosten in Höhe von EUR 685,00 als Werbungskosten geltend. Darin enthalten ist Kilometergeld in Höhe von EUR 58,80 für die anlässlich einer Studienreise nach Schweden durchgeführte Fahrt zum Flughafen Schwechat.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 3. April 2012 wurden die Reisekosten in der beantragten Höhe anerkannt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung beantragte der Bf die Berücksichtigung einer Parkgebühr in Höhe von EUR 315,00. Begründend führte er aus, er habe sein Auto im Zuge der Fachexkursion nach Schweden am Flughafen irrtümlich in der Kurzparkzone statt im Parkhaus abgestellt. 

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, das amtliche Kilometergeld decke sämtliche Kosten ab, weshalb Parkgebühren nicht zusätzlich zum Kilometergeld geltend gemacht werden könnten. Außerdem handle es sich um Aufwendungen, die durch das eigene Verhalten ausgelöst worden seien; es lägen somit nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung vor.

Im Vorlageantrag führte der Bf aus, die Fachexkursion sei zwar vom Dienstgeber befürwortet worden, weil sie der fachlichen Weiterbildung gedient habe, es sei von ihm aber kein Kilometergeld verrechnet worden.

Klarstellend ergeht der Hinweis, dass die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO idgF vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf nahm an einer Fachexkursion nach Schweden teil. Für die Fahrt zum Flughafen machte er das amtliche Kilometergeld als Werbungskosten geltend.

Für das Parken am Flughafen bezahlte der Bf Parkgebühren in Höhe von EUR 315,00.

Strittig ist, ob diese Parkgebühren zusätzlich zum Kilometergeld als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des Bf und waren wie folgt rechtlich zu würdigen:

Unbestritten handelt es sich bei der Fachexkursion nach Schweden um eine Fortbildungsmaßnahme, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bf steht. Für die durch die Fahrt zum Flughafen angefallenen Fahrtkosten wurde dem Bf zu Recht das beantragte amtliche Kilometergeld gewährt.

Mit der Geltendmachung des Kilometergeldes entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, dass die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugen nicht entsprechend den tatsächlichen (nachgewiesenen) Aufwendungen, sondern im Wege einer Schätzung berücksichtigt wird (vgl. VwGH 9.12.1991, 91/13/0094).

Das Kilometergeld für Personenkraftwagen kommt unter Heranziehung des § 10 Abs. 3 Reisegebührenvorschrift (RGV) nur mit einem einheitlichen Betrag zum Ansatz. Es handelt sich dabei um eine grobe Schätzung, die dem tatsächlichen Kraftfahrzeugaufwand nur pauschal Rechnung trägt. Nimmt der Steuerpflichtige das Kilometergeld in Anspruch, so nimmt er die grobe Schätzung, derzufolge die Aufwendungen für den beruflichen Einsatz des Kraftfahrzeuges mit dem Kilometergeld abgegolten sind, in Kauf. Er kann dann nicht neben den pauschalen Sätzen des Kilometergeldes auch noch bestimmte einzelne Aufwendungen als Werbungskosten beanspruchen (vgl. VwGH 30.5.1989, 88/14/0119). Es widerspräche dem Wesen einer pauschalen Abgeltung von Ausgaben, wollte man neben dem Schätzungsbetrag noch weitere mit der Nutzung des Wirtschaftsgutes unmittelbar zusammenhängende Aufwendungen zum Abzug zulassen.

Nach einer Auskunft des Bundeskanzleramtes enthält das Gewichtsschema, auf Grund dessen der Preisindex für den privaten Pkw-Verkehr und in weiterer Folge das amtliche Kilometergeld ermittelt wird, folgende Positionen (vgl. RdW 1996,187, Heft 4 vom 15. April 1996):

Indexposition

Relativer Gewichtsanteil

Personenkraftwagen (47 Positionen)

30,484

Motoröl

1,583

Normalbenzin

7,881

Superbenzin

21,301

Dieseltreibstoff

0,882

Kriechöl

1,228

Autobatterie

1,228

Stahlgürtelreifen

1,237

Winterreifen

1,228

Wagenwäsche

0,404

Kfz-Mechanikerstunde

5,169

Wiederkehrende Begutachtung § 57a

0,239

Auspuffanlage erneuern

2,580

Wasserpumpe erneuern

2,580

Kraftfahrzeugsteuer ( 6 Positionen)

4,319

Haftpflichtversicherung für PKW (7 Positionen)

10,717

Teilkaskoversicherung für PKW (5 Positionen)

2,226

Kfz-Rechtsschutzversicherung

0,939

Parkgebühr

0,165

Parkgarage

0,173

An/Abmeldungen eines PKW (2 Positionen)

1,508

Beitrag für Autofahrerclub

1,929

insgesamt

100,000

Auf Grund der pauschalen schätzungsweisen Abgeltung aller durch die Fahrt zum Flughafen veranlassten Aufwendungen mit dem Kilometergeld hat das Finanzamt die gesonderte zusätzliche Berücksichtigung der gegenständlichen Ausgaben für das Parken am Flughafen zu Recht verwehrt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben zitierten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

 

 

Wien, am 12. August 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 10 Abs. 3 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955

Verweise:

VwGH 30.05.1989, 88/14/0119
VwGH 09.12.1991, 91/13/0094

Stichworte