Ausgleichszahlung eines rumänischen Staatsbürgers für das Kind aus der geschiedenen Ehe
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104515.2014
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 03. Juni 2014 betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausgleichszahlung ab April 2011 für das Kind Serena zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 3. Juni 2014 den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für das minderjährige Kind des Beschwerdeführers (Bf.) für die Zeit ab April 2011 abgewiesen. Der Bf. trage für das Kind Serena nicht die überwiegenden Unterhaltskosten. Daher bestehe gemäß Art. 68a der VO (EG) Nr. 883/2004 kein Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 6. Juni 2014 wird wie folgt begründet:
"Die Ausgleichzahlung wurde es mir abgewiesen weil, „Da Sie nicht die überwiegenden Unterhaltskosten Ihres Kindes tragen ... "
Ich möchte Sie, über die Tatsache darauf Aufmerksam machen:
Die Dokumente, bzw. die Zahlungsbestätigungen über die Unterhaltskosten, die ich für meine Tochter Serena ... monatlich, trage sind übersetzt worden (sowie Sie verlangt haben in dem letzten Schreiben) und Ihnen mit der Post am 22.05.2014 geschickt. (mit den anderen verlangten Unterlagen: Geburtsurkunde meiner Tochter, Scheidungsurteil, Gewerbeanmeldung).
Ich hätte eine Ergänzung dazu:
Meine Ex-Frau (V...) besteht darauf dass, ich ihr das Unterhaltsgeld für unsere Tochter sende (sie hat keine Bankkonto-lt. Ihre Aussage), daher ist das Geld von mir an sie, monatlich, über die Post gezahlt. (siehe, bitte die Zahlungsbestätigungen, die von mir auch übersetzt gelassen wurden).
Da ich monatlich, ab der Scheidung die Unterhaltskosten an meiner Ex-Frau brav zahle, bitte ich Sie, um die Ausgleichzahlung für meine Tochter Serena ... zu genehmigen."
Beigelegt waren der Beschwerde fünf aus dem Rumänischen übersetzte Abrechnungen mit welchen vom Rumänischen Postamt, Amtssitz Bukarest, D. bestätigt wurde:
"Wir haben (vom Bf.) die Summe von 205,00 Lei (inklusive 5,00 Lei Postgebühren) bekommen."
Die Datumsangaben waren Folgende:
19.12.2013
28.01.2014
25.02.2014
24.03.2014
16.04.2014
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. August 2014 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Die Begründung lautet:
"Anspruch auf Ausgleichszahlung haben Sie nur dann, wenn Sie eine lückenlose monatliche Kostentragung, mindestens in Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, mit entsprechenden Belegen (Daueraufträge, Überweisungsbelege etc.) nachweisenn können.
Da Sie eine Kostentragung in zu geringer Höhe (200 Lei = 45 €) nachgewiesen haben, war Ihre Beschwerde abzuweisen."
Im Vorlageantrag vom 19. August 2014 wurde Folgendes vorgebracht:
"Ich beziehe mich auf die Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2014.
Ich bin in der Lage bzw. in der schwierigen Situation, Sachen nachzuweisen, die man als Elternteil macht, unabhängig davon ob, man gemeinsame Haushalt hat oder nicht, durch „Daueraufträge und Überweisungen".
Ich möchte meine Situation darstellen: Sowie Sie in dem Schreiben erwähnt haben, bekommt die Mutter meines Kindes monatlich ca. 45,00 €, Betrag, den ich durch Postbelege nachweisen kann.
Ich stamme aus einer Familie die ein sehr großer Wert auf Zusammenhörigkeit legt. Daher, ist so geregelt worden dass, meine Tochter Serena ... das Wochenende mit mir, mit meiner Familie (meine Mutter und die Familie meines Bruders) verbringt. Es wurde und ist so gedacht und gemacht dass, die Serena ihr Spaß hat. Darunter, sind Ausflüge, Schwimmen gehen, Eislaufen, Kino, Shoppen zum verstehen. Alle diese Dinge könnten nicht gemacht werden, wenn ich es nicht finanziell unterstützen würde. Sind Kosten, die ich fürs Kind direkt getragen und trage und als Vater hätte ich nicht gedacht dass dafür die Belege sammeln muss.
Ich erwähne dass, ich 1x Mal im Monat übers Wochenende nach Rumänien fahre, um die Zeit mit meiner Tochter zu verbringen. Es ist mir noch nicht passiert, mit "leeren Händen" meine Tochter zu besuchen. In Absprache mit ihrer Mutter, habe ich entweder Sachen zum Anziehen, je nach Bedarf des Kindes gekauft.
Auch bei den Urlauben, die meine Tochter mit ihrer Mutter macht, beteilige ich mich mit.
Meine Tochter ist Brillen-Trägerin und in Rumänien sind die Ordinationskosten, die regelmäßige Arztkontrolle, die Brille nicht von der zuständige GKK zu übernehmen, da beteilige ich mich auch finanziell.
Alle diese Kosten, die von mir aufgezählt sind, sind überwiegende Kosten, die ich fürs Kind trage und wenn man im Durchschnitt betrachtet, überschreiten die Kosten sogar die monatliche Familienbeihilfe.
Aus meiner Sicht, alle diese Kosten, die ich Ihnen aufgezählt habe, sind überwiegende Kosten zum betrachten.
Ich ersuche Sie höflich, um mir den Anspruch auf Ausgleichzahlung zu genehmigen."
Gemäß dem Auszug aus dem Gewerberegister vom 1. April 2011 wurde für den Bf. als Gewerbeinhaber das Gewerbe: Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, eingetragen; Standort Wien 1030.
Laut Zivilurteil Nr. .../2008 wurde die Ehe, die am 20. August 2005 zwischen Frau ... (als Klägerin) und dem Bf. (Beklagter) geschlossen wurde, aus Verschulden des Beklagten geschieden.
Der Vater wurde zur Unterhaltszahlung in Höhe von 120 Lei pro Monat verpflichtet, beginnend mit 07.10.2008 bis zur Volljährigkeit des im April 2006 geborenen Kindes.
In den Jahren 2011 bis 2013 betrug das Einkommen des Bf. laut Einkommensteuerbescheiden wie folgt:
Jahr | Jahreseinkommen | das sind monatlich |
2011 | 8.198,85 € | rd. 683 € |
2012 | 8.197,74 € | rd. 683 € |
2013 | 2.674,99 € | rd. 223 € |
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für minderjährige Kinder.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Zu berücksichtigen ist auch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EG) Nr.883/2004).
In der VO (EG) Nr. 883/2004 ist in Artikel 67 (Familienleistungen) Folgendes ausgeführt: Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen:
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. ...
Im Artikel 68 sind die Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen geregelt.
Die VO (EWG)1408/ 71 knüpft hinsichtlich Familienleistungen an die Eigenschaft als "ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger" iSd VO an, wofür insbesondere die Pflichtversicherung oder freiwillige Weiterversicherung "gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige abgedeckt ist", nicht aber das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung maßgebend ist.
Überwiegende Kostentragung
Artikel 1, Buchstabe i, Nummer 3 VO
„Wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.“
Da die VO bei der Leistungsverpflichtung grundsätzlich vom „Beschäftigungslandprinzip“ ausgeht, verlangt sie, dass die FB jedenfalls auch dann gewährt wird, wenn die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Die VO untersagt es auch nicht, dass die Beihilfe dem den Geldunterhalt (überwiegend) leistenden Elternteil gewährt wird. Der Zweck der VO besteht darin, zugunsten der Familienangehörigen der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats (A) unterliegenden Person, die in einem anderen Mitgliedstaat (B) wohnen, sicherzustellen, dass ihnen die nach den Rechtsvorschriften von (A) vorgesehenen Familienleistungen gewährt werden. Aus der Sicht der VO ist nur sicherzustellen, dass die Familienleistungen entweder der den Haushalt führenden Person oder der den (überwiegenden) Unterhalt leistenden Person gewährt werden (vgl dazu insbesondere VwGH 16.12.2009, 2009/15/0207).
Das bedeutet vereinfachend, dass durch die VO fingiert wird, dass derjenige Elternteil, der die Kosten des Unterhalts für das im Wohnland (B) lebende Kind (im Sinn des § 2 Abs. 3 FLAG), überwiegend trägt, vom Beschäftigungsland (A) so zu behandeln ist, als gehörte dieses Kind seinem Haushalt an (vgl Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 53 Rz 95 und 96).
Nach der Rechtsprechung (vgl. zB. VwGH 21.3.1996, 93/15/0208) hängt die Feststellung der überwiegenden Kostentragung einerseits davon ab, wie hoch die gesamten Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum gewesen sind; und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge (vgl auch Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 149).
Im gegenständlichem Fall ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Unterhaltskosten seiner Tochter überwiegend bzw. mindestens in Höhe der Famiienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages getragen hat.
Als Nachweis für Unterhaltsleistungen für seine Tochter legte der Bf. zunächst lediglich für den Zeitraum Dezember 2013 bis April 2014 die fünf Postüberweisungen nach Rumänien mit dem Betrag in Höhe von jeweils 200,00 Lei (exklusive Postgebühren) vor.
Dieser Betrag entspricht unstrittig € 45, im Vorlageantrag hält der Bf. fest,dass die Mutter seines Kindes monatlich ca. 45 € bekommt, welchen Betrag er durch Postbelege nachweisen kann. Dass mit diesem Betrag eine überwiegende Kostentragung nicht nachgewiesen wurde, bedarf keiner weiteren Ausführungen und macht dieser Betrag auch nur einen Bruchteil der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages (in Höhe von insgesamt € 171,10) aus. Das sowohl im Jahr 2011 (rund 8.200 €, also rund 683 € monatlich) als auch in den Folgejahren (2012 ebenfalls rund 8.200 € bzw. 683 € monatlich, 2013 rund 2.675 €, also rund monatlich 223 €) geringe Einkommen lässt in Verbindung mit der eigenen Angabe des Bf., wonach er monatlich über das Wochenende nach Rumänien fuhr, auf die Ursachen der bloß geringen Überweisungen schließen.
Auf die Begründung im Abweisungsbescheid reagierend brachte der Bf. vor., seine Tochter verbringe das Wochenende mit ihm und mit seiner Familie (seiner Mutter und der Familie seines Bruders) und gab im folgenden Absatz an, einmal im Monat übers Wochenende nach Rumänien zu fahren. Damit seine Tochter Spaß habe (Ausflüge, Schwimmen gehen, Eislaufen, Kino, Shoppen) sei dies so gemacht worden. In diesem Zusammenhang bringt der Bf. vor, alle diese Dinge könnten nicht gemacht werden, wenn er es nicht finanziell unterstützen würde. Diese Kosten habe er fürs Kind direkt getragen. Es sei ihm noch nicht passiert, mit leeren Händen seine Tochter zu besuchen. In Absprache mit der Mutter habe er Sachen zum Anziehen des Kindes gekauft. Auch bei den Urlauben die seine Tochter mit der Mutter macht, beteilige er sich finanziell. Alle diese Kosten die von ihm aufgezählt seien, seien überwiegende Kosten, die er fürs Kind trage und wenn man den Durchschnitt betrachte, würden diese Kosten sogar die monatliche Familienbeihilfe überschreiten. Dieses gesamte Vorbringen ging über die Behauptungsebene nicht hinaus und beschränkte sich der Bf. mit der Angabe, er hätte nicht gedacht, dafür Belege sammeln zu müssen. Findet Berücksichtigung, welches niedrige Einkommen die drei Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2013 ausweisen und waren auch die Kosten für die monatlichen Rumänienfahrten aufzubringen, blieb im Dunkeln, mit welchen Mitteln die ins Treffen geführten (über die nachgewiesenen Postüberweisungen hinausgehenden) Aufwendungen gedeckt worden sein sollen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.
Wien, am 12. Mai 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 68a VO 883/2004 , ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1 |