BFG RV/7300029/2015

BFGRV/7300029/201522.6.2015

Die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen durch in Haft befindliche Bestrafte ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300029.2015

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M. in der Finanzstrafsache gegen Mag. Dr. A., geb., Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günter Schmid, Hafferlstraße 7, 4020 Linz, über die Beschwerde des Bestraften vom 13. Mai 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 8. April 2015, mit dem der Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen gemäß § 179 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) abgewiesen wurde, folgendes Erkenntnis gefällt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zur F rage, ob nur die sich auf freiem Fuß befindenden Bestraften nach Aufforderung zum Strafantritt die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen beantragen dürfen, zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Spruchsenates vom 2. Oktober 2013 wurde Mag. Dr. A. (in weiterer Folge: Bestrafter) wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß § 34 FinStrG schuldig gesprochen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 148.000,- verhängt, die in Rechtskraft erwachsen ist.

Am 18. März 2015 wurde dem Bestraften die Dauer der verbleibenden Ersatzfreiheitsstrafe (82 Tage und 5 Stunden) aufgrund festgestellter Uneinbringlichkeit mitgeteilt.

Am 8. April 2015 teilte der Verteidiger mit, dass der Bestrafte gemäß § 3a StVG den Rest der Ersatzfreiheitsstrafe in Form eines sozialen Dienstes leisten wird. "Mein Mandant wird umgehend mit dem Neustart Kontakt aufnehmen. Ich werde Sie innerhalb eines Monats über das Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung informieren."

Am 9. April 2015 beantragte der Verteidiger dem Verein Neustart ein entsprechendes Schreiben zukommen zu lassen, damit gemeinnützige Leistungen erbracht werden können.

 

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 8. April 2015 wurde der Antrag auf gemeinnützige Leistungen mit der Begründung abgewiesen, dass ein Antrag auf gemeinnützige Leistung nur eingebracht werden könne, wenn sich der Antragsteller auf freiem Fuß sich befinde. Nach Rücksprache mit der zuständigen Justizanstalt sei dies innerhalb eines Monats nicht der Fall.

 

In der dagegen gerichteten Beschwerde vom 13. Mai 2015 wird der Bescheid in seinem gesamten Umfang bekämpft. Als Beschwerdegründe werden unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Die Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:

"Die Finanzbehörde unterliegt einer unrichtigen Rechtsansicht insofern, als sie vermeint, dass beim Beschwerdeführer die Erbringung gemeinnütziger Leistungen unzulässig wäre, zumal sich dieser nicht auf freiem Fuß befindet.

Nach § 3a StVG hat jeder Verurteilte die Möglichkeit, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, sofern die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als 9 Monate beträgt. Gemeinnützige Leistungen sind bei geeigneten Einrichtungen zu erbringen, mit denen Einvernehmen herzustellen ist. Der Zeitraum für die Bemessung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich 10 Arbeitsstunden benötigen würde.

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer zwar nicht auf freien Fuß, allerdings seit längerer Zeit Freigänger. Der Beschwerdeführer geht einer geregelten Arbeit bei einem Unternehmen (40 Stunden Arbeitswoche) nach, wobei er in der Früh die Haftanstalt verlässt und am Abend in diese zurückkehrt. Mit diesem Dienstnehmer (gemeint vermutlich: Dienstgeber) wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer zwei Tage bei vollen Bezügen freigestellt wird, um den sozialen Dienst an zwei Arbeitstagen zu verrichten.

Der Beschwerdeführer hat von der Justizanstalt auch die Mitteilung, dass der Absolvierung oder Erbringung gemeinnütziger Leistungen an zwei vollen Arbeitstagen (insgesamt 16 Stunden) nichts im Wege steht.

Der Beschwerdeführer ist daher in der Lage, an zwei Tagen sozialen Dienst zu verrichten.

Darüberhinaus wird der Beschwerdeführer Mitte Juli die Fußfessel erhalten, weshalb er sich auch ab diesem Zeitpunkt auf freiem Fuß befindet und auch in dieser Zeit den restlichen sozialen Dienst absolvieren kann.

Es wird daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen an Stelle der Ersatzfreiheitsstrafe zuzustimmen bzw. zu bewilligen."

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 179 Abs. 3 FinStrG hat der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung darf auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969) übermittelt werden. § 3a Abs. 1 bis 4 StVG und § 29b Bewährungshilfegesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen.

§ 175 Abs. 2 FinStrG: Ist eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so hat die Finanzstrafbehörde den auf freiem Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses (§ 9 des Strafvollzugsgesetzes) und die Androhung zu enthalten, daß der Bestrafte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen; sie ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. An Stelle der Aufforderung zum Strafantritt ist die sofortige Vorführung zu veranlassen, wenn Fluchtgefahr (§ 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2) besteht. Kann die Vorführung nicht vollzogen werden, weil der Bestrafte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, ist die Finanzstrafbehörde befugt, eine Sachenfahndung und Personenfahndung zur Festnahme zu veranlassen. Den Finanzstrafbehörden sind die erforderlichen Daten aus der von den Sicherheitsbehörden geführten zentralen Informationssammlung zu übermitteln.

§ 3 Abs. 1 StVG: Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen und die nach § 9 zur Einleitung oder Durchführung des Strafvollzuges zuständige Anstalt von der Anordnung zu verständigen. Zugleich mit dieser Verständigung oder so bald wie möglich ist der Anstalt auch eine Ausfertigung des Strafurteiles zu übersenden. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt, durch eine öffentliche Urkunde nachweist, dass sie gezahlt ist, oder gemeinnützige Leistungen (§ 3a) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung ist auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§  9b Bewährungshilfegesetz) zu übermitteln. Ist der psychische Zustand des Verurteilten oder sein sonstiger Gesundheitszustand im Zuge des Strafverfahrens durch sachverständige Personen untersucht worden, so ist der Verständigung auch eine Abschrift des Gutachtens anzuschließen.

§ 3 Abs. 2 StVG: Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuße befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung der zuständigen Anstalt und die Androhung zu enthalten, daß der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Verurteilte dieser Aufforderung nicht nach, so ist seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen. Die Vorführung ist auch anzuordnen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem Vollzuge der Freiheitsstrafe durch die Flucht zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, daß er das versuchen werde, oder wenn seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.

§ 3a Abs. 1 StVG: Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung (§ 202 StPO) zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht. Der Zeitraum für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. § 202 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 3 bis 5 StPO gilt sinngemäß. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen, die neun Monate oder länger dauern, ist nicht zulässig.

§ 3a Abs. 2 StVG: Teilt der Verurteilte innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 dem Gericht mit, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen und ist dies rechtlich zulässig, so wird diese Frist gehemmt. Danach muss der Verurteilte innerhalb eines Monats ein Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung erreichen und dies dem Gericht mitteilen. Wird innerhalb dieser Frist kein Einvernehmen erzielt, so läuft die Frist des § 3 Abs. 2 fort. Teilt der Verurteilte hingegen die erreichte Einigung rechtzeitig mit, so gilt der Strafvollzug mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung bei Gericht bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen als aufgeschoben.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat sich zur Frage der Möglichkeit der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen auch im Finanzstrafbereich wie folgt geäußert:

Für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wird der Vollzug der (Ersatz-) Freiheitsstrafe durch § 175 FinStrG geregelt. Demnach sind (von bestimmten Ausnahmen abgesehen) die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG) sinngemäß anzuwenden. Mit dem StrafrechtsänderungsG 2008 wurde in §§ 3 und 3a StVG die Möglichkeit geschaffen, die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch das Erbringen gemeinnütziger Leistungen abzuwenden (durch BGBl I 2009/142 auf Freiheitsstrafen unter neun Monaten beschränkt). Eine verfassungskonforme (Art. 7 Abs. 1 B-VG) Interpretation von § 175 Abs. 1 und 2 FinStrG ergibt, dass die Regelungen der §§ 3 und 3a StVG betreffend die Haftverschonung durch gemeinnützige Tätigkeiten auch für im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Bestrafte gelten müssen.

Es ist nämlich kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, § 175 FinStrG so zu verstehen, dass die von einem Strafgericht wegen einer Finanzstraftat zu einer - maximal neunmonatigen - (Ersatz-)Freiheitsstrafe Verurteilten in §§ 3 und 3a StVG eröffnete Option einer von der Finanzstrafbehörde mit einer - geringeren (gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG höchstens dreimonatigen) - Ersatzfreiheitsstrafe belegten Person nicht zukommt.

Für die gleichheitskonforme Interpretation spricht im Übrigen auch die Bedachtnahme auf die Intention des Gesetzgebers, mit der Schaffung des § 3a StVG der Sozialschädlichkeit kurzer Freiheitsstrafen zu begegnen ( RV 302 BlgNR 23.GP , 4) .

Somit steht auch den in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Bestraften die Option der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe offen (VfGH 11. 10. 2012, B 1070/11, ÖStZB 2014/30).

In seinem Erkenntnis vom 5. April 2011, 2010/16/0279, führte (auch) der Verwaltungsgerichtshof abschließend (obiter) aus, dass auf die seit 1. Jänner 2008 bestehende grundsätzliche Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 175 Abs. 1 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 dritter Satz und § 3a StVG) hingewiesen werde. Damit brachte er zum Ausdruck, dass zufolge des § 175 Abs. 1 dritter Satz FinStrG für den Vollzug von finanzstrafbehördlich verhängten Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, die sinngemäße Anwendung des Strafvollzugsgesetzes u.a. § 3 Abs. 1 dritter Satz und § 3a StVG mit umfasst (VwGH 18.3.2012, 2012/16/0236).

Die Vorschrift des § 175 FinStrG ist nach der jüngsten Rechtsprechung des VfGH dahin verfassungskonform zu interpretieren, dass die auf Abwendung einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Leistungen bezogenen Regelungen des § 3 und § 3a StVG im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren grundsätzlich anwendbar sind (vgl. VfGH 22.11.2012, B424/12).

Den EB zur Finanzstrafgesetznovelle 2013 (BGBl. I Nr. 155/2013) ist zum § 179 Abs. 3 FinStrG Folgendes zu entnehmen:
Die verfahrensrechtliche Regelung des Abs. 3 soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.10.2012, B 1070/11-10, Rechnung tragen, in dem dieser ausgesprochen hat, dass aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes auch für den Vollzug von im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Ersatzfreiheitsstrafen die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen zulässig ist.

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leitungen in der Art umgesetzt, dass gemäß § 179 Abs. 3 FinStrG der Bestrafte "in der Aufforderung zum Strafantritt darüber zu informieren ist, dass der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben hat, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG) erbringt."

Festzuhalten ist, dass es sich bei der Aufforderung zum Strafantritt um keinen Bescheid handelt und im gegenständlichen Finanzstrafverfahren, das dem Beschwerdeverfahren vorausgegangen ist, eine Aufforderung zum Strafantritt nicht ergangen ist, da der Bestrafte schon aus anderen Gründen sich in Haft befunden hat.

Befindet sich ein Bestrafter bereits in Haft, entfällt die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe des § 175 Abs. 2 FinStrG (Tannert/Dorazil, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Anm 4 zu § 175 Abs. 2 FinStrG).

Dass hier kein Unterschied zwischen gerichtlichem und verwaltungsbehördlichem Finanzstrafverfahren besteht, ergibt sich auch aus den Ausführungen von Dr. Rainer Nimmervoll, Richter des Landesgerichtes Linz, in der Richterzeitung 2013, 260:

"5.2.1. Zustellung der Strafantrittsaufforderung an den Beschuldigten?

Irrelevant ist in diesem Kontext, ob der Beschuldigte die Aufforderung zum Strafantritt (StPOForm StV 4 bzw StV 8) überhaupt jemals erhalten hat oder nicht: § 3 Abs 4 StVG stellt lediglich – ohne Verweis auf § 3 Abs. 2 StVG – darauf ab, dass sich der Beschuldigte bereits in einer (örtlich zuständigen oder nicht zuständigen) Anstalt "zum Vollzug von Freiheitsstrafen" in Haft (egal welcher Art, was bedeutet, dass auch die in diesem Stadium aktuell laufende Anhaltung ["Verwahrungshaft"] in Betracht kommt) befindet, nicht in der Justizanstalt bspw "zum Vollzug der (konkret zu vollziehenden) Freiheitsstrafe". Solange sich der Verurteilte also in einem gerichtlichen Gefangenenhaus befindet, das zum Vollzug von Freiheitsstrafen zuständig ist, ist er – unabhängig vom Erhalt der Strafantrittsaufforderung – sofort in den Strafvollzug zu übernehmen. Dass die Strafantrittsaufforderung nicht in allen Fällen notwendig ist, lässt das Gesetz im Übrigen schon in § 3 Abs. 2 letzter Satz StVG (vgl auch § 175 Abs. 2 FinStrG und § 53b Abs. 2 VStG) erkennen, weil auch in diesen Fällen eine sofortige Vorführung des Verurteilten – auch ohne Aufforderung hiezu – zulässig ist.

Die gegenteilige Sichtweise hätte zur sinnwidrigen Konsequenz, dass man die Enthaftung des Beschuldigten im aktuellen Verfahren abwarten müsste, um ihm sodann die Aufforderung zum Antritt der (Ersatz)Freiheitsstrafe binnen Monatsfrist (§ 3 Abs. 2 StVG bzw. § 175 Abs. 2 FinStrG; vgl 5.2.2.) bzw. angemessener Frist (§ 53b Abs. 1 VStG) zuzustellen, woraufhin er wieder in die Justizanstalt zurückkehren müsste. Dass damit auch – insb. beim gleichzeitigen Vollzug mehrerer kürzerer Freiheitsstrafen (bis zu drei Monate) – seine Schlechterstellung bei der Berechnung der Stichtage zu einer allfälligen bedingten Entlassung aus mehreren Strafen verbunden sein kann (§ 1 Z 5 StVG), sei nur am Rande erwähnt. Eine andere Sichtweise würde auch bedeuten, dass nahezu reflexartig die U-Haft über den ja neuerlich delinquenten Beschuldigten zu verhängen wäre, was der ratio legis aber widerspricht.

Im Übrigen ist dies aber auch praktisch schlichtweg nicht umsetzbar, weil der Justizanstalt gar nicht bekannt ist bzw. sein kann (und muss), ob die Zustellung der Strafantrittsaufforderung erfolgt ist oder nicht, befindet sich der diesbezügliche Zustellnachweis doch (einzig) beim Akt des den Strafvollzug anordnenden Gerichtes (Behörde). Sich insoweit etwa auf die bloßen Behauptungen des Festgenommenen zu verlassen, die Strafantrittsaufforderung nicht erhalten zu haben, kann keinesfalls ausreichend sein. Dass es auf deren tatsächlichen Zugang nicht ankommen kann, ergibt sich letztlich schon aus § 3 StVG selbst, wäre andernfalls doch eine gesetzliche Regelung bspw. derart leicht zu treffen gewesen, dass die Strafvollzugsanordnung (§ 3 Abs. 1 StVG) erst nach erfolgter (nachweislicher) Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt (§ 3 Abs. 2 StVG) an die Justizanstalt übermittelt werden dürfe. Daran ändert letztlich auch nichts, dass dem Verurteilten dadurch die Möglichkeit genommen wird, anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG) zu erbringen, steht diese Option dem inhaftierten Verurteilten doch ohnedies nicht zu.

5.2.2. Monatsfrist des § 3 Abs. 2 StVG

§ 3 Abs. 2 StVG (§ 175 Abs. 2 FinStrG) räumt dem Verurteilten – zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten – eine Frist von einem Monat (deren Fort- bzw. Ablauf im Übrigen auch nicht durch einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest iS der §§ 156b ff StVG gehemmt wird) zum Strafantritt ein, § 53b Abs. 1 VStG eine angemessene Frist. Ebenso wenig wie der Frage der erfolgten Zustellung der Strafvollzugsanordnung (vgl. 5.2.1.) kommt im Falle einer erfolgten Festnahme bei Anwendung des § 173 Abs. 4 StPO jener nach dem Ablauf dieser Frist ab Erhalt der Strafantrittsaufforderung Relevanz zu. Denn auf diese Frist kann sich ein Verurteilter nicht mehr mit Erfolg berufen, wenn in Anwendung des § 173 Abs. 4 StPO der Strafvollzug einzuleiten ist. Auch das ergibt sich schon aus § 3 Abs. 4 StVG, der – in Abgrenzung zu § 3 Abs. 2 StVG – bloß darauf abstellt, dass sich der Beschuldigte bereits "in Haft" befindet, worunter auch die Anhaltung ("Verwahrungshaft") zu verstehen ist. Im Übrigen gilt das zu 5.2.1. Gesagte sinngemäß."

 

Laut diesen Ausführungen steht einen Bestraften bzw. Verurteilten im gerichtlichen Strafvollzug, der sich bereits in Haft befindet, die Möglichkeit oder Option, anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leitungen im Sinne des § 3a StVG zu erbringen, nicht zu.

Daraus lässt sich nur der Schluss ableiten, dass die gleichlautenden Bestimmungen im Finanzstrafgesetz hier nicht weiter gefasst sind als die Bestimmungen für den gerichtlichen Strafvollzug. Wenn der Gesetzgeber für einzelne Ausnahmefälle die Möglichkeit, anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leitungen im Sinne des § 3a StVG zu erbringen, nicht vorsieht, so ist die Verwaltung aufgrund des Legalitätsprinzips im Vollzug daran gebunden.

Dabei steht/stand es dem Gesetzgeber durchaus offen, für Straftäter, die zwei oder mehrere Freiheits- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen hintereinander verbüßen, aufgrund der bei mehrfach bestraften Tätern gegebenen höheren kriminellen Energie gegenüber „normalen“ Bestraften/Verurteilten die Option der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen nicht anzubieten.

Ein Grund für die Einräumung der Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen ist auch, den Bestraften in seinem gewohnten sozialen Umfeld zu belassen. Diese Fage sellt sich jedoch bei einem Bestraften, der sich schon - aus welchen Gründen auch immer - in Haft befindet, nicht.

Auch im Lichte des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, wonach die auf Abwendung einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Leistungen bezogenen Regelungen des § 3 und § 3a StVG im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren grundsätzlich anwendbar sind (siehe VfGH 22.11.2012, B424/12), erlaubt dem Gesetzgeber offensichtlich Ausnahmen, da der Verfassungsgerichtshof nur von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der Bestimmungen spricht.

Da sich der Beschwerdeführer nicht auf freiem Fuß befindet (wobei sowohl § 3 Abs. 2 StVG als auch § 175 Abs. 2 FinStrG den auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten/Bestraften ansprechen), wurde an ihn keine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe übermittelt, da die Möglichkeit, anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leitungen im Sinne des § 3a StVG zu erbringen, für sich schon in Haft befindliche Verurteilte/Bestrafte nicht vorgesehen ist.

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er ab Mitte Juli die Fußfessel erhalten werde, weshalb er sich auch ab diesem Zeitpunkt auf freiem Fuß befindet und auch in dieser Zeit den restlichen sozialen Dienst absolvieren kann, ist festzuhalten, dass e s den Grundsätzen des Strafvollzugs widerspricht , zur selben Zeit zwei (Ersatz-)Freiheitsstrafen gleichzeitig vollziehen zu wollen, in dem für eine Strafe eine Fußfessel gewährt wird und in der selben Zeit gemeinnützige Leistungen für eine andere Ersatzfreiheitsstrafe (während der Verbüßung einer anderen Haft per Fußfessel) erbracht werden. 

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision zulässig, weil der Rechtsfrage, ob nur die sich nach einer finanzstrafbehördlichen Bestrafung auf freiem Fuß befindenden Bestraften nach Aufforderung zum Strafantritt die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen beantragen dürfen (keine Aufforderung zum Strafantritt an Bestrafte, die sich nicht auf freiem Fuß befinden und denen damit auch die Möglichkeit der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen genommen wird), grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

 

 

Wien, am 22. Juni 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 3a StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
§ 179 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 3 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969

Schlagworte:

gemeinnützige Leistungen, auf freiem Fuß, in Haft befindlicher Bestrafter

Verweise:

VfGH 22.11.2012, B424/12
VfGH 11.10.2012, B 1070/11
VwGH 18.03.2012, 2012/16/0236

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