Austausch des Einstellungsgrundes im Verwaltungsstrafverfahren
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500152.2014
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harald Ofner, 1160 Wien, Schuhmeierplatz 14, gegen die Ermahnung des Magistrats der Stadt Wien vom 17.07.2013, Geschäftszahl MA 67-PA-676255/3/8 beschlossen:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG iVm § 260 Abs 1 lit. a Bundesabgabenordnung BAO idgF wird die Beschwerde als unzulässig zurück gewiesen.
Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG sind eine ordentliche Revision und eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist eine ordentliche Revision der belangten Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid vom 17.07.2013, mit dem der Magistrat der Stadt Wien von einer Fortführung eines Strafverfahrens absah und der Beschwerdeführerin (Bf.) eine Ermahnung erteilte.
Den Bescheid vom 17.07.2013 hat die Bf. mit Beschwerde vom 11.08.2013 angefochten, hat die vom Magistrat der Stadt Wien unterlassene Vernehmung als Verfahrensfehler gerügt und hat beantragt, das Verfahren einzustellen.
Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung:
Die Bf. wurde darauf hingewiesen, dass die Ermahnung keine rechtlichen Folgen hat.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Bf. hat beantragt, ein mit Ermahnung eingestelltes Verwaltungsstrafverfahren ohne Ermahnung einzustellen.
Rechtslage:
Die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahren mit Ermahnung wird in § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz – VStG geregelt. Der Gesetzestext von § 45 Abs 1 Z 4 VStG idgF lautet:
Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde Beschuldigten im Fall der Z 4 leg. cit. unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Der Einstellungsgrund gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist einer von sechs alternativen Einstellungsgründen, die in § 45 VStG aufgezählt werden.
Rechtliche Würdigung und Entscheidung:
Da das gegen die Bf. eingeleitete Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt ist, hat die Bf. mit ihrem Beschwerdebegehren einen Austausch des Einstellungsgrundes beantragt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und damit die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur (mehr) theoretisch bedeutend sind (siehe dazu bspw. VwGH 27.03.2014, 2011/10/0100, mwN; VwGH 26.06.2014, 2012/03/0137, mwN und VwGH 27.10.2014, 2012/04/0143, mwN aus der jüngeren VwGH-Rechtsprechung).
Ein solcher Fall liegt hier vor: Ein nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestelltes Verfahren ist ein beendetes Verfahren. Für Personen, deren Verfahren nach einem der in § 45 VStG aufgezählten Gründe eingestellt wird, ist irrelevant nach welchem Einstellungsgrund eingestellt wird, da das Ergebnis immer ein beendetes Verfahren ist. Da Ermahnungen in Vorstrafenregistern nicht vorgemerkt werden und damit nirgends aufscheinen, hat eine Ermahnung keine Rechtswirkungen. Die Bf. hat daher kein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend, dass ihr Verwaltungsstrafverfahren nach einem anderen Einstellungsgrund als § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt wird. Die Bescheidbeschwerde der Bf. ist daher wegen fehlender rechtlicher Beschwer zurückzuweisen.
Revision
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn – wie im vorliegenden Beschwerdefall – keine Geldstrafe verhängt, sondern das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der beschwerdeführenden Partei sind daher unzulässig.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist nicht zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof die in diesem Verfahren grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Beschwerde zulässig ist, in seiner ständigen, de dato nicht geänderten, Rechtsprechung bspw. in VwGH 27.03.2014, 2011/10/0100, mwN; VwGH 26.06.2014, 2012/03/0137, mwN und VwGH 27.10.2014, 2012/04/0143, mwN bereits beantwortet und das Bundesfinanzgericht diese Entscheidungen als Rechtsgrundlage dieses Beschlusses verwendet hat.
Wien, am 17. März 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen: | § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise: | VwGH 27.03.2014, 2011/10/0100 |
