BFG RV/2100804/2014

BFGRV/2100804/201424.2.2015

verdeckte Ausschüttung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100804.2014

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch denSenat im Beisein der Schriftführerin S in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch StB gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz Stadt vom 7. Oktober 2002 betreffend Kapitalertragsteuer 1997 in der Sitzung am 24. Februar 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin, eine GmbH, betreibt einen Handel mit Waren .

Mit Berufungsentscheidung vom 28.09.2010, RV/0176-G/04 hat der Unabhängige Finanzsenat die Berufung betreffend Kapitalertragsteuer 1997 abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Berufungsentscheidung mit Erkenntnis vom 22.5.2014, 2011/15/0004 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil es der UFS unterlassen hat zu prüfen, ob den zivilrechtlich nichtigen Verträgen über eine Darlehensgewährung an die Gesellschafterin ertragsteuerliche Bedeutung zukommt.

 

Zum Sachverhalt:

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfung der Jahre 1997 - 1999 wurde folgende streitgegenständliche Feststellung gemacht:

Auf dem Verrechnungskonto der zu 100% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin Frau A wurden im Streitjahr Abgänge iHv ATS 10,- erfasst. Diese Abgänge erfolgten nach Ansicht des Finanzamtes rechtsgrundlos und wurden als verdeckte Ausschüttungen bewertet, weil hinsichtlich der Wertabgänge die für Verträge zwischen nahen Angehörigen geltenden Grundsätze nicht beachtet worden seien.

Der VwGH hat dem BFG diesbezüglich im o.a. Erkenntnis aufgetragen, die Bonität der Gesellschafter-Geschäftsführerin als entscheidungswesentliches Beurteilungskriterium für die Frage, ob in wirtschaftlicher Sicht eine Darlehensgewährung gewollt war, zu prüfen

 

In der Beschwerde erklärte die Bf. dazu, dass durch die Verbuchung als Forderung der Abschluss eines Darlehensvertrages dokumentiert sei und so von vornherein eine verdeckte Ausschüttung nicht verwirklicht werden könne. Zur Untermauerung brachte sie eine Erklärung ihrer Hausbank bei, der zu entnehmen ist, dass Frau A aufgrund ihrer bekannten Bonität seitens der Bank ein Darlehen auch ohne Hypothek eingeräumt werde. Damit sei der Fremdvergleich jedenfalls gegeben. Die verspätete Vorlage des Umlaufbeschlusses bzw. die behauptete fehlende Kooperation von Frau A habe ihren Grund in massiven innerbetrieblichen Turbulenzen. Im Übrigen verwies die Bf. nochmals auf die Judikatur des VwGH (23.10.1997, 95/15/0115 (Anmerkung: richtig wohl 96/15/0117), VwGH 21.10.1997, 96/15/0180 sowie VwGH 26.5.1999, 99/13/0039) aus der hervorgehe, dass von der verdeckten Ausschüttung maximal nicht eingeforderte Zinsen betroffen sein könnten und dies sei im Berufungsfall ebenfalls nicht gegeben.

 

Im hier fortgesetzten Verfahren führte die Bf. zur Rückzahlung an, dass die Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin Frau A im Jahr 1997 ein Einkommen iHv rund ATS 5,- erzielt hatte. Einkommen in ähnlicher Höhe bestanden auch in den Vorjahren. Es sei ihr daher jedenfalls möglich gewesen, das Darlehen zurück zu zahlen. Dies sei im Übrigen auch geschehen.

 

 

 

Das BFG hat erwogen:

Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl. für viele etwa VwGH 31.3.1998, 96/13/0122).

Nach Auffassung des VwGH (22.5.2014, 2011/15/0004) ist im Beschwerdefall zu prüfen, ob dem der Alleingesellschafterin eingeräumten Darlehen trotz zivilrechtlicher Unwirksamkeit aufgrund der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise steuerliche Bedeutung zukommt. Dabei sei im Beschwerdefall entscheidungswesentlich, ob die Gesellschafterin willens und in der Lage war, das Darlehen rückzuzahlen, somit eine ernsthafte Rückzahlungsabsicht hatte. Für die Ernsthaftigkeit sprechen dabei nach Ansicht des VwGH nicht nur die vorgelegte Bestätigung der Hausbank, sondern auch die tatsächliche Rückzahlung. Zusammen mit der im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens beigebrachten Erklärung über die Höhe der laufenden Einkünfte ergibt sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse, dass die Alleingesellschafterin eine ernsthafte Rückzahlungsabsicht hatte.

Da der Geldabfluss auf ein Darlehen und nicht eine Ausschüttung zurück zu führen ist, erfolgte die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer in diesem Punkt zu unrecht. Der Beschwerde war in diesem Punkt Folge zu geben und der Bescheid aufzuheben.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis auf der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Fall beruht.

 

 

Graz, am 24. Februar 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Verweise:

VwGH, 2011/15/0094

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