BFG RV/2100510/2013

BFGRV/2100510/20139.1.2015

Provisionen für Vermittlungsleistungen - Leistungsort

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100510.2013

 

Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/15/0011. Zurückweisung mit Beschluss v. 17.10.2017.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., F, vertreten durch Dr. Illmayer KG, Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, Oberdorferstraße 3, 8600 Bruck an der Mur, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 20. November 2012, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2010, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

 

Das Finanzamt hat im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid - in Abweichung von der Umsatzsteuererklärung - mit der Begründung, dass „die vom Kunden erbrachten Vermittlungsleistungen gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 ab 1.1.2010 am Empfängerort der XZ  GmbH in Österreich steuerbar und steuerpflichtig sind“, die Provisionseinnahmen „ X “ in Höhe von € 11.406,75 dem Normalsteuersatz in Höhe von 20 % unterworfen.

Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Beschwerdeführer (Bf.) damit begründet, dass er im Jahr 2010 Provisionseinnahmen ausschließlich von der XY  AG mit dem Sitz in der Schweiz und nicht von der XZ  GmbH erhalten habe. Dies sei auch aus den dem Finanzamt übermittelten allgemeinen Geschäftsbedingungen für X Kunden ersichtlich. Aus diesem Grund stelle er den Antrag, die Provisionseinnahmen in Höhe von € 11.406,75 nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Der Bf. hat in der Niederschrift vom 30. Juli 2013 angegeben, dass sein Vertragsansprechpartner ausschließlich die XZ  GmbH mit dem Sitz in Graz sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung des BudBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Zufolge Abs. 5 leg. cit. gilt für Zwecke der Anwendung der Abs. 6 bis 16 und Art. 3a

1. als Unternehmer ein Unternehmer gemäß § 2, wobei ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gilt;

2. eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Unternehmer;

3. eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Z 1 und 2 fällt, als Nichtunternehmer.

Gemäß § 3a Abs. 8 UStG 1994 wird eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.

Der Vermittler führt zwar einen Leistungsaustausch zwischen anderen herbei, steht aber selbst außerhalb des vermittelten Leistungsaustausches. Die vermittelte Leistung ist ihm umsatzsteuerlich nicht zuzurechnen. Seine eigene Leistung ist eine sonstige Leistung (Vermittlung, Vertretung) und unter den allgemeinen Bedingungen (Nachhaltigkeit, Selbständigkeit, Entgeltlichkeit etc.) steuerbar. Wer der Empfänger dieser Leistung ist, ergibt sich aus dem Auftragsverhältnis (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 3, Tz 85).

Wird in den Leistungsbezug ein weiterer Unternehmer eingeschaltet, der die Leistung im eigenen Namen bezieht, so ist er Leistungsempfänger, die Weitergabe der Leistung führt uU zu einem weiteren Leistungsaustausch (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 12, Tz 75).

 

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde im Streitpunkt aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Die Präambel der vom Bf. der Beschwerdeschrift beigeschlossenen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für X Kunden“, Fassung: November 2009, lautet:

„Die XY  AG mit Sitz in der Schweiz (im Folgenden „ X “ genannt) betreibt mit Tochter- und Partnergesellschaften eine internationale Einkaufsgemeinschaft, bei der es den Teilnehmern (im Folgenden „Kunden“ genannt) ermöglicht wird, durch den gemeinsamen Einkauf und durch die damit erreichten vergünstigten Konditionen Vorteile in Form von Rückvergütungen, Provisionen und anderen Vergünstigungen zu erwirtschaften (im Folgenden auch „ X System“ genannt).

Der Bezug von eingekauften Waren/Dienstleistungen erfolgt direkt bei jenen Händlern, die in Vertragsbeziehung mit X stehen (im Folgenden „Vertragshändler“ genannt) mittels Gutscheinen, über Internetabwicklung, mit der X Cashback Card, mit Bankomatkarte oder durch Barverrechnung. Die Informationen über die Einkäufe werden durch ein Internet-Service zwischen dem Kunden und den mit X verbundenen Internet-Händlern, stationären Einzelhändlern und mobilen Dienstleistungsunternehmen einfach und sicher unterstützt. Die Abwicklung erfolgt durch nicht übertragbare schriftliche Händlergutscheine und/oder Online-Gutscheine (jeweils „ X Gutscheine“ genannt) oder mittels X Cashback Card, sowie auch über Barverrechnung. Durch die gegenständliche Vereinbarung zwischen X und dem Kunden wird es diesem ermöglicht, das von X betriebene System zu verwenden. Geschäftsgrundlage der Vertragsbeziehung sind die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus der Anlage „ X Vergütungen und Zahlungsarten“ bestehen.

X ist berechtigt, seine vertraglichen Leistungen und Ansprüche dem Kunden gegenüber auch durch X Tochtergesellschaften erbringen oder geltend machen zu lassen, die stets als Erfüllungsgehilfen von X tätig werden. Sämtliche vertraglichen Beziehungen des Kunden bestehen ausschließlich zu X und nicht zu den Tochtergesellschaften und werden auch durch deren Tätigkeit nicht begründet.“

Für die Bestimmung des im vorliegenden Fall ausschließlich strittigen Leistungsortes der vom Bf. erbrachten Vermittlungsleistungen ist entscheidend, ob die in Österreich ansässige Tochtergesellschaft ( XZ GmbH) oder die in der Schweiz ansässige Holdinggesellschaft als Leistungsempfängerin zu qualifizieren ist.

Da von der XY  AG die vertraglichen Leistungen und Ansprüche dem Kunden gegenüber gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der in Österreich ansässigen X Tochtergesellschaft übertragen worden sind – der Bf. hat dementsprechend in der Niederschrift vom 30. Juli 2013 angegeben, dass sein Vertragsansprechpartner ausschließlich die XZ  GmbH mit dem Sitz in Graz ist – ist diese, an deren Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG 1994 wohl keine Zweifel bestehen, als Leistungsempfängerin der Vermittlungsleistungen des Bf. zu qualifizieren. Da demnach der Tochtergesellschaft aufgrund ihrer operativen Tätigkeit im Inland jedenfalls Unternehmereigenschaft im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 UStG 1994 zukommt, werden die Vermittlungsleistungen des Bf. gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 im Inland ausgeführt und unterliegen die Entgelte, deren Höhe unbestritten ist, dem Normalsteuersatz in Höhe von 20 % (vgl. BFG 5.3.2014, RV/2100774/2012 und BFG 5.1.2015, RV/2100487/2013).

Selbst unter der Annahme, dass die Kundenvermittlung an die XY  AG erbracht worden ist, wäre aus nachstehenden Erwägungen ebenfalls von der Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Vermittlungsleistungen in Österreich auszugehen:

Da die XY  AG, deren Tätigkeit sich auf den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen beschränkt, weder Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 noch mangels Besitzes einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 2 UStG 1994 ist, ist sie als Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 zu qualifizieren.

Gemäß § 3a Abs. 8 UStG 1994 wird eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.

Somit würde der Leistungsort der strittigen Vermittlungsleistungen ebenfalls in Österreich liegen und wären diese dem Normalsteuersatz in Höhe von 20 % zu unterwerfen.

Hinsichtlich der Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage war der angefochtene Bescheid unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 279 Abs. 1 BAO, wonach das Verwaltungsgericht berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen, wie folgt abzuändern:

Das zivilrechtlich vereinbarte Entgelt (Kaufpreis, Werklohn, Dienstleistungsvergütung usw.) enthält im Zweifel die Umsatzsteuer, sofern das Gegenteil nicht ausdrücklich oder schlüssig (durch Nettopreisabrede oder Handelsbrauch) vereinbart worden ist (OGH 20.3.2001, 10 Ob 51/01z; OGH 19.3.1975, 1 Ob 39/75). Das gilt auch bei Verträgen mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern.

Die Umsatzsteuer als Teil des zivilrechtlichen Preises steht nicht zur Diskussion der Beteiligten. Vielmehr ist die Umsatzsteuer aus diesem Betrag herauszurechnen (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band III, § 4, Anm. 43 und 44 sowie Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 4, Tz 95).

Da im angefochtenen Bescheid die Bruttoerlöse aus den „Provisionseinnahmen X “ in Höhe von € 11.406,75 (vgl. Beilage zum Jahresabschluss 2010 „Verprobung des steuerpflichtigen Umsatzes“) dem Normalsteuersatz unterworfen worden sind, waren einerseits der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen und der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch sowie die dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegenden Entgelte um die darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von € 1.901,13 auf € 52.107,22 zu vermindern.

 

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Dass sich der Leistungsempfänger aus dem Auftragsverhältnis ergibt, entspricht der herrschenden Judikatur und Literatur. Die Revision ist somit nicht zulässig.

 

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

 

Graz, am 9. Jänner 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Verweise:

BFG 05.01.2015, RV/2100487/2013
BFG 05.03.2014, RV/2100774/2012

Stichworte