Provisionen für Vermittlungsleistungen - Leistungsort
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100487.2013
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., K, vertreten durch Mag. Fluch Steuerberatungs GmbH, Am Grazer Tor 1, 8600 Bruck an der Mur, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 17. Juni 2013, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume Dezember 2012 und Jänner bis März 2013, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Finanzamt hat in den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden die von X vereinnahmten Provisionen für Vermittlungsleistungen dem Normalsteuersatz in Höhe von 20 % unterworfen (vgl. Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 5. Juni 2013, Tz 1).
Die dagegen eingebrachten Beschwerden hat der Beschwerdeführer (Bf.) folgendermaßen begründet:
Die im Kalenderjahr 2010 (gemeint wohl: 2012 und 2013) ausbezahlten Provisionen würden sich auf Vermittlungsleistungen im Sinne des § 3a UStG 1994 beziehen, die er an die XY AG in CH , Schweiz, erbracht habe.
Im Sinne des § 3a Abs. 6 UStG 1994 würden Vermittlungsleistungen von Unternehmern an Unternehmer dort ausgeführt werden, von wo aus der empfangende Unternehmer sein Unternehmen betreibe. Im gegenständlichen Fall sei zweifellos vom Empfängerort im Drittland Schweiz auszugehen. Eine Betriebsstätte werde von der XY AG im Inland nicht unterhalten.
Somit sei die ab 1. Jänner 2010 in Geltung befindliche Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG 1994 anzuwenden, wonach die Vermittlungsleistungen in der Schweiz erbracht worden seien. In der Schweiz erzielte Provisionseinkünfte könnten im Rahmen der Mehrwertsteuer folgerichtig in Österreich weder steuerbar noch steuerpflichtig sein.
Im Übrigen würden die Provisionen ohne Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausbezahlt werden. Entsprechend der gängigen Verwaltungspraxis sei daher unter Beachtung des § 3a UStG 1994 die belastete Mehrwertsteuer in Höhe von € 6.216,04 (Dezember 2012) und € 1.931,28 (Jänner bis März 2013) wieder gutzuschreiben.
Der Bf. hat in der Niederschrift vom 23. Juli 2013 angegeben, dass sein Vertragsansprechpartner ausschließlich die XZ GmbH mit dem Sitz in Graz sei und nicht die Schweizer Holding, von der er gar nicht wisse, ob das Management räumlich überhaupt in der Schweiz situiert sei.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 in der für die Streitzeiträume maßgebenden Fassung des BudBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Zufolge Abs. 5 leg. cit. gilt für Zwecke der Anwendung der Abs. 6 bis 16 und Art. 3a
1. als Unternehmer ein Unternehmer gemäß § 2, wobei ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gilt;
2. eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Unternehmer;
3. eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Z 1 und 2 fällt, als Nichtunternehmer.
Gemäß § 3a Abs. 8 UStG 1994 wird eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
Der Vermittler führt zwar einen Leistungsaustausch zwischen anderen herbei, steht aber selbst außerhalb des vermittelten Leistungsaustausches. Die vermittelte Leistung ist ihm umsatzsteuerlich nicht zuzurechnen. Seine eigene Leistung ist eine sonstige Leistung (Vermittlung, Vertretung) und unter den allgemeinen Bedingungen (Nachhaltigkeit, Selbständigkeit, Entgeltlichkeit etc.) steuerbar. Wer der Empfänger dieser Leistung ist, ergibt sich aus dem Auftragsverhältnis (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 3, Tz 85).
Wird in den Leistungsbezug ein weiterer Unternehmer eingeschaltet, der die Leistung im eigenen Namen bezieht, so ist er Leistungsempfänger, die Weitergabe der Leistung führt uU zu einem weiteren Leistungsaustausch (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 12, Tz 75).
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage konnte den Beschwerden aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Für die Bestimmung des im vorliegenden Fall ausschließlich strittigen Leistungsortes der vom Bf. erbrachten Vermittlungsleistungen ist entscheidend, ob die in Österreich ansässige Tochtergesellschaft ( XZ GmbH) oder die in der Schweiz ansässige Holdinggesellschaft als Leistungsempfängerin zu qualifizieren ist.
Da der Bf. in der Niederschrift vom 23. Juli 2013 angegeben hat, dass er als seinen Vertragsansprechpartner immer die in Österreich ansässige Gesellschaft und nicht die Schweizer Holding, mit der er im Übrigen seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt habe, angesehen hat, ist diese, an deren Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG 1994 wohl keine Zweifel bestehen, als Leistungsempfängerin der Vermittlungsleistungen des Bf. zu qualifizieren. Dieser Umstand findet auch darin seine Bestätigung, dass die vom Bf. vorgelegten Rechnungen vom 2. und 21. August 2012, betreffend die Lieferung von Kappen und T-Shirts sowie die Lieferung von Flyer von XZ GmbH ausgestellt worden sind. In diesen Rechnungen wird auch auf die Bestellung Bezug genommen und es wird auf den Gerichtsstand Graz hingewiesen. Da demnach der Tochtergesellschaft aufgrund ihrer operativen Tätigkeit im Inland – die in Graz ansässige Tochtergesellschaft XZ GmbH wickelt Schriftverkehr, Bestellvorgänge und Verwaltungsaufgaben gegenüber Kunden und Partnern im eigenen Namen ab (vgl. Ausführungen des Finanzamtes in dem vom Bf. unwidersprochen gebliebenen Vorlagebericht vom 23. Juli 2013) - jedenfalls Unternehmereigenschaft im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 UStG 1994 zukommt, werden die Vermittlungsleistungen des Bf. gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 im Inland ausgeführt und unterliegen die Entgelte, deren Höhe unbestritten ist, dem Normalsteuersatz in Höhe von 20 % (vgl. auch das einschlägige, in der Streitfrage abweisende Erkenntnis BFG 5.3.2014, RV/2100774/2012). Hingegen beschränken sich die Ausführungen in den Beschwerdeschriftsätzen auf die nicht näher begründete Feststellung, dass „im gegenständlichen Fall zweifellos vom Empfängerort im Drittland Schweiz auszugehen ist“.
Selbst unter der Annahme, dass die Kundenvermittlung an die XY AG erbracht worden ist, wäre aus nachstehenden Erwägungen ebenfalls von der Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Vermittlungsleistungen in Österreich auszugehen:
Da die XY AG, deren Tätigkeit als Holdinggesellschaft sich auf den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen beschränkt, weder Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 noch mangels Besitzes einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 2 UStG 1994 ist, ist sie als Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 zu qualifizieren.
Gemäß § 3a Abs. 8 UStG 1994 wird eine Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
Somit würde der Leistungsort der strittigen Vermittlungsleistungen ebenfalls in Österreich liegen und wären diese dem Normalsteuersatz in Höhe von 20 % zu unterwerfen.
An der grundsätzlichen Steuerpflicht vermag auch der Hinweis in den Beschwerden, dass die Provisionen ohne Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausbezahlt worden seien, nichts zu ändern.
Denn das zivilrechtlich vereinbarte Entgelt (Kaufpreis, Werklohn, Dienstleistungsvergütung usw.) enthält im Zweifel die Umsatzsteuer, sofern das Gegenteil nicht ausdrücklich oder schlüssig (durch Nettopreisabrede oder Handelsbrauch) vereinbart worden ist (OGH 20.3.2001, 10 Ob 51/01z; OGH 19.3.1975, 1 Ob 39/75). Das gilt auch bei Verträgen mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern.
Die Umsatzsteuer als Teil des zivilrechtlichen Preises steht nicht zur Diskussion der Beteiligten. Vielmehr ist die Umsatzsteuer aus diesem Betrag herauszurechnen (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band III, § 4, Anm. 43 und 44 und Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 4, Tz 95).
Demnach hat das Finanzamt im Zuge der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zutreffend die in den vereinnahmten Provisionen enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 20 % herausgerechnet.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den vorliegenden Beschwerden werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Dass sich der Leistungsempfänger aus dem Auftragsverhältnis ergibt, entspricht der herrschenden Judikatur und Literatur. Die Revision ist somit nicht zulässig.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 5. Jänner 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise: |