Keine Befreiung von der Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG aus dem Titel des § 11 Abs. 2 OeADG iVm § 3 Abs. 2 Z 5 OeADG für Bestandverträge, die eine Tochtergesellschaft der OeAD-GmbH im eigenen Namen abschließt.
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102016.2012
Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2015/16/0009. Zurückweisung mit Beschluss vom 2.7.2015.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. xyz in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Platzgummer, Salztorgasse 2/11, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren,Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 000, betreffend die Abweisung des Antrages vom 111 auf Feststellung der Gebührenfreiheit zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 27.03.2012 legte die Bf. die Aufschreibungen, betreffend die von ihr für den Zeitraum Mai 2010 bis März 2012 durchgeführten Vermietungen, dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vor, und beantragte gleichzeitig das Finanzamt möge mit Bescheid feststellen, dass die diesen Vermietungen zugrunde liegenden Bestandverträge, gemäß § 11 Abs.2 OeADG von der Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG 1957 befreit seien. Sie habe diese Rechtsgeschäfte als Tochtergesellschaft der OeAD-GmbH im Hinblick auf die, gemäß § 3 Abs.2 Z 5 OeADG, zu erbringenden mobilitätsrelevanten Serviceleistungen abgeschlossen. Die Befreiung gemäß § 11 Abs.2 OeADG gelte als objektbezogene Steuer auch für Tochtergesellschaften der OeAD-GmbH.
In der Folge wies das Finanzamt diesen Antrag mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bescheid als unbegründet ab, und führte dazu aus, dass sich aus der Bestimmung des § 11 Abs.5 OeADG ableiten ließe, das die Befreiung gemäß § 11 Abs.2 OeADG nicht für Tochtergesellschaften der OeAD-GmbH gelte. Hätte der Gesetzgeber eine solche Befreiung gewollt, so hätte er in § 11 OeADG einen entsprechenden Zusatz aufgenommen.
Dagegen erhob die Bf., durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Berufung. Sie beantragte die Abänderung des bekämpften Bescheides in antragsstattgebender Weise mit folgender Begründung:
In § 11 Abs.2 OeADG sei die Gebührenbefreiung nicht auf die OeAD-GmbH eingeschränkt worden. ISd Abs.3 leg.cit sei diese zur Auslagerung ihrer Aufgaben wie der Wohnraumverwaltung berechtigt. Die Bestimmung des § 11 Abs.2 OeADG sei objektorientiert. Maßgeblich für diese Gebührenbefreiung sei lediglich, ob das betreffende Rechtsgeschäft zur Aufgabenerfüllung der OeAD-GmbH erforderlich ist. Demgegenüber sei die Bestimmung des Abs.5 leg.cit. subjektbezogen. Es gehe dabei nur darum, die OeAD-GmbH und ihre Mehrheitsbeteiligungen von der Entrichtung der Kommunalsteuer zu befreien. Der von dem Finanzamt reklamierte Zusatz sei daher nicht erforderlich.
Diese Berufung legte das Finanzamt innerhalb der in § 262 Abs 3 lit.b BAO, idF VwGG 2012, vorgesehenen dreimonatigen Frist dem Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht (BFG), hat als Nachfolgebehörde des UFS dazu erwogen:
Gemäß § 33 TP 5 Abs.1 Z 1 GebG 1957,(GebG), unterliegen Bestandverträge (§§ 1090ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält nach dem Wert im allgemeinen 1 vH der Gebühr
Gemäß § 1 Abs.1 des Bundesgesetzes zur Errichtung der OeAG-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (OeADG) wird die OeAD (Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (OeAD-GmbH) zur Durchführung von Maßnahmen der europäischen und internationalen Kooperation im Bereiche der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung der Bildung und Ausbildung errichtet.
Gemäß § 3 Abs.1 OeADG hat die OeAD-GmbH ihrer Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung,(BAO), BGBl. 194/1961, zu erfüllen.
Gemäß § 3 Abs.2 OeADG ist Unternehmensgegenstand der OeAD-GmbH die Durchführung von Maßnahmen der europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung.
Gemäß Abs.2 Z 5 des § 3 OeADG hat die OeAD-GmbH zur Durchführung der in § 1 genannten Maßnahmen mobilitätsrelevante Serviceleistungen für europäische und internationale Kooperationen zu erfüllen.
Die OeAD-GmbH ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen. (§ 3 Abs.3 OeADG)
Gemäß § 11 Abs.2 OeADG sind Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der in § 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind, von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts-und Justizveraltungsgebühren befreit.
§ 11 Abs.5 OeADG lautet wie folgt:
„Die Gesellschaft und andere Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt ist, dienen dem gemeinnützigen Zweck der Jugendfürsorge im Sinne des § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes.“
Gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend,-Familien,-Kranken,-Behinderten-,Blinden-und Altersfürsorge dienen ( §§ 34-37, §§ 39-47 der Bundesabgabenordnung), von der Kommunalsteuer befreit.
Im zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass die OeAD-GmbH die von ihr, gemäß § 3 Abs.2 Z 5 OeADG, zu erfüllende Aufgabe der Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für europäische und internationale Kooperationen, an die Bf., einer 100%igen Tochtergesellschaft ausgelagert hat, und dass, infolge dessen, die Bf. die, den verfahrensgegenständlichen Vermietungen zu Grunde liegende, Bestandverträge im eigenen Namen abgeschlossen hat, um an Stelle der OeAD-GmbH diese gesetzlich vorgesehene Aufgabe zu erfüllen
Strittig ist, ob diese Rechtsgeschäfte gemäß § 11 Abs.2 OeADG von der Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs.1 Z 1 GebG befreit sind.
Bei der Bestimmung des § 11 Abs.2 OeADG handelt es sich um eine Befreiungsbestimmung, welche ausserhalb des GebG 1957 bundesgesetzlich geregelt ist.
Die allgemeinen Auslegungsgrundsätze gebieten es, soferne nichts anderes bestimmt ist, Befreiungsbestimmungen, die außerhalb des Gebührengesetzes 1957 geregelt sind, nicht anders auszulegen als jene, die sich im System des Abgabengesetzes selbst befinden. (fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Rechts-und Stempelgebühren, Rz 1 zu Gebührenbefreiungen ausserhalb des Gebührengesetzes 1957) Dem Gesetzgeber ist nicht verwehrt, bei verschiedenen Abgaben unterschiedliche Belastungen und Befreiungen vorzusehen. (VwGH 14.05.1981, 15/1986/79-15/1990/79)
Voraussetzung für die Anwendung der in einem Bundesgesetz außerhalb des Gebührengesetzes enthaltenen Befreiungen ist häufig, dass die Schriften oder die Rechtsgeschäfte unmittelbar durch das jeweilige Bundesgesetz veranlasst sind.
Als von einem Gesetz unmittelbar veranlasst können nur Handlungen angesehen werden, die derjenige setzt, an den das Gesetz gerichtet ist bzw. sich wendet. (VwGH 13.11.1989,88/15/0147-0149, 25.06.1992,91/16/0070)
Was aus einem Gesetz als unmittelbar veranlasst anzusehen ist, kann immer nur aus dem Gegenstand des betreffenden Gesetzes und nicht aus demjenigen eines anderen Gesetzes, dessen Gegenstand ein anderer ist, abgeleitet werden. Die Frage nach der unmittelbaren Veranlassung durch ein Gesetz ist keine allgemeine, sondern eine singuläre Frage, für die ein anderes Gesetz als Vorbild nur dienen kann, wenn der Gegenstand des anderen Gesetzes derselbe oder zumindest der gleiche ist. (z:B. VwGH 15.03.2010, 1008/16/0095)
Gemäß § 3 Abs.3 leg.cit. ist alleine die OeAD-GmbH berechtigt, alle Maßnahmen zu setzen und alle Geschäfte abzuschließen, welche zur Verfolgung ihres in § 3 Abs.2 leg.cit. normierten Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen. Diese Bestimmung setzt- um ein Rechtsgeschäft als unmittelbar durch das OeADG veranlasst beurteilen zu können- ein eigenständiges Handeln der OeAD-GmbH beim Abschluss von Rechtsgeschäften voraus und bedeutet nicht, dass Tochtergesellschaften der OeAD-GmbH der gleiche Status wie der OeAD-GmbH zukommt, wenn sie, infolge von Auslagerung, eigenständig an Stelle der OeAD-GmbH gesetzlich vorgesehene Aufgaben der OeAD-GmbH (so wie die An und Vermietung von Studentenwohnungen für den Kooperationsbereich) erfüllen.
Aus h.o. Sicht ist die Befreiungsbestimmung des § 11 Abs.2 OeADG, im Kontext zu den o.a. Bestimmungen der §§ 1,3 OeADG, welche ausschließlich an die OeAD-GmbH als gemeinnützige Gesellschaft gerichtet sind, zu sehen. Das bedeutet, dass diese Befreiung nur für Rechtsgeschäfte gewährt wird, welche die OeAD-GmbH, als gemeinnützige Gesellschaft zur Erfüllung ihrer, in § 3 Abs.2 Z 1-12 OeADG normierten, ihrem Unternehmensgegenstand iSd § 3 Abs.2 OeADG, dienenden Aufgaben, im eigenen Namen abschließt oder im eigenen Namen von dazu bevollmächtigten Vertretern abschließen lässt.
Im Lichte der o.a. rechtlichen Ausführungen kann der Abschluss der verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäfte durch die Bf. nicht als unmittelbar durch das OeADG veranlasst angesehen werden.
Aus der Befreiung von der Kommunalsteuer iSd § 11 Abs.5 OeADG iVm § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetzes 1993, kann schon deshalb nicht auf das Vorliegen der von der Bf. begehrten Gebührenfreiheit geschlossen werden, weil es- lt. der o.a. höchstgerichtlichen Rechtsprechung- dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, in Gesetzen, in welchen verschiedene Gegenstände geregelt sind, unterschiedliche Belastungen und Befreiungen vorzusehen.
Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte Versagung der Feststellung der Gebührenfreiheit für die aufgezeigten Rechtsgeschäfte zu Recht.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Zur Zulässigkeit der Revision ist festzustellen:
Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.
Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Da über die Befreiung von Rechtsgebühren nach dem OeADG für, von Tochtergesellschaften der OeAD-GmbH abgeschlossenen, Rechtsgeschäfte keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt, war die ordentliche Revision zuzulassen.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.November 2014
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 8 Z 2 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |