Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes kann dem Bf. nicht vorgeworfen werden, er habe Zigaretten zollunredlicher Herkunft iSd Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich Zollkodex erworben oder in Besitz genommen.
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.7200141.2014
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch RA1, (Einvernehmensrechtsanwalt RA2) gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 25. Jänner 2008, Zl. zzz, betreffend u.a. Eingangsabgaben zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Festsetzung der Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 202 Abs. 1 und Abs. 3 dritter Anstrich Zollkodex iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz betrifft, aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. Jänner 2008, Zl. zzz, setzte das Zollamt Wien gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf, für die im Bescheid näher bezeichneten Zigaretten Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt € 1.670.893,80 fest. Der Bf. habe diese Waren am 14.8.2000, 22.8.2000 und am 3.9.2000 erworben bzw. im Besitz gehabt, obwohl er im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Waren gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren.
Dadurch sei für ihn gemäß Art. 202 Abs. 1 und Abs. 3 dritter Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld entstanden. Zusätzlich kam es mit diesem Bescheid zur Festsetzung einer Abgabenerhöhung von € 564.859,57, sodass sich die gesamte Abgabenvorschreibung auf € 2.235.753,37 belief.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom 26. Februar 2008 das Rechtsmittel der Berufung.
Diese Berufung wies das Zollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2008, Zl. zZz, als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. Juli 2008.
Im ersten Rechtsgang hat der damalige Unabhängige Finanzsenat über diese Beschwerde mit Berufungsentscheidung UFS 30.7.2010, ZRV/0077-Z1W/08, entschieden.
Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis VwGH 27.9.2012, 2010/16/0206, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im zweiten Rechtsgang hat der damalige Unabhängige Finanzsenat über die Beschwerde mit Berufungsentscheidung UFS 27.11.2012, ZRV/0026-Z1W/12, entschieden.
Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis VwGH 11.9.2014, 2013/16/0018, mit Ausnahme des Punktes 2. seines Spruches (betreffend Abgabenerhöhung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Über die dadurch wiederum unerledigte Beschwerde vom 8. Juli 2008 hatte nunmehr das Bundesfinanzgericht zu entscheiden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt nach der Aktenlage und nach den Feststellungen des am 13. Februar 2006 in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Landgerichts K., Geschäftsnummer ZZZ, folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Bf. lernte im Jahre 2000 im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit als Lkw-Fahrer in Ungarn mehrere bislang nicht genau identifizierte ungarische Staatsangehörige kennen. In Absprache mit diesen und den gesondert verfolgten U. und B. beschloss der Bf., aus Ungarn stammende, unverzollte und unversteuerte Zigaretten über Österreich und die Bundesrepublik Deutschland nach Großbritannien zu verbringen. Ungarn war zum Tatbegehungszeitpunkt noch nicht Mitglied der Europäischen Union.
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:
1.:
Am 14. bzw. 15. August 2000 übernahm der Bf. insgesamt 11.000 Stangen Zigaretten auf der Autobahnraststätte S. (DE). Diese wurden von U. in einem zuvor zu diesem Zweck angemieteten LKW nach Leeds/England transportiert und dort an unbekannte Dritte übergeben, wobei der Bf. und B. U. begleiteten. Zuvor hatte der gesondert verfolgte A. über Ersuchen des Bf. auf seinem PC zur Tarnung des Transports falsche Frachtpapiere erstellt.
2.:
Am 22. bzw. 23. August 2000 übernahm der Bf. insgesamt 32.000 Stangen Zigaretten in der Nähe von Wien. Erneut wurden die Zigaretten in einem zuvor angemieteten LKW von U. nach Leeds/England transportiert und dort an unbekannte Dritte übergeben, wobei dieser wiederum vom Bf. und von B. begleitet wurden.
3.:
Am 3. September 2000 übernahm der Bf. insgesamt 32.000 Stangen Zigaretten in der Nähe von Wien. Die Zigaretten wurden wiederum durch den gesondert verfolgten U. in einem zuvor angemieteten LKW transportiert. Der Transport wurde allerdings von den britischen Zollbehörden entdeckt und die Zigaretten sichergestellt, sodass es nicht zu einer Auslieferung der Tabakwaren kam.
Für die Durchführung der Transporte erhielt der Bf. von seinen ungarischen Auftraggebern in den Fällen Ziffer 1 und 2 jeweils DM 2,00 pro Stange Zigaretten, somit DM 22.000,00 im Fall der Ziffer 1 und einen Betrag von DM 64.000,00 im Fall der Ziffer 2. Nach Abzug seiner Unkosten, die durch die Bezahlung der gesondert verfolgten U. und B., die Anmietung der LKW's, die Fährkosten von Calais nach Dover und Benzinkosten entstanden, verblieb dem Bf. im Fall Ziffer 1 ein Gewinn von DM 5.000,00 und im Fall Ziffer 2 von DM 24.800,00, der jedoch letztlich durch fehlgeschlagene Fahrten wegfiel.
Dieser Sachverhalt entspricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (an die das Bundesfinanzgericht gebunden ist) nicht einem Erwerb oder Besitz der Zigaretten iSd Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK durch den Bf. (VwGH 11.9.2014, 2013/16/0018).
Die Heranziehung des Bf. als Zollschuldner nach der bezogenen Norm durch das Zollamt Wien mittels des angefochtenen Bescheides vom 25. Jänner 2008 erfolgte daher zu Unrecht.
Über die Rechtmäßigkeit der mit dem vorerwähnten Bescheid vom 25. Jänner 2008 erfolgte Festsetzung der Abgabenerhöhung nach § 108 Zollrechts-Durchführungsgesetz war in dem vorliegenden Erkenntnis nicht mehr abzusprechen. Denn der damalige Unabhängige Finanzsenat hat diesen Bescheid, soweit er die Abgabenerhöhung betrifft, bereits mit der o.a. (insofern in Rechtskraft erwachsenen) Berufungsentscheidung vom 27. November 2012 aufgehoben.
Da keinerlei Umstände festgestellt werden konnten, die auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG hindeuten und das vorliegende Erkenntnis auf die darin zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung fußt, war die Revision als unzulässig zu erklären.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 17. Oktober 2014
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Verweise: | VwGH 27.09.2012, 2010/16/0206 |