Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2022

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 0

Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung

Kurztitel

Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 10/2022

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

14.01.2022

Außerkrafttretensdatum

05.03.2022

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Langtitel

Kundmachung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 64b Abs. 3a KDV über das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung

StF: BGBl. II Nr. 10/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 64b Abs. 3a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 161/2021, wird kundgemacht, dass die Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung für den Zeitraum von 15. Jänner 2022 bis 5. März 2022 vorliegen und dass in diesem Zeitraum die theoretische Fahrschulausbildung in Form von „e-Learning“ zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20011785

Dokumentnummer

NOR40241069

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