Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Alte FassungIn Kraft seit 17.4.2018

§ 0

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 287/2013

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.04.2018

Außerkrafttretensdatum

11.11.2020

Unterzeichnungsdatum

13.01.2000

Index

19/05 Menschenrechte

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

StF: BGBl. III Nr. 287/2013 (NR: GP XXIV RV 2448 AB 2462 S. 216 . BR: AB 9113 S. 823 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 46/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 128/2018 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Deutschland III 287/2013 *Estland III 287/2013 *Finnland III 287/2013 *Frankreich III 287/2013 *Lettland III 46/2018 *Monaco III 46/2018 *Portugal III 46/2018 *Schweiz III 287/2013 *Tschechische R III 287/2013 *Vereinigtes Königreich III 287/2013 *Zypern III 128/2018

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2018)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 57 Abs. 2 lit. a für Österreich mit 1. Februar 2014 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt:

(Übersetzung)

Vorbehalt der Republik Österreich

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 51 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.

Ferner hat die Republik Österreich gemäß Art. 28 das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen: Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Tschechische Republik, Schweiz, Vereinigtes Königreich (nur Schottland).

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrechtunter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 35 ]:

Deutschland, Estland, Frankreich, Lettland, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –

in der Erwägung, dass es erforderlich ist, bei internationalen Sachverhalten den Schutz von Erwachsenen sicherzustellen, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen;

in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in Bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen zu vermeiden;

eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für den Schutz von Erwachsenen;

bekräftigend, dass das Wohl des Erwachsenen und die Achtung seiner Würde und Selbstbestimmung vorrangig zu berücksichtigen sind –

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2022

Gesetzesnummer

20008623

Dokumentnummer

NOR40201027

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