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BGBl III 287/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

287. Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
(NR: GP XXIV RV 2448 AB 2462 S. 216. BR: AB 9113 S. 823.)

287. Reservation of the Republic of Austria

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprache, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 57 Abs. 2 lit. a für Österreich mit 1. Februar 2014 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Reservation of the Republic of Austria

The Republic of Austria makes a reservation in accordance with Article 51 paragraph 2 and Article 56 paragraph 1 of the Convention, objecting to the use of the French language.

(Übersetzung)

Vorbehalt der Republik Österreich

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 51 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.

Ferner hat die Republik Österreich gemäß Art. 28 das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen: Deutschland11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrechtunter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 35].,

Estland11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrechtunter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 35]., Finnland, Frankreich11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrechtunter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 35]., Tschechische Republik11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrechtunter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 35]., Schweiz, Vereinigtes Königreich (nur Schottland)11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrechtunter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 35]..

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Faymann

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