287. Reservation of the Republic of Austria
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
[Übereinkommen in englischer Sprache, siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Oktober 2013 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 57 Abs. 2 lit. a für Österreich mit 1. Februar 2014 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt:
Reservation of the Republic of Austria
The Republic of Austria makes a reservation in accordance with Article 51 paragraph 2 and Article 56 paragraph 1 of the Convention, objecting to the use of the French language.
(Übersetzung)
Vorbehalt der Republik Österreich
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 51 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.
Ferner hat die Republik Österreich gemäß Art. 28 das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt.
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen: Deutschland1,
Estland1, Finnland, Frankreich1, Tschechische Republik1, Schweiz, Vereinigtes Königreich (nur Schottland)1.
Anlage 1
Anlage 2
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)