Übereinkommen (Nr. 33) über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1937

§ 0

Übereinkommen (Nr. 33) über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 33) über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 280/1936

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.02.1937

Außerkrafttretensdatum

30.03.1949

Unterzeichnungsdatum

30.04.1932

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung.)

Entwurf eines Übereinkommens über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten.

StF: BGBl. Nr. 280/1936

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belgien 280/1936 *Kuba 280/1936 *Niederlande 280/1936 *Spanien 280/1936 *Uruguay 280/1936

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten, für Unterricht, für soziale Verwaltung und für Land- und Forstwirtschaft gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 20. Jänner 1936

Ratifikationstext

Die vorliegende Ratifikationsurkunde ist am 26. Februar 1936 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.

Folgende Staaten haben bisher das Übereinkommen ratifiziert:

Belgien (ohne Belgisch-Kongo und ohne die belgischen Mandatsgebiete), Kuba, Spanien, die Niederlande und Uruguay.

Dieses Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 11 für Österreich am 26. Februar 1937 in Kraft treten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident von Österreich erklärt den von der XVI. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1932 angenommenen Entwurf eines Übereinkommens über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten, welcher also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen des Bundesstaates Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 12. April 1932 zu ihrer sechzehnten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend das Alter für die Zulassung von Kindern zu Arbeit in nichtgewerblichen Berufen, eine Frage, die den dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 30. April 1932, den folgenden Entwurf eines Übereinkommens an, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, gemäß den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge:

Schlagworte

e-rk3

Kinderarbeit

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008098

Dokumentnummer

NOR40271734

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)