Übereinkommen (Nr. 33) über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1949

1. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.11.1950 eingearbeitet. 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949

§ 0

Übereinkommen (Nr. 33) über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 33) über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 280/1936 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 200/2001

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

31.03.1949

Außerkrafttretensdatum

17.09.2001

Unterzeichnungsdatum

30.04.1932

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung.)

Entwurf eines Übereinkommens über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten.

StF: BGBl. Nr. 280/1936

Änderung

BGBl. Nr. 224/1949

BGBl. Nr. 219/1950 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16 . BR: S. 204.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Ägypten 39/1964 Ä1 *Argentinien 219/1950 *Australien 39/1964 Ä1 *Belgien 280/1936, 219/1950 *Burkina Faso 39/1964 Ä1 *China 39/1964 Ä1 *Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 *Dänemark 39/1964 Ä1 *Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 *Frankreich 219/1950 *Ghana 39/1964 Ä1 *Indien 39/1964 Ä1 *Irak 39/1964 Ä1 *Irland 39/1964 Ä1 *Israel 39/1964 Ä1 *Jordanien 39/1964 Ä1 *Kanada 39/1964 Ä1 *Kuba 280/1936, 219/1950 *Kuwait 39/1964 Ä1 *Marokko 39/1964 Ä1 *Neuseeland 39/1964 Ä1 *Niederlande 280/1936, 219/1950 *Niger 39/1964 Ä1 *Nigeria 39/1964 Ä1 *Norwegen 39/1964 Ä1 *Schweden 39/1964 Ä1 *Schweiz 39/1964 Ä1 *Spanien 280/1936, 219/1950 K, 39/1964 Ä1 *Thailand 39/1964 Ä1 *Tschad 39/1964 Ä1 *Tunesien 39/1964 Ä1 *Uruguay 280/1936, 219/1950 *Vereinigtes Königreich 39/1964 Ä1 *Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten, für Unterricht, für soziale Verwaltung und für Land- und Forstwirtschaft gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 20. Jänner 1936

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 219/1950)

Die vorliegende Ratifikationsurkunde ist am 26. Februar 1936 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden.

Folgende Staaten haben bisher das Übereinkommen ratifiziert:

Belgien (ohne Belgisch-Kongo und ohne die belgischen Mandatsgebiete), Kuba, Spanien, die Niederlande und Uruguay.

Dieses Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 11 für Österreich am 26. Februar 1937 in Kraft treten.

Gegenwärtig sind folgende Staaten nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation:

Spanien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident von Österreich erklärt den von der XVI. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf im Jahre 1932 angenommenen Entwurf eines Übereinkommens über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten, welcher also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen des Bundesstaates Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 12. April 1932 zu ihrer sechzehnten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend das Alter für die Zulassung von Kindern zu Arbeit in nichtgewerblichen Berufen, eine Frage, die den dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines Entwurfes eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 30. April 1932, das folgende Übereinkommen, das als Übereinkommen (Nr. 33) über das Alter für die Zulassung von Kindern zu nichtgewerblichen Arbeiten bezeichnet wird, an, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:

Anmerkung

1. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.11.1950 eingearbeitet.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949

Schlagworte

e-rk3

Kinderarbeit

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008098

Dokumentnummer

NOR11008248

alte Dokumentnummer

N6193610560W

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)