§ 0
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter/innen
Kurztitel
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter/innen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 141/2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.05.2016
Außerkrafttretensdatum
30.04.2017
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 141/2017
Langtitel
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter/innen erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 22. Juni 2016 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Schlagworte
Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017
Gesetzesnummer
20009570
Dokumentnummer
NOR40182415
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