Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2015

§ 0

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter/innen

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter/innen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 138/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 161/2016

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiter/innen erlassen wird

StF: BGBl. II Nr. 138/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 26. Mai 2015 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Schlagworte

Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Gesetzesnummer

20009189

Dokumentnummer

NOR40170921

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