Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Mit Wirksamkeit vom 7.12.2022 wurde der Titel geändert (vgl. BGBl. I Nr. 198/2022) und der Kurztitel aktualisiert. Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel angepasst.

§ 0

Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018 (Bund – Länder)

Kurztitel

Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 160/2017

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

06.12.2022

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Langtitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2018 bis 2021

StF: BGBl. I Nr. 160/2017 (NR: GP XXV RV 1665 AB 1706 S. 188 . BR: AB 9854 S. 871 .)

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 erster Satz zwischen dem Bund und allen Ländern mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung – und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Anmerkung

Mit Wirksamkeit vom 7.12.2022 wurde der Titel geändert (vgl. BGBl. I Nr. 198/2022) und der Kurztitel aktualisiert. Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel angepasst.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20010076

Dokumentnummer

NOR40199465

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