Mit Wirksamkeit vom 7.12.2022 wurde der Titel geändert (vgl. BGBl. I Nr. 198/2022) und der Kurztitel aktualisiert. Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel angepasst.
§ 0
Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018 (Bund – Länder)
Kurztitel
Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 160/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2022
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
07.12.2022
Außerkrafttretensdatum
31.12.2024
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Langtitel
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018
StF: BGBl. I Nr. 160/2017 (NR: GP XXV RV 1665 AB 1706 S. 188 . BR: AB 9854 S. 871 .)
Änderung
BGBl. I Nr. 198/2022 (NR: GP XXVII RV 1327 AB 1344 S. 141 . BR: AB 10901 S. 938 .)
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 erster Satz zwischen dem Bund und allen Ländern mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt
Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung – und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Anmerkung
Mit Wirksamkeit vom 7.12.2022 wurde der Titel geändert (vgl. BGBl. I Nr. 198/2022) und der Kurztitel aktualisiert. Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel angepasst.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
20010076
Dokumentnummer
NOR40249149
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