Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2022

Mit Wirksamkeit vom 7.12.2022 wurde der Titel geändert (vgl. BGBl. I Nr. 198/2022) und der Kurztitel aktualisiert. Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel angepasst.

§ 0

Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018 (Bund – Länder)

Kurztitel

Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 160/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2022

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

07.12.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Langtitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018

StF: BGBl. I Nr. 160/2017 (NR: GP XXV RV 1665 AB 1706 S. 188 . BR: AB 9854 S. 871 .)

Änderung

BGBl. I Nr. 198/2022 (NR: GP XXVII RV 1327 AB 1344 S. 141 . BR: AB 10901 S. 938 .)

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 erster Satz zwischen dem Bund und allen Ländern mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt

Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung – und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Anmerkung

Mit Wirksamkeit vom 7.12.2022 wurde der Titel geändert (vgl. BGBl. I Nr. 198/2022) und der Kurztitel aktualisiert. Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel angepasst.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20010076

Dokumentnummer

NOR40249149

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)