Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1966

§ 0

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kurztitel

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 13/1967

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.09.1966

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

14.09.1966

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Langtitel

(Übersetzung)

ABKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DER ASIATISCHEN ENTWICKLUNGSBANK

StF: BGBl. Nr. 13/1967

Änderung

BGBl. Nr. 56/1968

Vertragsparteien

*Afghanistan 13/1967 *Australien 13/1967 *Bangladesh 17/1974 *Belgien 13/1967 *Bhutan 562/1982 *Birma 17/1974 *China/R 13/1967 *Dänemark 13/1967 *Deutschland/BRD 13/1967 *Fidschi 17/1974 *Finnland 13/1967 *Frankreich 17/1974 *Großbritannien 13/1967 *Indien 13/1967 *Indonesien 17/1974 *Italien 13/1967 *Japan 13/1967 *Kambodscha 13/1967 *Kanada 13/1967 *Kiribati 562/1982 *Korea/R 13/1967 *Laos 13/1967 *Malaysia 13/1967 *Nepal 13/1967 *Neuseeland 13/1967, 562/1982 *Niederlande 13/1967 *Norwegen 13/1967 *Pakistan 13/1967 *Papua-Neuguinea 17/1974 *Philippinen 13/1967 *Salomonen 17/1974 *Schweden 13/1967 *Schweiz 17/1974 *Singapur 13/1967 *Sri Lanka 13/1967 *Thailand 13/1967 *Tonga 17/1974 *Tuvalu 562/1982 *USA 13/1967 *Vanuatu 562/1982 *Vietnam 13/1967 *Westsamoa 13/1967

Sonstige Textteile

Nachdem das Abkommen über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank vom 4. Dezember 1965, dessen Artikel 4 Absatz 3,

Artikel 5 Absatz 3 erster Halbsatz, Artikel 59 Absatz 1 und 2 und Artikel 60 verfassungsändernde Bestimmungen sind und welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom

Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit. dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 14. September 1966

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1966 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden; das vorliegende Abkommen ist daher für Österreich mit diesem Datum in Kraft getreten.

Bis 30. September 1966 haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt: Afghanistan, Australien, Belgien, Ceylon, Republik China, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Indien, Italien, Japan, Kambodscha, Kanada, Republik Korea, Laos, Malaysia, Nepal, Neuseeland, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Pakistan, Philippinen, Schweden, Singapur, Thailand, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Republik Vietnam, Westsamoa.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN, IN ANBETRACHT der Wichtigkeit einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit als Mittel zur Erreichung der bestmöglichen Nutzung der zu Gebote stehenden Hilfsquellen und zur Beschleunigung der wirtschaftlichen Entwicklung Asiens und des Fernen Ostens;

IN ERKENNTNIS der Bedeutung der Bereitstellung zusätzlicher Finanzierungsmittel für die Entwicklung dieser Region durch Aufbringung entsprechender Geldmittel und Erschließung anderer Hilfsquellen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Region sowie durch Bemühungen zur Schaffung und Förderung von Bedingungen, die eine gesteigerte inländische Spartätigkeit und einen erhöhten Zustrom von Entwicklungsmitteln in die Region begünstigen;

IN ANERKENNUNG dessen, daß es wünschenswert ist, das harmonische Wachstum der Volkswirtschaften der Region und die Ausweitung des Außenhandels der Mitgliedsländer zu fördern;

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Gründung eines in seinem Grundcharakter asiatischen Finanzierungsinstitutes diesen Zielen dienen würde, SIND ÜBEREINGEKOMMEN, hiemit die Asiatische Entwicklungsbank (im folgenden als „Bank“ bezeichnet) zu errichten, die ihre Tätigkeit gemäß den folgenden

ARTIKELN DES ABKOMMENS ausüben wird.

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.2006

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR11004043

alte Dokumentnummer

N3196712618T

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