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Artikel 60 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 60

AUSLEGUNG ODER ANWENDUNG

  1. 1. Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedern der Bank ergeben, sind dem Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten. Gehört dem Direktorium kein Direktor seiner Nationalität an, so hat ein durch die zur Erörterung stehende Frage besonders betroffenes Mitglied das Recht auf direkte Vertretung im Direktorium während dieser Erörterung; der Vertreter eines solchen Mitglieds ist jedoch nicht stimmberechtigt. Dieses Recht auf Vertretung wird durch den Gouverneursrat geregelt.
  2. 2. Hat das Direktorium gemäß Absatz 1 dieses Artikels eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird, dessen Entscheidung endgültig ist. Bis zur Entscheidung durch den Gouverneursrat kann die Bank, soweit sie es für erforderlich hält, nach Maßgabe der Entscheidung des Direktoriums handeln.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40098064

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