EFTA – Ständiger Ausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Dokumentalistische Gliederung: Dieser Vertrag wurde in 3 selbständige Vorschriften dokumentiert: 1. Abkommen samt Anhang gem. Art. 6 Abs. 2 = Anlage 1 Anlage gem. Anhang zu diesem Abkommen = Anlage 2 Vereinbarte Niederschrift = Anlage 3 Einvernehmen der Vertragsparteien = Anlage 4 2. Protokoll 1 3. Protokoll 2

§ 0

EFTA – Ständiger Ausschuß

Kurztitel

EFTA – Ständiger Ausschuß

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 913/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Unterzeichnungsdatum

02.05.1992

Index

59/01 EFTA

Langtitel

ABKOMMEN BETREFFEND EINEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN

(NR: GP XVIII RV 584 AB 660 S. 79 . BR: AB 4345 S. 558 .)

StF: BGBl. Nr. 913/1993

Vertragsparteien

*Finnland 913/1993 *Island 913/1993 *Liechtenstein 913/1993 *Norwegen 913/1993 *Schweden 913/1993 *Schweiz 913/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Abkommens, dessen Artikel 3 Absätze 1 und 3 verfassungsändernd ist, samt Protokollen 1 und 2, Anhang und Anlage zum Anhang, Vereinbarte Niederschrift sowie Einvernehmen der Vertragsparteien wird genehmigt und
  2. 2. im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Staatsvertrages in englischer, französischer, italienischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. November 1992 bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls (BGBl. Nr. 914/1993) tritt mit 1. Jänner in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft

ANGESICHTS des EWR-Abkommens *1);

EINGEDENK des Zieles der Errichtung eines dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraumes;

IM BESTREBEN, die Vorbereitung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß zu fassenden Entscheidungen und Beschlüsse zu erleichtern;

IN DER ÜBERLEGUNG, daß für den Zweck des EWR unter den EFTA-Staaten verschiedene Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993 Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens zu erfüllen und Beratungen durchzuführen sind;

EINGEDENK des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation *2);

IN DER ÜBERLEGUNG, daß nichts in diesem Abkommen die Befugnisse der Überwachungsbehörde gemäß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *3) berühren soll;

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 911/1993

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:

Dieser Vertrag wurde in 3 selbständige Vorschriften dokumentiert:

1. Abkommen samt Anhang gem. Art. 6 Abs. 2 = Anlage 1

Anlage gem. Anhang zu diesem Abkommen = Anlage 2

Vereinbarte Niederschrift = Anlage 3

Einvernehmen der Vertragsparteien = Anlage 4

2. Protokoll 1

3. Protokoll 2

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10007299

Dokumentnummer

NOR11007515

alte Dokumentnummer

N5199319700L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)