Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)
Liechtenstein hat noch nicht ratifiziert; Schweiz wird dem Abkommen nicht beitreten. Dokumentalistische Gliederung: Dieser Vertrag wurde in 3 selbständige Vorschriften dokumentiert: 1. Abkommen samt Anhang gem. Art. 6 Abs. 2 = Anlage 1 Anlage gem. Anhang zu diesem Abkommen = Anlage 2 Vereinbarte Niederschrift = Anlage 3 Einvernehmen der Vertragsparteien = Anlage 4 2. Protokoll 1 3. Protokoll 2
§ 0
EFTA – Ständiger Ausschuß
Kurztitel
EFTA – Ständiger Ausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 913/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 914/1993
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Unterzeichnungsdatum
02.05.1992
Index
59/01 EFTA
Beachte
Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)
Langtitel
ABKOMMEN BETREFFEND EINEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN
StF: BGBl. Nr. 913/1993 (NR: GP XVIII RV 584 AB 660 S. 79 . BR: AB 4345 S. 558 .)
Änderung
BGBl. Nr. 914/1993 (P) (NR: GP XVIII RV 1062 AB 1214 S. 127 . BR: AB 4589 S. 573 .)
Vertragsparteien
*Finnland 913/1993, 914/1993 P *Island 913/1993, 914/1993 P *Norwegen 913/1993, 914/1993 P *Schweden 913/1993, 914/1993 P
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluß des nachstehenden Abkommens, dessen Artikel 3 Absätze 1 und 3 verfassungsändernd ist, samt Protokollen 1 und 2, Anhang und Anlage zum Anhang, Vereinbarte Niederschrift sowie Einvernehmen der Vertragsparteien wird genehmigt und
- 2. im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Staatsvertrages in englischer, französischer, italienischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. November 1992 bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls (BGBl. Nr. 914/1993) tritt mit 1. Jänner in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden
ANGESICHTS des EWR-Abkommens *1);
EINGEDENK des Zieles der Errichtung eines dynamischen und homogenen
Europäischen Wirtschaftsraumes;
IM BESTREBEN, die Vorbereitung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß zu fassenden Entscheidungen und Beschlüsse zu erleichtern;
IN DER ÜBERLEGUNG, daß für den Zweck des EWR unter den EFTA-Staaten verschiedene Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993 Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens zu erfüllen und Beratungen durchzuführen sind;
EINGEDENK des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation *2);
IN DER ÜBERLEGUNG, daß nichts in diesem Abkommen die Befugnisse der Überwachungsbehörde gemäß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *3) berühren soll;
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 911/1993
Anmerkung
Liechtenstein hat noch nicht ratifiziert; Schweiz wird dem Abkommen nicht beitreten.
Dokumentalistische Gliederung:
Dieser Vertrag wurde in 3 selbständige Vorschriften dokumentiert:
1. Abkommen samt Anhang gem. Art. 6 Abs. 2 = Anlage 1
Anlage gem. Anhang zu diesem Abkommen = Anlage 2
Vereinbarte Niederschrift = Anlage 3
Einvernehmen der Vertragsparteien = Anlage 4
2. Protokoll 1
3. Protokoll 2
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10007299
Dokumentnummer
NOR11007414
alte Dokumentnummer
N5199313323A
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