Artikel XVIII Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1948

Artikel XVIII

Auslegung

(a) Alle Fragen bezüglich der Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen irgendeinem Mitglied und dem Fonds oder zwischen irgendwelchen Mitgliedern des Fonds ergeben, sind dem geschäftsführenden Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten. Betrifft die Frage irgendein nicht zur Ernennung eines geschäftsführenden Direktors berechtigtes Mitglied besonders, so ist dies gemäß Artikel XII, Absatz 3 (j), zur Bestellung einer Vertretung berechtigt.

(b) Jeder gemäß (a) oben getroffene Beschluß des geschäftsführenden Direktoriums kann auf Verlangen jedes Mitgliedes dem Gouverneursrat zur Revision unterbreitet werden, dessen Entscheidung endgültig ist. Bis zur Erledigung der bei dem Gouverneursrat eingelegten Berufung kann der Fonds, soweit es ihm notwendig erscheint, auf Grund der Entscheidung des geschäftsführenden Direktoriums handeln.

(c) Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Fonds und einem aus dem Fonds ausgeschiedenen Mitglied oder zwischen dem Fonds und irgendeinem Mitglied während der Auflösung des Fonds entsteht, so ist diese Meinungsverschiedenheit der Schiedsgerichtsbarkeit eines Schiedsgerichtes von drei Schiedsrichtern zu unterwerfen; von diesen wird einer durch den Fonds, der zweite durch das Mitglied oder das ausscheidende Mitglied ernannt, und ein Obmann, sofern die Parteien nicht anders übereinkommen, wird durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder durch eine entsprechende andere Instanz, die durch eine vom Fonds erlassene Verfügung vorgeschrieben werden kann, ernannt. Der Obmann hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu schlichten, in welchen die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.

Schlagworte

Zuteilungsbeschluss

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269007

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