Artikel XVIII Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1969

Buchstabe b: Verfassungsbestimmung

Artikel XVIII

Auslegung

(a) Alle Fragen bezüglich der Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen irgendeinem Mitglied und dem Fonds oder zwischen irgendwelchen Mitgliedern des Fonds ergeben, sind dem geschäftsführenden Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten. Betrifft die Frage irgendein nicht zur Ernennung eines geschäftsführenden Direktors berechtigtes Mitglied besonders, so ist dies gemäß Artikel XII, Absatz 3 (j), zur Bestellung einer Vertretung berechtigt.

(b) Haben die Direktoren gemäß (a) eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Jede dem Gouverneursrat vorgelegte Frage wird von einem Interpretationsausschuß des Gouverneursrates untersucht. Jedes Ausschußmitglied hat eine Stimme. Der Gouverneursrat bestimmt die Mitgliedschaft, die Verfahrensregeln und die Abstimmungsmehrheiten des Ausschusses. Eine Entscheidung des Ausschusses gilt als Entscheidung des Gouverneursrates, es sei denn, daß der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von 85% der Gesamtstimmenzahl anders entscheidet. Bis zur Entscheidung durch den Rat kann der Fonds, soweit er es für nötig erachtet, auf Grund der Entscheidung der Direktoren handeln.

(c) Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Fonds und einem aus dem Fonds ausgeschiedenen Mitglied oder zwischen dem Fonds und irgendeinem Mitglied während der Auflösung des Fonds entsteht, so ist diese Meinungsverschiedenheit der Schiedsgerichtsbarkeit eines Schiedsgerichtes von drei Schiedsrichtern zu unterwerfen; von diesen wird einer durch den Fonds, der zweite durch das Mitglied oder das ausscheidende Mitglied ernannt, und ein Obmann, sofern die Parteien nicht anders übereinkommen, wird durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder durch eine entsprechende andere Instanz, die durch eine vom Fonds erlassene Verfügung vorgeschrieben werden kann, ernannt. Der Obmann hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu schlichten, in welchen die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.

Schlagworte

Zuteilungsbeschluss

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40269009

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