Artikel III StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Artikel III

Ermittlungsbefugnisse der Finanzstraf- und Abgabenbehörden und ihrer Organe zur Verfolgung des Sozialbetruges

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 152/2004, zu den §§ 88, 121, 153c bis 153e und 167, BGBl. Nr. 60/1974)

(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftaten nach den §§ 153c bis 153e StGB die Hilfe der Finanzstraf- und Abgabenbehörden und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Ermittlungen der Kriminalpolizei darf die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen nur anordnen, wenn die Finanzstraf- und Abgabenbehörden oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind. Sie kann sich aber der Kriminalpolizei stets bedienen, wenn der aufzuklärende Sozialbetrug zugleich auch den Tatbestand einer anderen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist.

(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben zur Aufklärung der in Abs. 1 erwähnten Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme gemäß §§ 86, 89 EStG auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Geltung des § 196 Abs. 4 FinStrG wahrzunehmen.