Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
Artikel III
(Anm.: Zu § 13, BGBl. Nr. 96/1954)
(1) Für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen Lohnbediensteten, die gemäß den bis 28. Feber 1969 geltenden Bestimmungen des § 13 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954 vor dem 1. März 1969 um Anrechnung ihrer Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Lohnstufen angesucht haben oder hätten ansuchen können, gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und der ihnen für die Vorrückung in höhere Lohnstufen angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag im Sinne des § 13 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954.
(2) Die im Abs. 1 genannten Lohnbediensteten können beantragen, daß ihr gemäß Abs. 1 geltender Vorrückungsstichtag neu ermittelt wird.
(3) Für Lohnbedienstete, die einen Antrag gemäß Abs. 2 stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des § 13 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung 1954 in der Fassung des Art. I neu zu ermitteln, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der nach Abs. 1.
(4) Bei Ermittlung des Vorrückungstichtages gemäß Abs. 3 sind überdies zur Gänze zu berücksichtigen:
- 1. die Zeit, die in einem Dienstverhältnis zur KÖB oder ihren Rechtsvorgängern zurückgelegt worden ist;
- 2. die Zeit, während der der Lohnbedienstete zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtengesetzes, BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;
- 3. die Zeit, während der der Lohnbedienstete
- a) nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
- b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
- am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939.
- 4. Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955 und auf Heimatvertriebene ist § 13 Abs. 3 auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten in ihrem früheren Heimatstaat zurückgelegt wurden.
(5) Ist der nach den nunmehr geltenden Bestimmungen ermittelte Vorrückungsstichtag günstiger als der nach Abs. 1, so ist die bezugsrechtliche Stellung des Lohnbediensteten um das Ausmaß zu verbessern, das sich aus dem Zeitraum der Verbesserung des Stichtages gemäß Abs. 3 ergibt.
(6) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 3 und die Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 5 sind
- 1. wenn der Antrag gemäß Abs. 2 bis zum 31. Dezember 1971 gestellt wurde,
- a) bei Lohnbediensteten der Jahrgänge bis 1909 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 und
- b) bei jüngeren Lohnbediensteten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1972,
- 2. wenn der Antrag gemäß Abs. 2 nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wurde, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten durchzuführen.
(7) Bei Lohnbediensteten, die in der Zeit zwischen dem 28. Feber 1969 und dem gemäß Abs. 6 Z 1 für ihren Jahrgang in Betracht kommenden Wirksamkeitstermin aus dem Bundesbahndienstverhältnis ausscheiden, ist eine Verbesserung gemäß Abs. 2 bis 5 abweichend von den Bestimmungen des Abs. 6 mit Wirkung vom Ersten des Monates des Ausscheidens aus dem Bundesbahndienstverhältnis, wenn das Dienstverhältnis mit Ablauf eines Kalendermonates endet, für den letzten Monat des Dienstverhältnisses durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12160971
alte Dokumentnummer
N6195413942P
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